der Widmung der Anbindung der Kreisstraße 13 (K 13) an den neuen Kreisverkehr der B 237n in Wipperfürth

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

der Widmung der Anbindung der Kreisstraße 13 (K 13)
an den neuen Kreisverkehr der B 237n in Wipperfürth

 

Der Bund hat die Nordtangente der B 237 in Wipperfürth durch Überlagerung eines Teilstücks der K 13 verlängert und in einer neuen Straßenführung an die alte B 237 in Wipperhof angeknüpft. Dabei wurde die vorhandene K 13 an den neu entstandenen Kreisverkehr angeschlossen.

In diesem Zusammenhang wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV NRW S. 1028) der neue Anschluss zwischen dem Kreisverkehr der B 237 (Netzknoten 4810 061 C) und des weiteren Straßenverlaufs der K 13 (Netzknoten 4810 061 E) auf 0,023 km Länge mit sofortiger Wirkung zur Kreisstraße gewidmet und uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestellt. Die Verkehrsfreigabe ist erfolgt. Die Voraussetzungen des § 6 (5) StrWG NRW (Grundstücksbesitz des Straßenbaulastträgers) liegen vor. Das zu widmende Straßenstück gehört zur K 13. Die Länge der K 13 verringert sich insgesamt um 0,415 km auf 3,866 km.

Eine Streckenskizze, aus der die Lage des zu widmenden Teilstücks hervorgeht, ist nachfolgend abgedruckt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Köln in 50667 Köln, Appellhofplatz, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen – ERVVO VG/FG – vom 07.11.2012 (GV.NRW.2012 S. 548) einzureichen oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären. Bei schriftlicher Klageerhebung ist die Rechtsbehelfsfrist zur gewahrt, wenn die Klageschrift vor Ablauf der Monatsfrist bei Gericht eingegangen ist. Wird die Klage schriftlich erhoben, sollen ihr zwei Durchschriften beigefügt werden.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Gummersbach, den 21.10.2015
gez.
Jochen Hagt
-Landrat-
 

Veröffentlichungsdatum: 26.10.2015