Tierseuchenverordnung-Allgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntmachung

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 Tierseuchenverordnung-Allgemeinverfügung
zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut der Bienen im Oberbergischen Kreis
Festlegung eines Sperrbezirkes gemäß § 10 der Bienenseuchen-Verordnung
mit Anordnung der sofortigen Vollziehung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 der §§ 18 und 30 und des § 78 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) in der zur Zeit geltenden Fassung,

der §§ 3, 4, 5b, 10 und 11 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der zur Zeit geltenden Fassung,

der §§ 1, 4 und 6 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG Tier SG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Oktober 1987 (GV NRW S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.12.2003 (GV NRW S. 808) in der zur Zeit geltenden Fassung und

des § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV NRW S. 104)

des § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686)

wird folgende Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen:


§ 1

Nachdem in einem Bienenstand in der Gemeinde Reichshof die bösartige Faulbrut der Bienen amtstierärztlich festgestellt wurde und zu befürchten ist, dass sich diese Seuche ausgebreitet hat oder weiterhin ausbreitet, werden die Ortschaften Brüchermühle mit den Ortsteilen Sengelbusch, Eueln, Fürken, Löffelsterz und Teile von Heischeid, Eichholz und Schalenbach zum Sperrbezirk erklärt. Der Sperrbezirk wird wie folgt begrenzt:
Beginnend in Gemeinde Heischeid an der Kreuzung Brüchermühler Straße/Aucheierweg durch die Eichholzer Straße Richtung Eichholz, weiter der Blasseifener Straße entlang bis Blasseifen, dann links auf die Schemmerhauser Straße bis Sotterbach und dort auf der B 256 in Richtung Klärwerk-Giershausen. Am Klärwerk folgt die Begrenzung der B 256 links Richtung Sengelbusch, Brüchermühle einschließend bis zur Kreuzung Schalenbacher Weg Richtung Schalenbach, weiter durch Schalenbach hindurch bis zum Aussichtsturm Kühlbachturm. Von dort aus in gerader Luftlinie über die Wiehltalsperre bis zum Ausgangspunkt Heischeid Kreuzung Brüchermühler Straße /Aucheierweg.

Karte Tier

§ 2

(1) Für den Sperrbezirk gilt folgendes:

  1. Alle Bienenvölker im Sperrbezirk sind unter Angabe des Standortes der Bienenstände durch die Besitzer beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Oberbergischen Kreises in Gummersbach, Moltkestraße 42, Tel.: 02261/883903, Fax: 02261 88-3939 oder Email: Amt39@obk.de anzuzeigen. Von der Anzeige sind diejenigen Imker befreit, die Mitglied im Kreisimkerbund sind.
     
  2. Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich zu untersuchen. Bei der Untersuchung sind zusätzlich von jedem Volk Futterkranzproben zu nehmen.
     
  3. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder der Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des versuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die Wiederholungsuntersuchung kann in Absprache mit dem Amtstierarzt unterbleiben, wenn in den Futterkranzproben keine Faulbruterreger nachgewiesen wurden.
     
  4. Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
     
  5. Bienenvölker, lebende und tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden.
     
  6. Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.


(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 4 finden keine Anwendung auf

  1. Wachs, Waben, Wabenteile und Wabenabfälle, wenn sie an Wachs verarbeitende Betriebe, die über die erforderliche Einrichtung zur Entseuchung des Wachses verfügen, unter der Kennzeichnung „Seuchenwachs“ abgegeben werden, und
  2. Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen bestimmt ist.


(3) Ausnahmeregelung:

Das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt kann für Bienenvölker, Bienen, Bienenwohnungen und Gerätschaften sowie Futtervorräte Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Verschleppung der Seuche nicht zu befürchten ist.


§ 3

Jeder Besitzer von Bienenvölkern oder Bienenständen oder sein Vertreter ist verpflichtet, zur Durchführung der hiermit angeordneten Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 4

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sind Ordnungswidrigkeiten, die gemäß § 76 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Tierseuchengesetz in Verbindung mit dem § 26 Abs. 2 Bienenseuchen-Verordnung mit einer Geldbuße bis zu 25.000,00 € geahndet werden können.

§ 5

Für diese Tierseuchen-Allgemeinverfügung wird die sofortige Vollziehung angeordnet.


§ 6

Diese Tierseuchenverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.


Begründung:

Die Amerikanische Faulbrut wurde durch die amtliche Untersuchung des Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum – Fachzentrum Bienen und Imkerei in Mayen am 29.04.2013 nachgewiesen. Daraufhin wurde die Tierseuche am gleichen Tag amtstierärztlich festgestellt. Aufgrund dessen ergingen Schutzmaßnahmen in dem befallenen Bienenstand.
Die Festlegung eines Sperrbezirkes nach § 10 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung zu § 1 sowie die Anordnung der §§ 2 und 3 sind geeignet aber auch erforderlich, um die nach § 11 der Bienenseuchen-Verordnung vorgeschriebenen Schutzmaßregeln in Kraft treten zu lassen und um eine Weiterverbreitung der amerikanischen Faulbrut der Bienen, die im Wesentlichen durch Räuberei im näheren Umkreis passiert möglichst zu verhindern.

Andere geeignete Maßnahmen als die angeordneten sind nicht ersichtlich bzw. können nach den tierseuchenrechtlichen Vorschriften nicht gefordert werden.

Der Vorbehalt des Widerrufs ist erforderlich, um insbesondere bei Änderung der Seuchenlage die Grenzen des Sperrbezirks entsprechend anpassen zu können.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist die sofortige Vollziehung dann anzuordnen, wenn daran ein besonderes Interesse seitens der Öffentlichkeit oder eines Beteiligten besteht. Vorliegend ist ein besonderes öffentliches Interesse gegeben, da die Ausbreitung der bösartigen Faulbrut der Bienen und somit die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch wirtschaftlichen Folgen sofort unterbunden werden musste. Die Maßnahme dient dem Schutz sehr hoher Rechtsgüter. Die Gefahr der Weiterverbreitung der Seuche und der damit verbundene wirtschaftliche Schaden sind höher einzuschätzen als persönliche Interessen an der aufschiebenden Wirkung als Folge eines eingelegten Rechtsbehelfs.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann ab dem 01.01.2013 auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW S. 548) eingereicht werden. Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung / die sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes nach § 80 Nr. 2 Tierseuchengesetz kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.


Gummersbach, den 02.05.2013


gez.
Hagen Jobi
Landrat

 

 

Veröffentlichungsdatum: 06.05.2013