2. Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem SGB XII

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Wappen des Oberbergischen Kreises 

2. Satzung vom 10.06.2009
zur Änderung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 29.12.2004 

 

 

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (SGV NRW 2021/ GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV NRW S. 514) und des § 99 Abs. 1 des Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. 12 2008 (BGBl. I S. 2955) in Verbindung mit § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 10.06.2009 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 29.12.2004 beschlossen:
 

Artikel I

§ 1

§ 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

§ 2

Von der Übertragung (§ 1 Abs. 1) sind ausgenommen:

2. die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII,


Artikel II

Die 2. Satzung vom 10.06.2009 zur Änderung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 29.12.2004 tritt am 01.07.2009 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „2. Satzung vom 10.06.2009 zur Änderung der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 29.12.2004“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
    oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 24.06.2009


gez.
Jochen Hagt
Kreisdirektor
 

 

Veröffentlichungsdatum: