Satzung des Oberbergischen Kreises vom 06.06.2007 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene

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Wappen des Oberbergischen Kreises

Satzung des Oberbergischen Kreises vom 06.06.2007 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene

Auf Grund

  • der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (Abl. Nr. L 165 vom 30.04.2004) in der jeweils geltenden Fassung
  • des § 2 Abs. 3 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.1999 (GV NW S. 527/SGV NRW 2011) in der jeweils geltenden Fassung
  • § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und Geflügel-fleischhygiene vom 10. Januar 2006 (GV NW 2006 S. 42) in der jeweils geltenden Fas-sung
  • §§ 5, 26 Abs. 1 Buchstabe f der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV NW S. 306) in der jeweils geltenden Fassung

hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 06.06.2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Gebührentatbestand und Gebührenschuldner

(1) Für die in Anhang IV Abschnitt A und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz genannten Tätigkeiten (Amtshandlungen) werden Gebühren nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenord-nung NRW (AverwGebO NW) vom 03.07.2001 (GV NW 2001 S. 262) in der z. Zt. gelten-den Fassung erhoben.

Für die in dieser Satzung aufgeführten Amtshandlungen werden Gebührensätze festgelegt, die von den Gebührensätzen der AVerwGebO abweichen.

Für diese abweichenden Gebührensätze wurden die in Art. 27 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vorgegebenen Kriterien (die Art des betroffenen Unternehmens und die entsprechenden Risikofaktoren; die Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz) berücksichtigt.

(2) Gebührenpflichtig sind die natürlichen oder juristischen Personen, die die nach Absatz 1 gebühren- oder kostenpflichtigen Amtshandlungen zurechenbar verursachen bzw. deren Tätigkeiten Amtshandlungen i.S.d. Absatzes 1 unterliegen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Kleinbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Betriebe, in denen im Durchschnitt des vergangenen Kalenderjahres weniger als 1.500 Tiere im Kalendermonat geschlachtet worden sind.

(2) Hausschlachtungen im Sinne dieser Satzung sind Schlachtungen außerhalb gewerblicher Schlachtbetriebe, bei denen das erschlachtete Fleisch ausschließlich zur Verwendung im eigenen Haushalt des Besitzers bestimmt ist.

§ 3

Gebühren in gewerblichen Kleinbetrieben

(1) Die Gebühr beträgt je Tierart:

Tierart
Schlachtungen insgesamt je Tag je Tier
für das 1. Tier
2. - 5. Tier 
6. - 36. Tier
ab 37 Tiere
Rinder, einschl. Jungrinder
25 Euro 
16 Euro 
14 Euro 
12 Euro
Schwein, Wildschweine (inkl. Trichinenuntersuchung nach Verdauungsmethode)
20 Euro
11 Euro
9 Euro
7 Euro
Einhufer (Pferd, Esel); (inkl. Trichinenuntersuchung nach Verdauungsmethode)

36 Euro

26 Euro

24 Euro

22 Euro

Schaf, Ziege, Reh, Damwild, Hirsch u. sonst.

16 Euro

6 Euro

5 Euro

4 Euro

§ 4

Gebühren für die Trichinenuntersuchung

Die Gebühr für die Trichinenuntersuchung bei Wildschweinen und anderen Tieren, die ausschließlich der Trichinenuntersuchung unterliegen, beträgt 8,00 Euro pro Tier.

§ 5

Untersuchungsgebühr außerhalb gewerblicher Kleinbetriebe (Hausschlachtungen)

Für die Untersuchungen außerhalb gewerblicher Kleinbetriebe wird zusätzlich zu der Gebühr nach § 3 ein Zuschlag von 3,00 Euro je Tier erhoben.

§ 6

Gebühr für fleischhygienerechtliche Untersuchungen an Schlachtrindern auf BSE

(1) Neben den Gebühren nach §§ 3 und 5 werden im Zusammenhang mit den Untersuchungen auf BSE (Bovine Spongiforme Enzephalopathie) in gewerblichen Kleinbetrieben und bei Hausschlachtungen für die Entnahme und den Transport der Probe Gebühren in Höhe von 12,50 Euro je Tier erhoben.

(2) Hinzu kommen je Tier jeweils die dem Kreis seitens der Staatlichen Veterinäruntersuchungsämter in Rechnung gestellten Gebühren für die Untersuchung der BSE-Proben gemäß der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. (AVerwGebO NRW) vom 03.07.2001 (GV NRW S. 262) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Eine finanzielle Beteiligung der Europäischen Union an den Untersuchungskosten vermindert die Gebühr um die Höhe der Beteiligung.

§ 7

Gebühr für die Überwachung in zugelassenen Zerlegungsbetrieben

Für die Überwachung der hygienischen Mindestanforderungen bei der Zerlegung von Fleisch in zugelassenen Zerlegungsbetrieben werden im Falle des Tätigwerdens der amtlichen Tierärzte Gebührensätze je Tonne zerlegten Fleisches erhoben. Die Gebühr beträgt für die Zerlegung von Rindfleisch, Kalbsfleisch, Schweinefleisch, Einhufer/Equidenfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch bis zu einer Tonne 38,50 €. Ab der zweiten Tonne werden je Tonne Gebühren gemäß Tarifstelle 23.8.4.2 der AVerwGebO NRW erhoben.

§ 8

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 06.06.2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlung nach dem Fleischhygienerecht vom 01.04.2004 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Satzung des Oberbergischen Kreises über die Erhebung von Ge-bühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienegesetz“ wird gemäß § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet,

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, den 06.06.2007

gez.

Hagen Jobi
- Landrat -

Veröffentlichungsdatum: