Dörspe in Bergneustadt - Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung

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Die Abbildung zeigt das Wappen des Oberbergischen Kreises.

Abbruch einer Wehranlage und Errichtung einer rauhen Rampe zum Zwecke der Wiederherstellung der Durchgängigkeit der Dörspe in Bergneustadt

Verzicht auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung
Der Abbruch einer Wehranlage und Errichtung einer rauhen Rampe in der Dörspe in Bergneustadt gem. § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ist ein Vorhaben mit geringer Größe (oder Leistung) und es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gem. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung-UVPG vom 25.06.2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.Dezember 2006 (BGBl. I S.3316) in Verbindung mit den in der Anlage 2 (zu § 1) aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen UVP NRW vom 29.04.1992 (GV.NRW.S.175) zuletzt geändert am 04.05.2004 (GV.NRW.S.259/SGV.NRW.2129) zu erwarten. Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird daher verzichtet.

Gemäß des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie und weiteren EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27.07.2001 ist die Entscheidung, auf die UVP zu verzichten, bekannt zu geben.

Gummersbach den 03.04.2008

gez.

Hagen Jobi
Landrat

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