Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

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Wappen des Oberbergischen Kreises        Veröffentlichungspflicht nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz

 

Nach § 17 Satz 1 des Gesetzes zur Berbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfaleln (Korruptionsbekämpfungsgesetz) vom 16.12.2004 geben die Mitglieder des Kreistages sowie die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger gemäß § 41 Abs. 5 Kreisordnung gegenüber dem Landrat schriftlich Auskunft über ihre berufliche Tätigkeit und ihre Mitgliedschaft in Organen und Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Unternehmen. Die Angaben sind nach § 17 Satz 2 des Gesetzes in geeigneter Form jährlich zu veröffentlichen. Hierzu liegt eine Zusammenstellung der Angaben in der Zeit vom 13.11.2006 bis 24.12.2006 beim Rechnungsprüfungsamt des Oberbergischen Kreises, Moltkestraße 42, Zimmer G2-20, zur Einsichtnahme für alle Bürgerinnen und Bürger des Oberbergischen Kreises aus.

 
Gummersbach, 10.11.2006
 
gez.
Hagen Jobi
-Landrat-
 

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