Umweltverträglichkeitsprüfung - Steinbruch, Lindlar

Öffentliche Bekanntmachung

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Der Landrat des Oberbergischen Kreises
Az: 67/12-20-G06/10-PaS

Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 05.09.2001 (BGBl. I S. 2350) in der zurzeit gültigen Fassung (BGBl. III/ FNA 2129-20) wird hiermit folgendes bekannt gegeben:

Die Firma Heinrich Quirrenbach Vermögensverwaltungs GmbH aus 51789 Lindlar, Berliner Straße 13, beabsichtigt die wesentliche Änderung ihres Steinbruchbetriebes zur Gewinnung von Grauwacke in 51789 Lindlar, Eremitage 6, Flur 6, Flurstücke 488, 364 teilweise, durch

  • Erweiterung der Abbaugrenzen,
  • die Vertiefung dieser Fläche auf das Niveau der „Altabgrabung“ von 275 m üNN,
  • Erhöhung der Abbaukapazität auf 40 000 t Naturstein pro Jahr,
  • Befristung der Abbautätigkeit bis 30.12.2074 und
  • Rekultivierung des Geländes bis 30.12.2079.

Die Änderungen des Steinbruchbetriebes, mit einer Abbaufläche von weniger als 10 ha, soweit Sprengstoffe verwendet werden, bedürfen nach Ziffer 2.1, Spalte 2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) einer Genehmigung nach § 4 bzw 16 BImSchG.

Darüber hinaus ist nach § 3 c Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach Ziffer 2.1.3 der Anlage 1 zum UVPG geforderte standortbezogene Vorprüfung ergibt, dass durch das geplante Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen zu erwarten sind.

Die standortbezogene Vorprüfung für das o. g. Vorhaben wurde gemäß § 3 c Satz 2 UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.

Das Ergebnis der Vorprüfung und die Entscheidung der Genehmigungsbehörde wird hiermit gemäß § 3 a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 3a Satz 3 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

Gummersbach, den 08.Juli 2011

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 

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