Verlegung eines temporären namenlosen Siefens in 51789 Lindlar, Niederhabbach 17

Öffentliche Bekanntmachung

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Verlegung eines temporären namenlosen Siefens in 51789 Lindlar, Niederhabbach 17

Die Verlegung des temporären namenlosen Siefens 51789 Lindlar, Niederhabbach 17 auf einer Länge von ca. 45 Metern gem. § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), ist ein Vorhaben mit geringer Größe (oder Leistung) und

es sind keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gem. § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung-UVPG vom 24.02.2010 (BGBl. l S. 94) in der z.Z. geltenden Fassung in Verbindung mit den in der Anlage 2 (zu § 1) aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen UVP NRW vom 29.04.1992 (GV.NRW.S.175) in der z.Z. geltenden Fassung zu erwarten.

Auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) wird daher verzichtet.

Gemäß § 3a UVPG ist die Entscheidung, auf die UVP zu verzichten, bekannt zu geben. Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.


Gummersbach den 01.03.2017
gez.
Kathrin Gran
Umweltamt
des Oberbergischen Kreises

Veröffentlichungsdatum: 06.03.2017