Satzung Aufgabendurchführung nach § 6b Bundeskindergeldgesetz

Öffentliche Bekanntmachung

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Satzung
über die Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz
im Oberbergischen Kreis vom 16.06.2011

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 24.06.2008 (GV.NRW. S. 514) und des § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 28.01.2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 24.03.2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 05.12.2006 (GV.NRW. S. 599) zuletzt geändert durch die Verordnung zur Ände-rung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 12.07.2011 hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 16.06.2011 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

(1) Der Oberbergische Kreis als zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz überträgt den Gemeinden die Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben zur Entscheidung im eigenen Namen.

(2) Bei der Durchführung bedienen sich die Gemeinden eines von der civitec Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung angebotenen ADV-Verfahrens und evtl. weiterer technischer Hilfen, die der Oberbergische Kreis ermöglicht.

(3) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben und eines einheitlichen Verfahrens erlässt der Oberbergische Kreis Richtlinien und gibt Weisungen.

§ 2

 

(1) Der Oberbergische Kreis trägt die Leistungsausgaben für die Bildungs- und Teilhabeleistungen.

(2) Der Oberbergische Kreis erstattet den Gemeinden die ihnen für die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Personal- und Sachkosten (Arbeitsplatzkosten). Die Erstattung der Arbeitsplatzkosten durch den Oberbergischen Kreis erfolgt pauschaliert nach den jeweils aktuellen Richtwerten der KGSt zu den Kosten eines (Büro-)Arbeitsplatzes. Kreis und Kommunen vereinbaren einheitliche Fall-schlüssel und bestimmen einheitlich die Stellenwertigkeit.

§ 3

(1) Der Oberbergische Kreis behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

(2) Die Verwaltung wird ermächtigt, von dem Vorbehalt des Abs. 1 im Einzelfall oder in einer Gruppe von Fällen durch eine an die Gemeinde gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen.

§ 4

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 01.01.2011 in Kraft.

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz im Oberbergischen Kreis vom 16.06.2011 “ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
 

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeige verfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
    oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 16.06.2011

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 

Veröffentlichungsdatum: