Beabsichtigte Schutzausweisung des Teillandschaftsschutzgebietes Gummersbach-Lope-Süd

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Bezirksregierung Köln
51.2-1.2 GM/Lope


Bekanntmachung

nach § 42 c des Landschaftsgesetzes NRW über die beabsichtigte Schutzausweisung des Teillandschaftsschutzgebietes Gummersbach-Lope-Süd“, Stadt Gummersbach, Oberbergischer Kreis als Ergänzung zur Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Bereich der Städte Wiehl, Gummersbach, Bergneustadt sowie der Gemeinden Marienheide und Reichshof im Oberbergischen Kreis (Teilbereich III).

Aufgrund des § 42 a Abs. 1 sowie den §§ 21, 34 Abs. 2 des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz NRW - LG) in der geltenden Fassung (SGV. NRW 791) in Verbindung mit den §§ 12 und 27 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz NRW ) in der geltenden Fassung (SGV. NRW 2060) beabsichtige ich, das Gebiet " Gummersbach-Lope-Süd“, Stadt Gummersbach, Oberbergischer Kreis unter Landschaftsschutz zu stellen.

Das zu schützende Gebiet umfasst in der Gemarkung Strombach die Flur 11 teilweise.

Die genauen Grenzen sind in einer Karte im Maßstab 1 : 5 000 ( Deutsche Grundkarte) als dunkelgrau unterlegter Bereich dargestellt.
Die Karte und der Entwurf des Textes der Schutzverordnung liegen in der Zeit

                               vom 24.07.2006 bis 25.08.2006 (einschließlich)

beim Landrat des Oberbergischen Kreises - Untere Landschaftsbehörde -, Moltkestr. 34, 51643 Gummersbach, während der Dienststunden zur öffentlichen Einsichtnahme aus.

Jeder Eigentümer und alle sonstigen Betroffenen können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist Bedenken und Anregungen vorbringen. Die Bedenken und Anregungen sind beim Landrat des Oberbergischen Kreises - Untere Landschaftsbehörde - schriftlich einzureichen oder zu Protokoll zu erklären. Die Frist wird auch gewahrt durch schriftliche Anregungen und Bedenken bei meiner Behörde, Bezirksregierung Köln - Höhere Landschaftsbehörde -, 50606 Köln. Alle Einwendungen werden von meiner Behörde entschieden. Die Einwender werden über meine Entscheidung in Kenntnis gesetzt.


Köln, den 28.06.2006
Im Auftrag
gez. Laroche

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