Allgemeinverfügung (§ 35 Abs. 3 GGVSEB)

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung
zur Bestimmung des Fahrweges für die Beförderung von gefährlichen Gütern
nach § 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich des Oberbergischen Kreises 


Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB) in der jeweils geltenden Fassung, wird hiermit bestimmt:

  

1 Anwendungsbereich

Diese Allgemeinverfügung gilt für

1.1 die in der Anlage 1 Nr. 4 Tabelle 4 GGVSEB genannten entzündbaren flüssigen Stoffe der Klasse 3 sowie
1.2 den in der Anlage 1 Nr. 2 Tabelle 2.1 aufgeführten Stoff der Klasse 2, UN 1965 Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verflüssigt, N.A.G. (Gemisch A, A01, A02, A0, A1, B1, B2, B oder C).

 

2 Fahrweg

2.1 Allgemeines
Fahrweg für die unter 1.1 und 1.2 genannten Stoffe sind die zu dem Positivnetz nach Nummer 2.2 zählenden Straßen und, soweit erforderlich, die sonstigen geeigneten Straßen nach Nummer 2.4.

Ausgeschlossen als Fahrweg sind Straßen des Negativnetzes nach Nummer 2.3.

2.2 Positivnetz
Zum Positivnetz zählen

  • die in der Anlage 1 aufgeführten Straßen
  • die in der Gefahrgutkarte des Landes NRW dargestellten Straßen

in der jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres gültigen Fassung.

2.3 Negativnetz
Zum Negativnetz zählen

  • die in der Anlage 2 aufgeführten Straßen
  • die in der Gefahrgutkarte des Landes NRW dargestellten Straßen

in der jeweils am 1. Juli eines jeden Jahres gültigen Fassung.

Unberührt bleiben die mit dem Zeichen 261 StVO oder mit anderen Fahrverbotszeichen nach StVO gekennzeichneten Straßen.

2.4 Fahrweg außerhalb des Positivnetzes oder im Negativnetz
Soweit die Be- oder Entladestelle auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden kann, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Innerhalb des Negativnetzes ist eine Einzelfahrwegregelung beim Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Straßenverkehrsamt, Gummersbacher Str. 41a, 51645 Gummersbach einzuholen.

Ist der Beförderer bzw. der Fahrer über die Eignung dieser Straße im Zweifel, muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde befragt werden. Dies gilt insbesondere für das Durchfahren der Trinkwasserschutzgebiete im Oberbergischen Kreis.

2.5 Autohöfe
Soweit Autohöfe auf Strecken des Positivnetzes nicht erreicht werden können, soll der Fahrweg über den kürzesten geeigneten Fahrweg führen. Hierbei sind möglichst Vorfahrtstraßen zu benutzen. Innerhalb des Negativnetzes bedarf es keiner Einzelfahrwegregelung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

 

3 Benutzung des Fahrweges

Für die Fahrt von der Beladestelle zu der der Beladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle sowie von der der Entladestelle nächstgelegenen Autobahn-Anschlussstelle zu der Entladestelle sind grundsätzlich die Straßen des Positivnetzes (Nummer 2.2) zu benutzen. Dabei gilt der Grundsatz, dass der kürzeste geeignete Fahrweg zu benutzen ist.

Soweit geschlossenen Ortschaften über Umgehungsstraßen umfahren werden können, sind diese zu benutzen.

 

4 Beschreibung des Fahrwegs für den Fahrzeugführer

4.1 Beschreibung des Fahrweges
Der Beförderer oder eine von ihm beauftragte Person hat den Fahrweg, nach dieser Allgemeinverfügung, z.B. durch farbliche Kennzeichnung in übersichtliche qualifizierte Straßenkarten oder durch eine Auflistung der Straßen, in der Reihenfolge ihrer Benutzung, schriftlich zu beschreiben.

4.2 Mitführungspflicht
Der Fahrzeugführer hat eine Kopie der Allgemeinverfügung einschließlich ihrer Anlagen und die Fahrwegbeschreibung während der Fahrt mitzuführen.

Der Fahrzeugführer ist durch den Beförderer in die Allgemeinverfügung und den Gebrauch der Fahrwegbeschreibung vor jeder Beförderung einzuweisen.

4.3 Abweichungen aus unvorhergesehenen Gründen
Muss der Fahrzeugführer aus unvorhergesehenen Gründen von dem beschriebenen Fahrweg abweichen, so hat er unverzüglich nach Erreichen einer geeigneten Haltemöglichkeit den von der festgelegten Fahrwegbeschreibung abweichenden Fahrweg in die Fahrwegbeschreibung einzutragen.

Muss der Fahrzeugführer aus betrieblichen Gründen vom festgelegten Fahrweg abweichen, ist ihm vor einer Weiterfahrt vom Beförderer ein neuer Fahrauftrag mit geändertem Fahrweg zu übermitteln. Absatz 1 gilt entsprechend.

 

5 Übergangsregelungen an den Landesgrenzen

Bei Beförderungen aus dem Ausland oder aus einem anderen Bundesland ist ab Landesgrenze das Positivnetz (Nummer 2.2), gegebenenfalls auf dem kürzesten Wege auf sonstigen geeigneten Straßen (Nummer 2.4), anzufahren.

 

6 Ordnungswidrigkeiten

Verstöße des Beförderers und Fahrzeugführers gegen die Pflichten aus dieser Allgemeinverfügung können gemäß § 37 Abs. 1 GGVSEB als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden.

 

7 Inkrafttreten

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und tritt am 01.07.2011 in Kraft. 

 

8 Sofortige Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. III 340-1) wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Allgemeinverfügung ist erforderlich, um die ständige Versorgung von Gewerbe und Endverbrauchern mit den bezeichneten Gütern unter Aufrechterhaltung der notwendigen Sicherheit beim Transport auf der Straße zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist es nicht vertretbar, die Unanfechtbarkeit dieser Allgemeinverfügung und ggf. den längeren Zeitablauf von Rechtsmittelverfahren abzuwarten.

 

9 Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzureichen oder dort zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu erklären. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

 

10 Hinweis

Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die Klage keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragt werden.

Gummersbach, 09.03.2011

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 

Zusätzlicher Hinweis

Die komplette Gefahrgutkarten-CD für NRW ist ausschließlich beim Landesbetrieb Straßenbau, Fachcenter Vermessung/Straßeninformationssysteme (FCVS), Deutz-Kalker-Str. 18-26, 50679 Köln, oder unter kundenbuero.fcvs@strassen.nrw.de gegen eine Gebühr von 20,00 € zu beziehen

Die Allgemeinverfügung sowie die dazu gehörenden Anlagen 1 und 2 können auch im Bürgerinformationssystem BIS des Oberbergischen Kreises, unter www.obk.de/anliegen, Anliegen, Buchstabe A, Stichwort: Allgemeinverfügung für den Transport gefährlicher Güter im Bereich des Oberbergischen Kreises eingesehen und ausgedruckt werden.

 

Veröffentlichungsdatum: