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Artenschutz
Merkblätter und Vordrucke
- Merkblatt zur Haltung geschützer Tierarten
- Bestandsanzeige zu geschützen Tierarten
- Merkblatt zu Artenschutz im Baugenehmigungsverfahren
- Merkbaltt bei Abriss und Sanierung und Gebäuden
- Selbstauskuft zum Artenschutz bei Baugenehmiugnsverfahren
- Merkblatt zum Gehölzschnitt
- Informationsblatt vom Arbeitskreis Hornissenschutz des NABU Oberberg
- Flyer "Wölfe in NRW - Ansprechpartner für den Oberbergischen Kreis"
Ziel des Artenschutzes ist es, uns und unseren Nachfahren die Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt zu erhalten. Für den Bereich des gesetzlichen Artenschutzes können zwei getrennte Aufgaben für die Behörde unterschieden werden:
- Zum einen ist die Überwachung des Handels und der Haltung von in der Regel "exotischen" Tieren und Pflanzen durchzuführen. Was Sie bei der Haltung von geschützten Tierarten beachten müssen erfahren Sie hier.
- Zum anderen ist der Arten- und Biotopschutz für die im Oberbergischen Kreis heimischen wildlebenden Tiere und Pflanzen zu beachten. Dies betrifft alle Eingriffe in Natur und Landschaft insbesondere bei Baumaßnahmen, aber auch bei Heckenschnitt und Baumfällungen. Was Sie in Bezug auf solche Maßnahmen wissen müssen erfahren Sie hier.
Bei Fragen zum Artenschutz im Oberbergischen Kreis wenden Sie sich bitte an
Frau Tatjana Puchberger
Umweltamt der Kreisverwaltung in Gummersbach
Moltkestraße 42
8. Obergeschoss, Zimmer 8.05
Telefon: 02261 88 6722
Fax: 02261 88 972 6722
EMail: tatjana.puchberger@obk.de
I. Hinweise zur Haltung von geschützten Arten
- Gesetzliche Regelungen zum Artenschutz
- Die Meldepflicht für geschützte Tiere
- Kennzeichnung von geschützten Tieren
- Die EG-Bescheinigungspflicht für Anhang-A Arten
Gesetzliche Regelungen zum Artenschutz
Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute neben anderen Gründen auch als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder vom Aussterben bedroht. Besonders die in der Heimtierhaltung so beliebten Sittiche und Papageien, aber auch Schildkröten, haben unter dem Handel mit Tieren aus freier Wildbahn zu leiden. Darum hat sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen, in diesen Bereich durch Erlass von Gesetzen und Verordnungen regelnd einzugreifen.
Der gesetzliche Artenschutz umfasst eine Vielzahl von Vorschriften und enthält recht umfangreiche Artenlisten, in denen die geschützten Tier- und Pflanzenarten aufgeführt sind. Grundlage dieser Artenlisten ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen, auch CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Flora and Fauna) genannt.
EG-Artenschutzverordnung
Die Europäische Gemeinschaft hat mit der unmittelbar in den jeweiligen Mitgliedsstaaten geltenden EG-Artenschutzverordnung (EG-VO 338/97) zum Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels, eine Reihe von Tierarten unter besonderen Schutz gestellt. Sie hat dabei hat dabei die Liste des Washingtoner Artenschutzübereinkommens komplett übernommen und um weitere Arten ergänzt. Die Tierarten sind in vier Anhänge A bis D eingeteilt, für die unterschiedliche Schutzbestimmungen gelten:
- Anhang A enthält als vom Aussterben bedroht eingestufte Tier- und Pflanzenarten, bei denen jeglicher Handel das Überleben der Arten gefährden würde. Hierunter fallen zum Beispiel bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und Kraniche, diverse Landschildkröten und Krokodile sowie alle Meeresschildkröten. Der Handel mit diesen streng geschützten Arten ist grundsätzlich verboten. Wildexemplare können weder für kommerzielle, noch für private Zwecke importiert werden. Allerdings sind für gezüchtete Exemplare Einzelausnahmen möglich. In solchen Fällen muss ein amtliches Papier in Form einer besonderen EG-Bescheinigung (CITES-Bescheinigung) mit Vermarktungsgenehmigung als Nachweis der „legalen Herkunft" vorhanden sein (siehe auch EG-Bescheinigungspflicht). Außerdem müssen Anhang A-Arten gekennzeichnet sein, da sonst keine Ausnahmen und Bescheinigungen erteilt werden dürfen (siehe auch Kennzeichnungspflicht).
- In Anhang B der EG-Verordnung sind geschützte Tier- und Pflanzenarten aufgeführt die im internationalen Handel derart gefragt sind, dass ihr Überleben in bestimmten Ländern gefährdet ist. Der Anhang umfasst u. a. alle Papageien, Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle Landschildkröten, Krokodile, Riesenschlangen, Warane und Pfeilgiftfrösche, soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A genießen. Ein Import dieser Arten ist nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung möglich. Bei diesen Arten ist der Kauf und Verkauf erleichtert worden. Sie dürfen ohne Genehmigung gehalten werden, unterliegen jedoch der Meldepflicht. Der Nachweis über die legale Herkunft der Tiere kann hier über einen Herkunftsnachweis, einen Kaufbeleg oder einen Zuchtbeleg erbracht werden. Als Käufer sollte man sich vorher erkundigen, wo das jeweilige Tier oder die Pflanze herkommt und sich diese Angaben vom Verkäufer schriftlich bestätigen lassen. Kann oder will der Verkäufer hierzu keine Auskunft geben, ist es ratsam, das angebotene Geschäft nicht abzuschließen. Besonders Vögel, die nicht gekennzeichnet (beringt) sind, sollte man keinesfalls erwerben.
- Die Anhänge C und D betreffen nur Tier- und Pflanzenarten, für die im Falle der Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft besondere Regelungen gelten.
Bundesartenschutzverordnung
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat außer den nach EG-Recht geschützten Arten weiteren Tieren und Pflanzen durch Erlass der Bundesartenschutzverordnung einen besonderen Schutz eingeräumt. Bei den Vögeln, Kriechtieren und Lurchen sind alle europäischen Arten geschützt, bei den Säugetieren alle einheimischen Arten mit wenigen Ausnahmen. Ausgenommen sind Tierarten, die dem Jagdrecht zuzuordnen sind. Diese sind teilweise durch ein weiteres Gesetz, die Bundeswildschutzverordnung geschützt.
Die nach der Bundesartenschutzverordnung geschützten Arten (insbesondere in Deutschland heimische Arten, die nicht in der EG-Verordnung enthalten sind) sind von den Regelungen auf EG-Ebene nicht betroffen. Hier gelten die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. der Bundesartenschutzverordnung.
Wer sich Tiere bzw. Pflanzen der geschützten Arten halten, kaufen oder verkaufen möchte, sollte die Bestimmungen zumindest grob kennen und sich in Detailfragen entsprechend informieren.
Die Volltexte der relevanten Verordnungen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen, EG-Artenschutzverordnung sowie Bundesartenschutzverordnung) finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamt für Naturschutz (BfN), auf den Internetseiten des Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) oder auf den Seiten des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherkeit (BMU).
In Zweifelsfällen sollte sich jeder Tierhalter nach dem Schutzstatus der von ihm gehaltenen Arten bei der für ihn zuständigen Behörde oder dem Bundesamt für Naturschutz unter www.wisia.de erkundigen.
Die Meldepflicht für artgeschützte Tiere
Die Meldepflicht für das Halten von Wirbeltieren der besonders geschützten Arten wurde im Jahr 1987 eingeführt, um die in der Bundesrepublik Deutschland in Gefangenschaft gehaltenen Bestände zu erfassen. Damit soll versucht werden, illegale Einfuhren von Tierarten zu unterbinden, die in Ihren Heimatländern gefährdet oder vom Aussterben bedroht sind. Nur durch die vollständige Erfassung der in Privathand gehaltenen Tiere ist eine sinnvolle Kontrolle des Tierhandels möglich.
Jeder, der geschützte Wirbeltierarten hält, muss seinen gesamten Bestand unverzüglich (innerhalb von 4 Wochen) der zuständigen Behörde unter Vorlage der jeweiligen Bescheinigungen melden. Danach muss er auch die Bestandsveränderungen, also Zugänge (z.B. durch Kauf, Tausch, Schenkung, Nachzucht) und Abgänge (z.B. durch Verkauf, Tausch, Verschenken, Tod des Tieres) oder eine Verlegung des regelmäßigen Standortes der Tiere melden. Einige besonders leicht zu züchtenden Tierarten sind von der Meldepflicht ausgenommen (siehe Anlage 5 der Bundesartenschutzverordnung).
Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
- Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort und Kennzeichen der Tiere
- bei Besitzerwechsel Name und Anschrift des neuen bzw. des alten Besitzers und Datum der Übernahme
- bei Umzügen die neue Adresse der Tierhaltung
Die An- und Abmeldung geschützter Tiere ist kostenlos. Zur Bestandmeldung können Sie den Vordruck für die Tierbestandsanzeige des Oberbergischen Kreises verwenden. Bitte legen Sie der Meldung eine Kopie des jeweils vorgeschriebenen Herkunftsnachweises (EG-Bescheinigung oder Zucht-/Kaufbeleg) bei. Zum Download steht Ihnen ein Merkblatt zur Haltung geschützter Tierarten zur Verfügung.
Kennzeichnung von geschützten Tieren
Nach der Bundesartenschutzverordnung ist seit dem 01.01.2001 eine Kennzeichnung aller Arten die in Anlage 6 aufgeführt sind gesetzlich vorgeschrieben. Für die einzelnen Tierarten sind bestimmte Kennzeichnungsmethoden vorgegeben, z. B. die Verwendung von „geschlossenen" (nahtlosen) Fußringen, die nur in den ersten Tagen nach der Geburt des Tieres angelegt werden können bei Vögeln. Abweichungen davon sind behördlich zu genehmigen.
Alle anderen lebenden Wirbeltiere müssen mit Microchips oder anderen geeigneten Mitteln gekennzeichnet werden. Bei Vögeln können Microchips ab einem Körpergewicht von 200g zur Kennzeichnung verwendet werden, bei Schildkröten ab einem Gewicht von 500g. Für verschiedene Schildkröten- und Schlangenarten ist eine Kennzeichnung mittels Fotodokumentation zugelassen. Diese gilt allerdings nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
Das Bundesumweltministerium hat zwei Vereine zugelassen, die allein befugt sind, Kennzeichen an Halter und Züchter in Deutschland auszugeben. Dies sind der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz (BNA) und der Zentralverband zoologischer Fachbetriebe (ZZF). Beide Vereine halten entsprechendes Informationsmaterial bereit und nehmen Bestellungen für Kennzeichen entgegen, die zum Jahreswechsel bzw. bei Bedarf ausgeliefert werden können.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den beiden Fachverbänden, deren Geschäftsstellen folgendermaßen erreichbar sind:
- Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V. (BNA), Ostendstraße 4, 76707 Hambrücken, Telefon 07255 280-0, Fax 07255 8355, Email gs@bna-ev.de, Internet www.bna-ev.de .
- Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V. (ZZF), Mainzer Straße 10, 65185 Wiesbaden, Telefon 0611 447553-0, Fax 0611 447533-33, Email info@zzf.de, Internet www.zzf.de.
Die EG-Bescheinigungspflicht für Anhang A Arten
Tiere und Pflanzen, die in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt sind, dürfen nur mit einer Vermarktungsbescheinigung (CITES-Bescheinigung) verkauft werden. Das heißt beim Verkauf eines solchen Tieres muss die Original EG-Bescheinigung dem neuen Halter zusammen mit dem Tier ausgehändigt werden. Dies gilt auch für die Vermarktung eigener Nachzuchten von Anhang A Arten. Nur einige wenige Anhang A Arten sind nach Anhang X der EG-DVO 865/2006 (Durchführungsbestimmungen zur EG-VO 338/97) von der Bescheinigungspflicht freigestellt.
Zudem gilt die Bescheinigungspflicht nicht nur für lebende Tiere, sondern auch für tote Tiere, Teile toter Tiere sowie sämtlicher Gegenstände und Erzeugnisse aus nach Anhang A geschützten Tieren.
Bescheinigungen können nur für legal gezüchtete oder legal eingeführte Tiere, Tiererzeugnisse oder Gegenstände erteilt werden. Die Erteilung ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem Marktwert der Tiere.
Ungültig gewordene Bescheinigungen, zum Beispiel durch versterben des Tieres, sind an die ausstellende Behörde zurückzugeben.
II. Schutz der im Oberbergischen Kreis wildlebenden heimischen Arten
- Gefährdete Arten
- Gesetzliche Regelungen zum Schutz heimischer wildlebender Arten
- Artenschutz bei Eingriffen und Bauvorhaben
- Schonzeit für Hecken und Gehölze
- Hornissen, Wildbienen, Hummeln & Wespen
Gefährdete Arten
Der Hauptgrund für den Rückgang vieler heimischer Tier- und Pflanzenarten ist in erster Linie im Verlust von Lebensräumen zu sehen. Aber auch direkte Nachstellungen bedeuten Gefahr für die bereits bedrohten Bestände. Nordrhein-Westfalen hat im Jahre 1979 erstmals eine "Rote Liste" der im Land gefährdeten Arten zusammengestellt. Die vierte überarbeitete Gesmatfassung erschien im Jahr 2011. Obwohl das Umweltbewusstsein allgemein zugenommen hat, kann noch keine Entwarnung gegeben werden.
Weitere Roten Listen wurden seitdem als Einzelwerke bestimmter Artgruppen herausgegeben.
Insgesamt wurden über 11.600 in Nordrhein-Westfalen heimische Arten und Unterarten in die Auswertung der Roten Listen einbezogen. 45 % dieser Arten sind weiterhin gefährdet oder bereits ausgestorben. Von den 70 heimischen Säugetierarten stehen 31 auf der Roten Liste. Bei den Vögeln sind es ungefähr 50 % der betrachteten Arten. Noch kritischer ist die Situation bei den 18 heimischen Amphibienarten, davon stehen 10 auf der Roten Liste und bei den 7 betrachteten Reptilienarten sind es sogar 5.
Die Roten Listen für das Land Nordrhein-Westfalen werden bei der Landesanstalt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen geführt und können dort auch online abgerufen werden.
Rote Listen der gefährdeten Pflanzen und Tiere in NRW
Rote-Liste-Zentrum Deutschland
Gesetzliche Regelungen zum Schutz heimischer wildlebender Arten
Um dem Artenschwund entgegenzuwirken, wurden das Bundesnaturschutzgesetz und die Bundesartenschutzverordnung sowie das Landesnaturschutzgesetz für Nordrhein-Westfalen mit Bestimmungen zum Artenschutz erlassen. Fast alle einheimischen Wirbeltiere - bis auf wenige Ausnahmen - und viele wirbellose Tiere (z.B. Insekten) und Pflanzen genießen den besonderen Schutz des Gesetzes.
Nach § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten:
- wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzten oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wen sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
- Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
- Wildlebende Pflanzen der besonders geschützen Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Diese Verbote gelten im besiedelten und unbesiedelten Bereich. Informationen zum Schutzstatus von Arten erhalten sie im Internet beim Bundesamt für Naturschutz unter www.wisia.de oder bei der Unteren Naturschutzbehörde des Oberbergischen Kreises.
Weitere Informationen
Die Mitarbeitenden der Unteren Naturschutzbehörde stehen Ihnen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung:
Bergneustadt, Gummersbach, Hückeswagen, Marienheide, Radevormwald, Reichshof, Wipperfürth |
Frau Gebhardt 02261 8867 14 |
Engelskirchen, Lindlar, Morsbach, Nümbrecht, Waldbröl, Wiehl |
Frau Puchberger 02261 8867 22 |
Artenschutz bei Eingriffen und Bauvorhaben
Neben den baurechtlichen Vorschriften müssen bei allen Vorhaben auch die gesetzlichen Vorschriften zum Schutz seltener Tier und Pflanzenarten beachtet werden. Es ist sicherzustellen, dass geschützte Tiere durch das Bauvorhaben nicht verletzt oder getötet werden bzw. dass deren Fortpflanzung- und Ruhestätten nicht zerstört werden. Im Wesentlichen unterliegen alle europäischen Vogelarten, Kröten, Frösche, Molche und Eidechsen sowie alle Fledermausarten den Vorschriften des Artenschutzes. Dabei sind nicht nur die Tiere selbst, sondern auch Ihre Lebensräume geschützt.
Der Bauantrag muss deshalb auch Angaben zu geschützten Tierarten und deren Lebensstätten enthalten, die auf dem betreffenden Grundstück vorkommen.
Die Verantwortlichkeit hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben obliegt dem/der Antragsteller/in.
Die artenschutzrechtlichen Verbote gelten grundsätzlich unmittelbar unabhängig von den Genehmigungserfordernissen eines Vorhabens. Um zu vermeiden, dass bei Vorhaben auch für alle häufig vorkommenden Arten Prüfungen durchgeführt werden müssen, werden jedoch bei Vorhaben nach §15 BNatSchG Eingriffs-/Ausgleichsregelung sowie zulässigen Vorhaben nach §§ 30, 33, 34, 35 BauGB im Rahmen einer Artenschutzprüfung nur die sogenannten „planungsrelevanten Arten“ betrachtet.
Für die Artenschutzprüfung in der Bauleitplanung und im Baugenehmigungsverfahren nach der Landesbauordnung gilt der Leitfaden „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben“ des zuständigen Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Diesen Leitfaden sowie eine Liste der planungsrelevanten Arten in NRW finden Sie auf den Seiten des Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW(LANUV).
Die Prüfung artenschutzrechtlicher Belange setzt eine ausreichende Ermittlung der Bestandsaufnahme voraus. Erforderlich sind Daten, denen sich in Bezug auf das Vorhabengebiet die Häufigkeit und Verteilung der Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen.
Das verpflichtet den Antragsteller jedoch nicht ein lückenloses Artinventar zu erstellen. Methodik und Untersuchungstiefe unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und hängen maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten und den zu erwartenden Beeinträchtigungen ab. Das Prüfergebnis kann im Formular A (ggf. Formular B) zur Artenschutzprüfung festgehalten werden. Die Formulare stehen auf den Seiten des Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz NRW (LANUV) als Download zur Verfügung.
Bei kleineren Vorhaben im privaten Bereich können die Angaben zum Artenschutz in Form einer Selbstauskunft durch den Antragsteller erfolgen. Dazu kann der Vordruck Selbstauskunft zum Artenschutz verwendet werden.
Sofern es sich um einen nicht geringfügigen Eingriff handelt, wertvolle Biotope in Anspruch genommen werden oder der Antragsteller keinerlei Auskünfte zum Projekt machen kann, sollte die Artenschutzprüfung durch einen Fachgutachter erfolgen.
Weitere Informationen finden Sie auch in den Merkblättern des Oberbergischen Kreises zum Artenschutz im Baugenehmigungsverfahren und Artenschutz bei Abriss und Sanierung von Gebäuden sowie im Fachinformationssystem Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW.
Schonzeit für Hecken und Gehölze
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September ist es gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetztes verboten, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, sowie Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzten.
Die Regelung stellt den Erhalt wichtiger Lebensstätten für die Tierwelt sicher. Unserer Vogelwelt dienen Gehölzstrukturen sowohl als Aufenthaltsort und Brutstätte als auch durch hier lebende Insekten und Spinnentiere als wichtige Nahrungsquelle. Eine Übersicht zu gesetzlichen Regelungen finden Sie in dem Merkblatt zum Gehölzschnitt.
Ausnahmen
- Einzelbäume im Hausgarten fallen nicht unter das zeitlich befristete Fällverbot, sofern die weitergehenden artenschutzrechtlichen Regelungen des § 44 Bundesnaturschutzgesetz beachtet werden (siehe Gesetzliche Regelungen). Demnach dürfen Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten nicht in Ihrer Nutzung beeinträchtigt werden. Alte Bäume weisen häufig Höhlen oder Spalten auf, die oft als Mangel oder Grund zur Fällung angesehen werden. Diese natürlichen Strukturen dienen aber gleichzeitig Höhlenbrütern und verschiedenen Fledermäusen als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte. Bei Vorhandensein bestimmter Strukturen (Fledermaushöhlen, Greifvogelhorste) genießen Bäume ganzjährigen Schutz.
- Ebenso sind Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses und zur Gesunderhaltung von Bäumen ganzjährig erlaubt, sofern § 44 BNatSchG beachtet wird.
- Das Verbot gilt nicht für behördlich durchgeführte oder zugelassene Maßnahmen sowie Verkehrssicherungsmaßnahmen, wenn diese im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.
- Das Verbot gilt weiterhin nicht für nach § 15 Bundesnaturschutzgesetz zulässige Eingriffe sowie für zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaßnahmen beseitigt werden muss. Sofern für Bauvorhaben mehr als geringfügiger Gehölzbestand beseitigt werden muss, ist es empfehlenswert, die Einhaltung des Fällzeitraumes im Vorhinein zu bedenken.
Befreiungen
Von dem Verbot kann durch die Untere Naturschutzbehörde Befreiung gewährt werden, wenn
- dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art (zum Beispiel aus Gründen der Verkehrsicherheit) notwendig ist, oder
- die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Hornissen, Wildbienen, Hummeln & Wespen
Vor allem im Spätsommer, wenn es richtig warm ist treten häufig Konflikte zwischen Menschen und Stechimmen auf. Das Gift von Wespen und Hornissen ist deutlich weniger stark als das von Bienen. Für nicht Allergiker ist ein Stich zwar unangenehm, aber nicht gefährlich.
Informationen zu Hummeln, Wespen und Hornissen erhalten Sieauch im Flyer zum Thema.
Wildbienen, Hummeln und Hornissen
Wildbienen, Hummeln und Hornissen sind durch die Bundesartenschutzverordnung geschützt. Diese Tiere sind wichtige Bestandteile unseres Ökosystems. Bienen und Hummeln dienen vor allem als Bestäuber für unsere Pflanzen. Hornissen und viele andere Wespenarten wirken über die Nahrungskette, da sie Insektenfresser sind, als Schädlingsvertilger.
Eine Umsiedlung oder Vernichtung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und bedarf der Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.
Wespen
In Konflikt mit dem Menschen geraten meist die Deutsche Wespe und die Gemeine Wespe, da diese Arten besonderes Interesse an süßen Getränken und Speisen zeigen.
Diese Arten sind keine besonders geschützten Arten im Sinne der Bundesartenschutzverordnung, sie unterliegen jedoch dem allgemeinen Schutz wildlebender Tiere. Das bedeutet Ihre Nester dürfen nicht ohne vernünftigen Grund entfernt werden. Bei Vorliegen eines solchen Grundes bedarf es keiner behördlichen Genehmigung zur Entfernung eines Nestes.
Generell sollten schon aus Sicherheitsgründen, Nester nur von einem Fachmann entfernt werden.
Ansprechpartner
Ratschläge zum richtigen Umgang mit den Tieren und Informationen zur Ökologie bietet Ihnen das Informationsblatt vom Arbeitskreis Hornissenschutz des NABU Oberberg. Hier finden Sie Ansprechpartner in Ihrer Umgebung, die Sie auch gerne persönlich bei Problemen beraten.
Letzte Änderung: 20. April 2023