Az. 67 13- Deponie Großenscheidt

Öffentliche Bekanntmachung

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der Feststellung der Ergebnisse von  allgemeinen Vorprüfungen des Einzelfalls gem. § 3 c UVPG für die Deponieerweiterung Großenscheidt, Hückeswagen und Verlegung des Sohlbaches durch die Fa. Deponie Großenscheidt GmbH

Der Landrat des Oberbergischen Kreises

Az. 67 13- Deponie Großenscheidt

Gemäß § 3a Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I, S. 94) in der derzeit geltenden Fassung, wird hiermit folgendes bekannt gegeben:

Die Fa. Deponie Großenscheidt GmbH beantragt die Erweiterung der Erddeponie Großenscheidt nach § 35 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Es soll eine Erhöhung und Erweiterung in der Fläche erfolgen. Damit verbunden sind die Laufzeitverlängerung der Deponie bis 2032 und eine Erhöhung der Lagerkapazität. Hierbei handelt es sich um eine wesentliche Änderung.

Nach § 35 Abs. 2 KrWG ist für die wesentliche Änderung grundsätzlich ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 3 KrWG in Verbindung mit § 74 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz NW (VwVfG NW) kann anstelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

Darüber hinaus ist nach § 3c Sa. 1 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die nach  Ziffer 12.3 der Anlage 1 zu § 3 des UVPG für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie zur Ablagerung von Inertabfällen geforderte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dass das geplante Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wurde entsprechend § 3 c Sa. 1 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass von der Erweiterung der Erddeponie keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.

Gleichzeitig wird mit der Erweiterung der vg. Erddeponie die Verlegung des Sohlbaches erforderlich. Für diesen Gewässerausbau ist nach § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) ein Planfeststellungsverfahren notwendig. Falls für den Gewässerausbau keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle des Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 zu § 3 UVPG sieht dabei für den vg. Gewässerausbau eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vor. Definition wie vor.

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls wurde entsprechend § 3 c Sa. 1 UVPG unter Berücksichtigung der Kriterien der Anlage 2 zum UVPG durchgeführt. Die Prüfung hat ergeben, dass von der Verlegung des Sohlbaches keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind und somit von einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen werden kann.

Die Feststellung der Ergebnisse der allgemeinen Vorprüfungen des Einzelfalls für die Erweiterung der Erddeponie Großenscheidt und für die Verlegung des Sohlbaches wird hiermit gem. § 3a UVPG der Öffentlichkeit bekannt gegeben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.


Gummersbach, den 03.08.2016

Im Auftrag

gez. Bremer

 

 

Veröffentlichungsdatum: 08.08.2016