Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2015/2016

Öffentliche Bekanntmachung

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Haushaltssatzung
des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2015/2016

 

Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW, S. 878) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2013 (GV. NRW, S. 878) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 11.12.2014 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2015/2016 (Doppelhaushalt), der die zur Erfüllung der Aufgaben des Oberbergischen Kreises voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Haushaltsjahr
 

2015

im Ergebnisplan mit  
Gesamtbetrag der Erträge auf 330.225.615 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 335.041.099 €
   
im Finanzplan mit  
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 327.652.096 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 317.773.604 €
   
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 1.723.796 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 17.650.633 €

und im Haushaltsjahr

2016

im Ergebnisplan mit  
Gesamtbetrag der Erträge auf 335.597.904 €
Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 340.097.490 €
   
im Finanzplan mit  
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 333.134.489 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 323.725.627 €
   
Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 3.088.273 €
Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit und Finanzierungstätigkeit auf 14.438.537 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2015 für Investitionen erforderlich ist, wird auf 15.926.837 € festgesetzt. Für das Jahr 2016 wird die Aufnahmesumme der Investitionskredite auf 11.350.264 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der Kredite für Umschuldungen wird für beide Haushaltsjahre auf 0 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird für den Doppelhaushalt 2015/2016 auf 22.288.000 € festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses wird für das Jahr 2015 auf 4.815.484 € und für das Jahr 2016 auf 4.499.586 € festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2015 und 2016 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.

§ 6
 

1. 

Zur Deckung des durch sonstige Erträge nicht gedeckten Finanzbe-darfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 Kreisordnung NW eine Kreisumlage erhoben.
Der Umlagesatz beträgt im Jahr 2015 einheitlich
und im Jahr 2016 einheitlich
der für die Gemeinden jeweils geltenden Umlagegrundlagen.



41,7 %
40,9 %
 

     
2. 

Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kreisvolkshochschule wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch die Kreisvolkshochschule versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung für das Jahr 2015 in Höhe von
und für das Jahr 2016 in Höhe von
der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.




0,2986 %
0,2861 %

 

     
3. 

Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine Mehrbelastung der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben in Höhe von 

 
    2015 2016 
  Bergneustadt 2,1749 % 2,2274 %
  Engelskirchen  1,7909 % 1,8342 %
  Gummersbach 1,9394 % 1,9862 %
  Hückeswagen  1,2260 % 1,2556 %
   Lindlar 1,8734% 1,9186 %
  Marienheide 2,1250 % 2,1763 %
  Morsbach 1,7693 % 1,8120 %
  Nümbrecht 2,1286 % 2,1800 %
  Radevormwald 0,3710 % 0,3800 %
  Reichshof 2,0403 % 2,0895 %
  Waldbröl 2,0060 % 2,0545 %
  Wiehl 1,8299 % 1,8741 %
  Wipperfürth 2,1636 % 2,2158 %
       
4.

Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung für das Jahr 2015 in Höhe von
und für das Jahr 2016 in Höhe von
der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.




28,4101 %
28,2296 %

 

     
5. Die im Jahr 2015 und 2016 kassenwirksamen Umlagen werden mit einem Zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig.  

§ 7

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gummersbach, den 11.12.2014

gez.
Hagen Jobi
Landrat
gez.
Helmut Schäfer
Kreistagsmitglied
gez.
Jeanette Bohlien
Schriftführerin

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Kreistag des Oberbergischen Kreises am 11.12.2014 beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 ist einschließlich Anlagen mit Bericht vom 07.01.2015 gemäß § 57 Abs. 3 KrO NRW i.V.m. § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln angezeigt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 05.05.2015 die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze gemäß §§ 53 Abs. 1 und 56 KrO NRW genehmigt.

Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 vom 11.05.2015 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Möglichkeit zur Einsichtnahme
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2016 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42, 14.Etage, Zimmer 16, während der Öffnungszeiten, montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de im Internet verfügbar.


Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


 Gummersbach, den 07.05.2015

gez.
Hagen Jobi
Landrat

 

Veröffentlichungsdatum: 16.05.2015