Genehmigung zur Gründung eines Kommunalunternehmens

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Wappen des Oberbergischen Kreises
Genehmigung
der vom Rat der Gemeinden Engelskirchen und Lindlar beschlossenen Gründung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Technischer Betrieb Engelskirchen – Lindlar – Anstalt öffentlichen Rechts 

 

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 326), als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 GkG NRW die vom Rat der Gemeinde Engelskirchen am 9. Dezember 2009 und vom Rat der Gemeinde Lindlar am 16. Dezember 2009 beschlossene Gründung des gemeinsamen Kommunalunternehmens Technischer Betrieb Engelskirchen – Lindlar – Anstalt öffentlichen Rechts sowie die Unternehmenssatzung.

Abweichend von § 16 der Unternehmenssatzung wird die Gründung des Technischen Betriebs Engelskirchen – Lindlar – Anstalt öffentlichen Rechts sowie der Unternehmenssatzung gemäß § 27 Abs. 5 GkG NRW am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde rechtswirksam.


Der Text der Unternehmenssatzung des Technischen Betriebs Engelskirchen – Lindlar – Anstalt öffentlichen Rechts wird nachfolgend gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 GkG NRW öffentlich bekannt gemacht.


Unternehmenssatzung
für den
„Technischen Betrieb Engelskirchen - Lindlar, Anstalt des öffentlichen Rechts “
vom 17.12.2009

Aufgrund der § 27 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW S. 621) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.05.2009 (GV. NRW S. 298, berichtigt GV. NRW S. 326) i.V.m. § 114a Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 380), hat der Rat der Gemeinde Engelskirchen in seiner Sitzung am 09.12.2009 und der Rat der Gemeinde Lindlar in seiner Sitzung am 16.12.2009 folgende Unternehmenssatzung für das im Wege der Ausgliederung aus der Verwaltung durch Umwandlung gegründete gemeinsame Kommunalunternehmen beschlossen.

§ 1
Name, Sitz, Stammkapital

(1) Das gemeinsame Kommunalunternehmen der Gemeinde Engelskirchen und der Gemeinde Lindlar ist ein selbstständiges, gemeinsames Unternehmen der Gemeinde Engelskirchen und der Gemeinde Lindlar in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (gemeinsames Kommunalunternehmen).

(2) Träger (Beteiligte) des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind die Gemeinde Engelskirchen und die Gemeinde Lindlar.

(3) Das gemeinsame Kommunalunternehmen führt den Namen (Firma) „Technischer Betrieb Engelskirchen - Lindlar“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „TeBEL“.

(4) Das gemeinsame Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in Lindlar. Der räumliche Wirkungsbereich gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) erstreckt sich über die Gemeindegebiete Engelskirchen und Lindlar.

(5) Das Kommunalunternehmen führt ein Dienstsiegel, welches das Wappenbild der Gemeinde Engelskirchen und der Gemeinde Lindlar zeigt. Dieses trägt die Umschrift „Technischer Betrieb Engelskirchen - Lindlar, Anstalt des öffentlichen Rechts“.

(6) Das Stammkapital beträgt 100.000 EUR.

Es wird erbracht

  1. in Höhe von 50.000 EUR im Wege der Sacheinlage (Anlage) durch die Übertragung der zu der Gemeinde Engelskirchen gehörenden und den übertragenen Aufgabenbereichen nach § 2 Abs. 1 zugeordneten Vermögenswerte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den TeBEL.
  2. in Höhe von 50.000 EUR im Wege der Sacheinlage (Anlage) durch die Übertragung der zu der Gemeinde Lindlar gehörenden und den übertragenen Aufgabenbereichen nach § 2 Abs. 1 zugeordneten Vermögenswerte im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den TeBEL.
  3. An dem Stammkapital hält die Gemeinde Engelskirchen einen Anteil in Höhe von 50 v.H., die Gemeinde Lindlar einen Anteil in Höhe von 50 v.H. Die übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten bestimmen sich nach der aufgestellten Eröffnungsbilanz. Die Eröffnungsbilanz ist hinsichtlich der übertragenen Regiebetriebe (Bauhof) auf der Grundlage eines Inventars gemäß den für alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs (HGB) erstellt worden. Nach Erstellung des Entwurfs der Eröffnungsbilanz, ist über diese und über ein als Anlage beigefügtes Anlageverzeichnis zusammen mit der Unternehmenssatzung und vor deren Inkrafttreten vom Gemeinderat der Gemeinde Engelskirchen und vom Gemeinderat der Gemeinde Lindlar zu beschließen. Der Entwurf der Eröffnungsbilanz weist eine Mindestgliederung bis zur Tiefe der römischen Ziffern auf. Der den Nennbetrag des Stammkapitals des gemeinsamen Kommunalunternehmens übersteigende Wert des übertragenen Vermögens wird in die Kapitalrücklage des gemeinsamen Kommunalunternehmens eingestellt.


§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1) Dem gemeinsamen Kommunalunternehmen werden nach § 27 Abs. 1, 2 GkG in Verbindung mit § 114a Abs. 1, 3 GO folgende Aufgaben der Gemeinden Engelskirchen und Lindlar im jeweils bezeichneten Umfang der gemeindlichen hoheitlichen Aufgabenerfüllung übertragen:

  1. Straßenunterhaltung,
  2. Grünflächenunterhaltung,
  3. Straßenreinigung,
  4. Unterhaltung der Abwasseranlagen zum Sammeln und Fortleiten der Abwässer,
  5. Unterhaltung und Betrieb der Friedhöfe,
  6. Einsammlung wilder Müllablagerungen und Entleerung von Straßenpapierkörben soweit nicht auf öffentliche Träger übertragen.

Hierzu gehört auch die Einrichtung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des gemeinsamen Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das gemeinsame Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck dient. Dabei ist sicher zu stellen, dass die für Beteiligungen seiner Träger geltenden Vorschriften entsprechend angewandt werden und die Haftung des gemeinsamen Kommunalunternehmens auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist.

(2) Das gemeinsame Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 4 GO auch für andere Gemeinden wahrnehmen.

(3) Das gemeinsame Kommunalunternehmen kann, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für tariflich Beschäftigte im Sinne des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD). Der Vorstand übt die Funktion des Dienstvorgesetzten aus, der Verwaltungsrat die der obersten Dienstbehörde.

§ 3
Organe

Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind:

  1. der Vorstand (§ 4);
  2. der Verwaltungsrat (§§ 5 bis 7).

§ 4
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.

(2) Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von bis zu fünf Jahren bestellt; wiederholte Bestellungen sind zulässig. Für den Vorstand kann ein Stellvertreter durch den Verwaltungsrat bestellt werden. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Verwaltungsrat den Vorstand durch Beschluss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der an der Beschlussfassung teilnehmenden Stimmen vorzeitig abberufen.

(3) Der Vorstand leitet das gemeinsame Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Unternehmenssatzung etwas anderes bestimmt ist.

(4) Der Vorstand vertritt das gemeinsame Kommunalunternehmen nach außen.

(5) Der Vorstand stellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan mit einer Erfolgsübersicht nach Unternehmenszweigen sowie einen 5-Jahres-Finanzplan auf und schreibt diesen entsprechend fort.

(6) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten und auf Anforderung dem Verwaltungsrat über alle Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens Auskunft zu geben.

(7) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat halbjährlich Zwischenberichte über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans schriftlich vorzulegen. Der Verwaltungsrat ist durch den Vorstand zu unterrichten, wenn bei der Ausführung des Erfolgsplans den Erfolg gefährdende Mindererträge oder Mehraufwendungen zu erwarten sind. Sind darüber hinaus Verluste zu erwarten, die Auswirkungen auf die Haushalte der Träger haben können, sind diese zu unterrichten; dem Verwaltungsrat ist hierüber unverzüglich zu berichten.

(8) Der Vorstand ist zuständig für die Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung und Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis Besoldungsgruppe A 11 (unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 Satz 1) und sinngemäß entsprechenden Personalentscheidungen der tariflich Beschäftigten bis Entgeltgruppe 11.

(9) § 5 Abs. 8 findet auf den Vorstand entsprechende Anwendung.

§ 5
Der Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus dem stimmberechtigten Vorsitzenden, dem stimmberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden und acht übrigen stimmberechtigten Mitgliedern sowie beratenden Mitgliedern, für die Vertreter bestellt werden.

(2) Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsrats sind gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 GKG die jeweiligen Bürgermeister/Beigeordneten der Gemeinde Engelskirchen und der Gemeinde Lindlar, die sich alle zwei Jahre, beginnend mit dem 01.01.2010, im Amt des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden abwechseln. In der ersten Periode, beginnend mit dem 01.01.2010, übernimmt der Bürgermeister/Beigeordnete der Gemeinde Engelskirchen das Amt des Vorsitzenden des Verwaltungsrats.

(3) Die übrigen stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreter werden von den Beschlussorganen der Träger für fünf Jahre bestellt, wobei die Gemeinde Engelskirchen vier übrige Mitglieder nebst Vertretern und die Gemeinde Lindlar vier übrige Mitglieder nebst Vertretern bestellt. Sofern eine Fraktion im Gemeinderat der Gemeinde Engelskirchen oder aus dem Gemeinderat Lindlar nicht stimmberechtigt vertreten ist, erhält sie das Recht, ein beratendes Mitglied in den Verwaltungsrat zu entsenden (Gaststatus). Das beratende Mitglied ist antragsberechtigt. Auf Vorschlag der Fraktion bestellt der jeweilige Rat dieses Mitglied als beratendes Mitglied in den Verwaltungsrat. Darüber hinaus nimmt der/die Vorsitzende des Personalrats des TeBEL als beratendes Mitglied an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. Im Verhinderungsfall ist dies der/die stellvertretende Vorsitzende des Personalrates des TeBEL.

(4) Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrats seine Pflichten gröblich verletzt oder nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann. Die Abberufung obliegt dem Gemeinderat (Gemeinderat der Gemeinde Engelskirchen, Gemeinderat der Gemeinde Lindlar), der das ordentliche Mitglied bestellt hatte.

(5) Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Gemeinderat der Gemeinde Engelskirchen oder dem Gemeinderat der Gemeinde Lindlar angehören, endet mit dem Ende der jeweiligen Wahlperiode oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem jeweiligen Beschlussorgan. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Antritt der neuen Mitglieder weiter aus. Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

  1. Beamte und tariflich Beschäftigte des gemeinsamen Kommunalunternehmens;
  2. leitende Beamte und leitende Mitarbeiter von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das gemeinsame Kommunalunternehmen mit mehr als 50 vom Hundert unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt;
  3. Beamte und Angestellte der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über das gemeinsame Kommunalunternehmen befasst sind.

(6) Der Verwaltungsratsvorsitzende hat der Gemeinde Engelskirchen und der Gemeinde Lindlar sowie deren Organen auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens zu geben.

(7) Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten eine Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen entsprechend den für die Zahlung von Sitzungsgeld geltenden Bestimmungen der Entschädigungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden.

(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sowie deren Vertreter sind verpflichtet, über sämtliche vertrauliche Angelegenheiten von denen sie Kenntnis erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht besteht auch nach ihrem Ausscheiden fort. Für die der Gemeinde Engelskirchen zuzurechnenden Verwaltungsräte und Vertreter (Bürgermeister/Beigeordnete, übrige Mitglieder, Vertreter) gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber den Organen der Gemeinde Engelskirchen, für die der Gemeinde Lindlar zuzurechnenden Verwaltungsräte und Vertreter (Bürgermeister/Beigeordnete, übrige Mitglieder, Vertreter) gilt die Verschwiegenheitspflicht nicht gegenüber den Organen der Gemeinde Lindlar.

(9) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 6
Zuständigkeit des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Der Verwaltungsrat hat sich zu diesem Zweck vom Gang der Angelegenheiten des Unternehmens zu unterrichten.

(2) Der Verwaltungsrat kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens Berichterstattung verlangen und selbst als Gremium oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder den Betrieb, die Bücher und Schriften des gemeinsamen Kommunalunternehmens einsehen. Der Verwaltungsrat kann sich dazu zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Dritter bedienen.

(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über:

