Planfeststellungsbeschluss

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Wappen des Oberbergischen Kreises Planfeststellungsbeschluss

Mit Planfeststellungsbeschluss des Oberbergischen Kreises, Der Landrat, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach vom 16.04.2007 ist der Plan für das Vorhaben der Fa. Günter Jaeger Steinbruchbetriebe GmbH, Lüsberger Str. 2, 51580 Reichshof-Nespen, für die Herstellung eines Gewässers durch Freilegung von Grund- und Schichtenwasser sowie Sammlung von Niederschlagswasser mit Überlauf in den Elbach durch Erweiterung der Abgrabung sowie zur Herrichtung des Steinbruchgeländes des zwischen den Ortsteilen Wildbergerhütte und Odenspiel gelegenen Steinbruches gem. § 31 Wasserhaushaltsge-setz (WHG) in Verbindung mit § 74 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) festgestellt worden.

Im Verfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Dem Vorhabenträger wurden Auflagen erteilt.

In dem Planfeststellungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

I. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Planfeststellungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung, die durch die öffentliche Bekanntmachung gem. § 74 Abs. 5 VwVfG NRW ersetzt wird, Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln erhoben werden. Die Klage ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts zu erheben.
Bei schriftlicher Einlegung der Klage wird die Frist nur gewahrt, wenn die Klage innerhalb der genannten Frist eingeht.
Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.
Als Zeitpunkt der Zustellung gilt der letzte Tag der Auslegungsfrist.

II. Auslegung

Der Beschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans in der Zeit vom 29.05.2007 bis zum 12.06.2007 einschließlich bei dem Bürgermeister der Gemeinde Reichshof, Rathaus, Hauptstr. 12, 51580 Reichshof-Denklingen, Zimmer 250, während der Dienststunden montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und zusätzlich montags von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr, zur Einsichtnahme aus.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gem. § 74 Abs. 4 Sa. 3 VwVfG NRW gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt.

Gummersbach, den 14.05.2007

gez.
Hagen Jobi, Landrat


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