Satzungsänderung Bürgerentscheide

Öffentliche Bekanntmachung

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2. Satzung vom 14.06.2012 zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Oberbergischen Kreis vom 27.06.2002

 

Aufgrund des § 5 Abs. 3 der Kreisordnung für das Land NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW. S. 646, SGV. NW. 2021), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Bürgerbeteiligung (GV. NRW. S.685), i.V.m. der Verordnung zur Durchführung eines Bürgerentscheides (BürgerentscheidDVO) vom 10.07.2004 (GV. NRW. S 383), zuletzt geändert durch VO vom 5. August 2009 (GV. NRW 432), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 14.06.2012 folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Oberbergischen Kreis vom 27.06.2002, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Oberbergischen Kreis vom 10.03.2005 beschlossen:

Artikel I

§ 1

§ 5 Abs. 3 S. 2 erhält folgende Fassung:
„Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.“

§ 2

§ 8 Abs. 3 Nr. 6 erhält folgende Fassung:
„den Hinweis, welche Stimmräume barrierefrei im Sinne von § 19 sind.“

§ 3

(1) Die Sätze 1 und 2 des § 9 erhalten den Zusatz Abs. 1
(2) An § 9 wird Abs. 2 in folgender Fassung angefügt:
Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid) Die Stichfrage wird auf den Stimmzettel mit aufgenommen.

§ 4

(1) Der Text „20 vom Hundert“ in § 16 Abs. 1 wird durch „15 Prozent“ ersetzt.
(2) Abs. 2 wird Abs. 3
(3) Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Bei einem Stichentscheid gilt diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

Artikel II

Die 2. Satzung vom 14.06.2012 zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Oberbergischen Kreis vom 27.06.2002 tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „2. Satzung vom 14.06.2012 zur Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Oberbergischen Kreis vom 27.06.2002“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, den 14.06.2012
 
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -

 

Veröffentlichungsdatum: