Genehmigung des 3. Nachtrages der Verbandssatzung Sparkassen

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Wappen des Oberbergischen Kreises


Genehmigung des von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Wiehl-Nümbrecht am 03.03.2010 beschlossenen 3. Nachtrag zu der am 07.05.2000 in Kraft getretenen Verbandssatzung in der Fassung der am 27.02.2004 in Kraft getretenen 2. Nachtragssatzung

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 298, 326), als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 GkG den von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Wiehl-Nümbrecht am 03. März 2010 beschlossenen 3. Nachtrag zu der am 07. Mai 2000 in Kraft getretenen Verbandssatzung in der Fassung der am 27. Februar 2004 in Kraft getretenen 2. Nachtragssatzung.

Abweichend von Artikel VII der Nachtragssatzung bzw. § 19 der Verbandssatzung wird der 3. Nachtrag zur Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes Wiehl-Nümbrecht gemäß § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 GkG am Tage nach seiner öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.

Die 3. Nachtragssatzung wird nachfolgend gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 GkG öffentlich bekannt gemacht:

Artikel I

§ 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Die Verfassung und Verwaltung des Verbandes richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1.10.1979 in der jeweils gültigen Fassung (SGV.NW 202), des Sparkassengesetzes vom 18.11.2008 in der jeweils gültigen Fassung (GV NRW S. 696) und dieser Verbandssatzung. Soweit das Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit und die Verbandssatzung keine Regelung treffen, finden die Vorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 in der jeweiligen gültigen Fassung (SGV.NW 2023) sinngemäß Anwendung.

Artikel II

§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Der Verband fördert das Sparkassenwesen im Gebiet seiner Mitglieder. Die zu diesem Zweck von ihm errichtete Sparkasse führt den Namen „Sparkasse der Homburgischen Gemeinden in Wiehl“ (im folgenden Sparkasse genannt). Der Verband ist ihr Träger.

Artikel III

§ 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

Der Verbandssammlung dürfen nicht angehören:

  1. Dienstkräfte der Sparkasse oder der Zweckverbandsmitglieder; diese Beschränkung gilt nicht für Dienstkräfte nach § 4 Abs. 1.
  2. Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen.
  3. Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG.
  4. Inhaber und Dienstkräfte von Auskunfteien.

Artikel IV

§ 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind.

Artikel V

§ 7 erhält folgende Fassung:

Die Verbandsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Verbandes soweit sich aus dieser Satzung und sonstigen gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt. Insbesondere wählt sie das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates, die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter und entscheidet über die in § 8 Abs. 2 SpkG bezeichneten Angelegenheiten der Sparkasse.

Artikel VI

§ 14 erhält folgende Fassung:

Jahresüberschuss, Haftung

(1) Ein dem Verband von der Sparkasse nach § 25 Abs. 1 Buchstabe b SpkG NW zugeführter Teil des Jahresüberschusses (Ausschüttungsbetrag) ist an die Mitglieder nach dem Haftungsverhältnis (§ 2 Abs. 4) aufzuteilen. Die zugeteilten Beträge sind von den Mitgliedern gemäß § 25 Abs. 3 SpkG zu verwenden.


(2) Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haften die Mitglieder untereinander zu gleichen Teilen.

Artikel VII

Diese Satzung tritt am Tage ihrer öffentlichen Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft.

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende Änderung der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes Wiehl-Nümbrecht wird gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 326) öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) gegen diese Änderungssatzung des Sparkassenzweckverbandes Wiehl-Nümbrecht nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Sparkassenzweckverband Wiehl-Nümbrecht vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, 07. Juni 2010

Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche
Verwaltungsbehörde
- Az.: 20/2 –


gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 

Veröffentlichungsdatum: