Tierseuchen-Allgemeinverfügung - Schweinepest bei Wildschweinen

Öffentliche Bekanntmachung

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Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Schweinepest bei Wildschweinen
- erste Ergänzung -
 

 

Aufgrund

- in den jeweils zur Zeit gültigen Fassungen -

wird die Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Schweinepest bei Wildschweinen des Oberbergischen Kreises vom 24.02.2009 wie folgt ergänzt:

I.

Zusätzlich zu den angeordneten Schutzmaßnahmen für den gefährdeten Bezirk unter Punkt III Nr. 2 werden folgende Punkte f) und g) angefügt:

Punkt f):
Frisches Wildschweinefleisch oder ein Fleischerzeugnis aus frischem Wildschweinefleisch, das Wildschweinefleisch von im gefährdeten Bezirk erlegten Tieren enthält, darf aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.

Punkt g):
Wildschweine dürfen aus dem gefährdeten Bezirk nicht verbracht werden.

II.

Für diese Ergänzung meiner Tierseuchen-Allgemeinverfügung vom 24.02.2009 wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

III.

Diese Ergänzung meiner Tierseuchen-Allgemeinverfügung vom 24.02.2009 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

IV.

Die Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Schweinepest bei Wildschweinen vom 24.02.2009 hat in allen Teilen weiterhin Bestand.

Begründung:
Mit Tierseuchen-Allgemeinverfügung vom 24.02.2009 wurde das gesamte Kreisgebiet des Oberbergischen Kreises zum gefährdeten Bezirk erklärt. Mithin traten umfangreiche Schutzmaßnahmen und Anordnungen zum Schutze gegen die Schweinepest bei Wildschweinen und zur Verhinderung eines Übergreifens der Tierseuche auf Haustier- und Nutztierbestände in Kraft.

Mit Änderung der Schweinepestverordnung im Oktober 2010 sind die Verbringungsverbote für Wildschweine, Fleisch von Wildschweinen und Fleischerzeugnisse aus Wildschweinefleisch aus dem gefährdeten Bezirk zu ergänzen.

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der Schweinepest und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden muss. Das Verbringen von frischem Wildschweinefleisch, -erzeugnissen oder von Wildschweinen aus dem gefährdeten Bezirk erhöht die Gefahr der Seuchenverbreitung. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Sollte die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung / die sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes nach § 80 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.

Hinweise für Betriebe:
Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises kann für das Versenden von frischem Wildschweinefleisch oder Fleischerzeugnissen aus frischem Wildschweinefleisch aus einem Betrieb im gefährdeten Bezirk in einen Betrieb außerhalb des gefährdeten Bezirkes im Inland Ausnahmen genehmigen, wenn

  1. die Wildschweine, von denen das Fleisch gewonnen worden ist, virologisch mit negativem Ergebnis auf klassische Schweinepest untersucht worden sind, und
  2. die zuständige Behörde des Bestimmungsortes vorab ihre Zustimmung erteilt hat.

Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 76 Tierseuchengesetz in Verbindung mit § 25 der Schweinepestverordnung handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Tierseuchen-Allgemeinverfügung zuwiderhandelt. Diese Ordnungswidrigkeit kann nach § 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Gummersbach, den 12.11.2010


gez.
Hagen Jobi
-Landrat-

 

Veröffentlichungsdatum: