Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2017/2018 vom 08.12.2016

Öffentliche Bekanntmachung

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Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2017/2018 vom 08.12.2016


Aufgrund des § 53 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW, S. 966) und der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2016 (GV. NRW, S. 966) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 08.12.2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017/2018 (Doppelhaushalt), der für die Erfüllung der Aufgaben des Oberbergischen Kreises voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Haushaltsjahr

2017

im Ergebnisplan mit  
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 375.972.985 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 380.705.231 €
   
im Finanzplan mit  
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 373.537.775 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 362.830.814 €
   
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 7.633.495 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 30.985.145 €
   
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf         23.351.650 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 4.574.750 €

und im Haushaltsjahr 2018

im Ergebnisplan mit

 
dem Gesamtbetrag der Erträge auf 387.517.630 €
dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 387.555.471 €
   
im Finanzplan mit  
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 384.966.597 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 368.813.725 €
   
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 2.853.949 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 26.606.433 €
   
dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 23.752.484 €
dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 4.866.700 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2017 für Investitionen erforderlich ist, wird auf 23.351.650 € festgesetzt. Für das Jahr 2018 wird die Summe der Investitionskredite auf 23.752.484 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird für den Doppelhaushalt 2017/2018 auf 33.622.500 € festgesetzt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird für das Jahr 2017 auf 4.732.246 € und für das Jahr 2018 auf 37.841 € festgesetzt.

 

§ 5

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2017 und 2018 zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 60.000.000 € festgesetzt.


§ 6

1.

Zur Deckung des durch sonstige Erträge nicht gedeckten Finanzbedarfs wird von den Gemeinden gem. § 56 Abs. 1 Kreisordnung NW eine Kreisumlage erhoben. Der Umlagesatz beträgt im Jahr 2017 einheitlich

41,1 %

  und im Jahr 2018 einheitlich 40,9 %
  der für die Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen.  
 
2.

Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Volkshochschule Oberberg wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch die Volkshochschule Oberberg versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung für das Jahr 2017 in Höhe von

0,3452 %

  und für das Jahr 2018 in Höhe von 0,3441 %
  der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.  
     
3. Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Berufsschulwesens wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Berufsschulwesen des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW eine Mehrbelastung der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben in Höhe von  
    2017 2018
 

Bergneustadt

2,1579 % 2,1089 %
  Engelskirchen 1,7340 % 1,6946 %
  Gummersbach 1,8765 % 1,8339 %
  Hückeswagen 1,6314 % 1,5943 %
  Lindlar 1,8837 % 1,8409 %
  Marienheide 2,0773 % 2,0301 %
  Morsbach 1,6176 % 1,5808 %
  Nümbrecht 2,1154 % 2,0673 %
  Radevormwald 1,0541 % 1,0302 %
  Reichshof 1,9348 % 1,8909 %
  Waldbröl 1,9895 % 1,9443 %
  Wiehl 1,7096 % 1,6708 %
  Wipperfürth 2,1227 % 2,0745 %
     
4.

Zur Deckung der dem Kreis entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben des Kreisjugendamtes wird von den kreisangehörigen Gemeinden, die durch das Jugendamt des Oberbergischen Kreises versorgt werden, gem. § 56 Abs. 5 Kreisordnung NW eine einheitliche Mehrbelastung für das Jahr 2017 in Höhe von

28,2068 %
  und für das Jahr 2018 in Höhe von 27,8641 %
  der für diese Gemeinden geltenden Umlagegrundlagen erhoben.  

5.

Die im Jahr 2017 und 2018 kassenwirksamen Umlagen werden mit einem Zwölftel zum 05. eines jeden Monats fällig.


§ 7

Die Wertgrenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gemäß § 26 Abs. 1 Buchstabe g KrO NRW in Verbindung mit § 4 Abs. 4 GemHVO NRW wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gummersbach, den 08.12.2016

gez. gez. gez.
Jochen Hagt Horst Crummenerl Jeanette Teschke
Landrat Kreistagsmitglied Schriftführerin

 

Bekanntmachungsanordnung

Die vom Kreistag des Oberbergischen Kreises am 08.12.2016 beschlossene Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 ist einschließlich Anlagen mit Bericht vom 14.12.2016 gemäß § 57 Abs. 3 KrO NRW i. V. m. § 80 Abs. 5 GO NRW der Bezirksregierung Köln angezeigt worden. Die Bezirksregierung hat mit Verfügung vom 30.03.2017 die in § 6 der Haushaltssatzung festgesetzten Hebesätze gemäß §§ 53 Abs. 1 und 56 KrO NRW genehmigt.

Die vorstehende Haushaltssatzung des Oberbergischen Kreises für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 vom 08.12.2016 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Möglichkeit zur Einsichtnahme
Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen wird bis zum Ende der Auslegung des Jahresabschlusses 2016 zur Einsicht im Dienstgebäude in 51643 Gummersbach, Moltkestr. 42, 14. Etage, Zimmer 07, während der Öffnungszeiten, montags bis freitags von 08.00 bis 12.00 Uhr, bereitgehalten und ist unter der Adresse www.obk.de  im Internet verfügbar.

Hinweis
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

  • eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  • diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  • der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet oder
  • der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
     

Gummersbach, den     03.04.2017
gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 05.04.2017