  1. Bestellung und Abberufung des Vorstands und dessen Stellvertreter sowie Regelung des Dienstverhältnisses des Vorstands und dessen Stellvertreter;
  2. Ernennung, Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten und Arbeitnehmern, soweit nicht der Vorstand zuständig ist (§ 4 Abs. 8);
  3. Erteilung und Widerruf von Prokuren;
  4. unmittelbare und mittelbare Beteiligungen des Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, die gänzliche oder teilweise Veräußerung von Beteiligungen und die Änderung der Rechtsform oder Aufgaben von Beteiligungen;
  5. Festsetzung allgemeiner Versorgungs-, Entsorgungs- bzw. Benutzungsbedingungen sowie allgemeiner Tarife und Entgelte für die Leistungsnehmer;
  6. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans und des 5-Jahres-Finanzplans (§ 4 Abs. 5);
  7. Bestellung des Abschlussprüfers;
  8. Feststellung des geprüften Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresgewinns, Behandlung des Jahresverlustes sowie Entlastung des Vorstands. Gewinnausschüttungen an oder Verlustübernahmen durch die Träger bestimmen sich nach der Beteiligung der Träger am Stammkapital (§ 1 Abs. 5 S. 3);
  9. Rückzahlung von Eigenkapital an die Träger;
  10. Verfügungen über Anlagevermögen und die Verpflichtung hierzu, insbesondere Erwerb, Veräußerung, Tausch und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Gegenstandswert im Einzelfall den Betrag von 50.000 EUR überschreitet, sowie die Veräußerung von Vermögensgegenständen unter ihrem Wert und die Verpflichtung hierzu. Dies gilt nicht, sofern diese Verfügungen und Veräußerungen im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind;
  11. Gewährung und Aufnahme von Darlehen, die im Einzelfall den Betrag von 5.000 EUR überschreiten, sofern sie nicht im jeweils geltenden Wirtschaftsplan enthalten sind;
  12. Gewährung von Gehaltsvorschüssen und Darlehen an den Vorstand, dessen Stellvertreter und an Bedienstete des gemeinsamen Kommunalunternehmens, die mit diesen verwandt sind;
  13. wesentliche Änderungen des Betriebsumfangs des gemeinsamen Kommunalunternehmens, insbesondere die Übernahme von neuen Aufgaben im Rahmen der durch diese Unternehmenssatzung (§ 2 Abs. 1) übertragenen Aufgaben;

In den Fällen des § 6 Abs. 3 S. 1 Buchstaben a), e) und m) unterliegen die der Gemeinde Engelskirchen zuzurechnenden Mitglieder des Verwaltungsrats (Bürgermeister/Beigeordneter, übrige Mitglieder, Vertreter) den Weisungen des Gemeinderats der Gemeinde Engelskirchen, die der Gemeinde Lindlar zuzurechnenden Mitglieder des Verwaltungsrats (Bürgermeister/Beigeordneter, übrige Mitglieder, Vertreter) den Weisungen des Gemeinderats der Gemeinde Lindlar. In den Fällen des § 6 Abs. 3 S. 1 Buchstabe d bedarf es der vorherigen Entscheidung der beiden Gemeinderäte.

(4) Entscheidungen des Verwaltungsrats nach § 6 Abs. 3 S. 1 Buchstabe d) und m) sind gemäß § 115 GO der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

(5) Gegenüber dem Vorstand vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das gemeinsame Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Er vertritt das gemeinsame Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

§ 7
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort sowie die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tage vorher zugehen. Der Tag der Sitzung zählt bei der Fristberechnung nicht mit. In dringenden Fällen kann die Frist auf bis zu 24 Stunden abgekürzt werden.

(2) Der Verwaltungsrat ist jährlich mindestens zweimal einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrats unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(3) Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Sitzungen des Verwaltungsrats sind nichtöffentlich; dies gilt nicht für Beschlüsse des Verwaltungsrates nach § 6 Abs. 3 S. 1 Buchstabe e).

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit der Mitglieder bzw. deren Vertreter anwesend und stimmberechtigt ist. Für den Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung gilt § 31 der Gemeindeordnung entsprechend. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn

  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Behandlung mehrheitlich zustimmt
    oder
  2. sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats bzw. deren Stellvertreter anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(5) Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei der zweiten Einladung muss auf diese Folge hingewiesen werden.

(6) Die Beschlüsse des Verwaltungsrats bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu unterzeichnen, den Mitgliedern des Verwaltungsrates binnen 14 Tagen zuzuleiten und dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.

(8) Ist eine Einberufung des Verwaltungsrates nicht rechtzeitig möglich und kann die Entscheidung nicht aufgeschoben werden, weil sonst erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates oder mit einem stimmberechtigten Mitglied des Verwaltungsrates, das der jeweils anderen Gemeinde zuzurechnen ist, entscheiden. Diese Entscheidungen sind dem Verwaltungsrat in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Er kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung der Entscheidung entstanden sind.

§ 8
Der Beirat

(1) Der Beirat hat die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor zu beraten und ein Vortragsrecht im Verwaltungsrat. Insoweit sind ihm die Vorlagen für die Sitzungen des Verwaltungsrates rechtzeitig zuzuleiten.

(2) Der Beirat besteht aus den jeweiligen Kämmerern und den jeweiligen Fachbereichsleitern Tiefbau der Gemeinden Engelskirchen und Lindlar.

