Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 03.04.2014

Öffentliche Bekanntmachung

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Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozial-gesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 03.04.2014

 

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 878) und des § 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. d. F. von Artikel 1 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl I S. 3733) in Verbindung mit § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (GV.NRW. S. 816) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV.NRW. S. 130) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 03.04.2014 folgende Satzung beschlossen:


§ 1

(1) Der Oberbergische Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 SGB XII überträgt den Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung folgender ihm als Sozialhilfeträger nach § 97 SGB XII in Verbindung mit § 2 AV-SGB XII NRW obliegenden Aufgaben:

  1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen,
     
  2. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen,
     
  3. die Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII,
     
  4. die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.

Die Prozessvertretung vor den Sozialgerichten nimmt der Kreis wahr. Bei darlehensweiser Sozialhilfegewährung nach § 91 SGB XII schließt der Kreis die Darlehensverträge ab und verfolgt die sich daraus ergebenden Ansprüche selbst.

(2) Im übertragenen Aufgabenbereich verfolgen die Gemeinden alle Ansprüche des Oberbergischen Kreises gegen unterhalts-, ersatz- und kostenersatzpflichtige Personen sowie gegen die Träger anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch im Zwangswege.

(3) Bei der Durchführung bedienen sich die Gemeinden eines vom civitec Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung bereit gestellten ADV-Verfahrens und evtl. weiterer technischer Hilfen, die der Oberbergische Kreis ermöglicht.

(4) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII und eines einheitlichen Verfahrens erlässt der Oberbergische Kreis Richtlinien und gibt Weisungen.


§ 2

(1) Bei Ansprüchen auf Kostenerstattung gegen andere Träger der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII melden die Gemeinden die Ansprüche in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen an. Wenn es nicht zur Anerkennung kommt, führt der örtliche Träger die weiteren Verhandlungen. Bzgl. der Prozessvertretung vor den Sozialgerichten gilt § 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII werden von den Gemeinden abgegeben.


§ 3

(1) Der Oberbergische Kreis behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

(2) Die Verwaltung wird ermächtigt, von dem Vorbehalt des Abs. 1 im Einzelfall oder in einer Gruppe von Fällen durch eine an die Gemeinde gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen.


§ 4

Die Gemeinden sind berechtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben die Amtshilfe der Sozialen Dienste und der Ärzte/Ärztinnen des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises in Anspruch zu nehmen, soweit deren fachliche Beurteilung für die weitere sozialhilferechtliche Bearbeitung notwendig ist.


§ 5

Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 29.12.2004 zuletzt geändert durch die 2. Änderungssatzung vom 10.06.2009 außer Kraft.


Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende „Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 03.04.2014“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet

oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, den 03.04.2014


gez.
Hagen Jobi
- Landrat –

 

 

Veröffentlichungsdatum: 30.04.2014