§ 9
Verpflichtungserklärungen

(1) Verpflichtende Erklärungen bedürfen der Schriftform. Die Unterzeichnung erfolgt unter dem Namen „Technischer Betrieb Engelskirchen - Lindlar, Anstalt des öffentlichen Rechts“ durch den Vorstand, im übrigen durch jeweils Vertretungsberechtigte.

(2) Der Vorstand unterzeichnet ohne Beifügung eines Vertretungszusatzes, Stellvertreter des Vorstands mit dem Zusatz „in Vertretung“, Prokuristen mit dem Zusatz „ppa.“, andere Vertretungsberechtigte mit dem Zusatz „im Auftrag“.

§ 10
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen und Prüfung

(1) Das Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung des öffentlichen Zwecks zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften der Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV) über Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung.

(2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und die Erfolgsübersicht entsprechend den Regelungen des § 27 der Kommunalunternehmensverordnung (KUV) aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsübersicht und der Bericht über die Abschlussprüfung sind den Trägern zuzuleiten.

(3) Die Grenze für Mehrauszahlungen im Sinne des § 18 Abs. 5 KUV liegt bei 50.000 €.

§ 11
Wirtschaftsjahr

Das Wirtschaftsjahr des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist das Kalenderjahr.

§ 12
Mitgliedschaft im Kommunalen

Arbeitgeberverband und in der Zusatzversorgungskasse

Das gemeinsame Kommunalunternehmen beantragt die Mitgliedschaft beim Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) sowie bei der Zusatzversorgungskasse (RVK/RZVK).

§ 13
Gründungskosten

Die Kosten der Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens einschließlich aller Nebenkosten und Steuern trägt das gemeinsame Kommunalunternehmen unbegrenzt.

§ 14
Vermögensübergang und Abwicklung bei Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens oder bei Ausscheiden eines Trägers

(1) Bei Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens wird das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen im Verhältnis des § 1 Abs. 6 S. 3 (Buchstabe c) auf die Gemeinden Engelskirchen und Lindlar verteilt.

(2) Sollte das gemeinsame Kommunalunternehmen aufgelöst werden, werden die Dienstkräfte des TeBEL unter Wahrung ihres personal- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes von den Trägern auf der Grundlage des Verhältnisses ihrer Einwohnerzahl übernommen. Maßgebend ist der vom Landesbetrieb Information und Technik (IT NRW) auf das Ende des jeweils vorhergehenden Haushaltsjahres fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung. Die individuellen Ansprüche der Bediensteten nach Satz 4 sind dabei vorrangig zu berücksichtigen, ist hierdurch bedingt keine Verteilung nach Satz 1 möglich, ist das Personal so zu übernehmen, dass eine höchstmögliche Annäherung an die Regelung nach Satz 1 erreicht wird. Soweit es sich um ehemalige Dienstkräfte (Beamte/ Angestellte) eines Trägers handelt, werden sie wieder von dem Träger übernommen, der vor Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens ihr Dienstherr oder Arbeitgeber war. Mit der Rückübernahme erhält der Träger im Fall der Auflösung den anteiligen Ausgleichsbetrag der gebildeten Pensionsrückstellung vom gemeinsamen Kommunalunternehmen. Im Gegenzug übernimmt der Träger jeweils anteilig alle durch die Personalrücknahme entstehenden Kosten.

(3) Scheidet eine Gemeinde aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen aus, so gilt Abs. 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Träger können auch einvernehmlich eine von Abs. 1-3 abweichende Personalverteilung und Vermögensauseinandersetzung vereinbaren.

§ 15
Salvatorische Klausel

Soweit durch spätere Rechtsänderungen einzelne Bestimmungen der Unternehmenssatzung nicht mehr mit dem geltenden Recht vereinbar sind, streben beide Gemeinden den Fortbestand des Kommunalunternehmens durch entsprechende Änderung der Unternehmenssatzung an.

§ 16
Inkrafttreten

Das gemeinsame Kommunalunternehmen entsteht am 01.01.2010. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Unternehmenssatzung des Technischen Betriebs Engelskirchen – Lindlar – Anstalt öffentlichen Rechts wird gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 326) öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) gegen die Unternehmenssatzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Unternehmenssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. die Bürgermeister der Gemeinden Engelskirchen oder Lindlar haben den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rat der Gemeinde Engelskirchen oder dem Rat der Gemeinde Lindlar vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, 29. Januar 2010

Der Landrat des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Az.: 20/2 -

gez.

Hagen Jobi
- Landrat -


 

Veröffentlichungsdatum: