Öffentlich-rechtliche Vereinbarung „Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung in Lindlar und Engelskirchen“

Öffentliche Bekanntmachung

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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

„Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung in Lindlar und Engelskirchen“

Die Gemeinde Lindlar und die Gemeinde Engelskirchen schließen auf der Grundlage des § 1 und §§ 23 ff des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit in der zur Zeit geltenden Fassung die nachfolgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Realisierung der interkommunalen Gewerbeflächenentwicklung für den Bereich „Lindlar-Horpe“ der südlichen Erweiterung des Industrieparks Klause - V. Planungsabschnitt „Auf der Platte“ in der Gemeinde Lindlar.
In der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung „Interkommunaler Gewerbepark Horpe-Klause“ – 4. Bauabschnitt – in Lindlar wurde bereits vereinbart:
„Sollte in dem in Aufstellung befindlichen Gebietsentwicklungsplan (GEP) ein weiterer V. Bauabschnitt zur Erweiterung des Gewerbeparks Horpe-Klause ausgewiesen werden, so beabsichtigen die Vertragspartner, den 5. Bauabschnitt möglichst gemeinsam zu realisieren“.
In § 10 Abs. 3 Dauer der Vereinbarung wurde vereinbart:
„Für eine eventuelle Realisierung eines V. Bauabschnitts soll zu gegebener Zeit eine Folgevereinbarung abgeschlossen werden“.

 

Präambel

Die zum Oberbergischen Kreis gehörenden Gemeinden Lindlar und Engelskirchen wollen gemeinsam das Arbeitsplatzangebot und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch die Belebung der industriellen und gewerblichen Entwicklung ihrer Kommunen verbessern. Zur Sicherung eines ausreichenden regionalen Gewerbeflächenangebotes, das wesentlicher Teil der Wirtschaftsförderung ist, beabsichtigen die Gemeinde Lindlar und die Gemeinde Engelskirchen, die Gewerbeflächenentwicklung im Westen des Oberbergischen Kreises in interkommunaler und partnerschaftlicher Zusammen-arbeit zu koordinieren und umzusetzen.

Der geltende Regionalplan enthält folgende Festsetzungen unter B Siedlungsraum:

Regionale GIB, Ziel 3.2, Ziel 4:

Die Erweiterung des GIB Lindlar-Horpe in Richtung Weyer und im Bereich Vorder- und Hinterrübach, ist interkommunal von den Gemeinden Lindlar und Engelskirchen zu planen und umzusetzen.

 

§ 1

Gegenstand und Ziel der Vereinbarung

1.

Die Gemeinde Lindlar und die Gemeinde Engelskirchen beabsichtigen, den auf dem Gebiet der Gemeinde Lindlar in Horpe/Klause – 5. Planungsabschnitt „Auf der Platte“, als Gesamtmaßnahme abgestimmt zu erschließen und zu vermarkten. Grundlage hierfür ist der gültige Regionalplan für den Teilabschnitt Region Köln.

2.

Die räumliche Umgrenzung des Gewerbeparks „Auf der Platte“, V. BA, ergibt sich aus der als Anlage 1 beigefügten Karte, die Bestandteil dieser Vereinbarung ist.

3.

Die kommunale Planungshoheit der Gemeinde Lindlar und die gemeindeverfas-sungsrechtlichen Zuständigkeiten der kommunalen Organe bleiben unberührt, soweit diese Vereinbarung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

 

§ 2

Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben

1.

Die Gemeinde Lindlar betreibt und betreut die Bauleitplanung (einschließlich der Ge-staltungssatzung und der Satzungsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz) auf der Grundlage des geltenden Regionalplanes.

2.

Die Gemeinde Lindlar übernimmt für den Gewerbepark „Auf der Platte“, V. BA, in ihrer Zuständigkeit unter Anwendung ihres Satzungsrechts

a) die Sicherstellung der Erschließung des Gewerbeparks und

b) die Unterhaltung der Anlagen.

 

§ 3

Bauleitplanung

Die Gemeinde Lindlar verfolgt die Zielsetzung, den als Entwurf beigefügten Bebau-ungsplan (Anlage 2) als Satzung zu beschließen. Diese Entscheidung obliegt dem Rat der Gemeinde Lindlar nach Wertung und Abwägung aller vorgetragenen Belange.

 

§ 4

Erschließung

1.

Die Erfüllung aller Aufgaben im Zusammenhang mit Planung und Bau der Erschlie-ßungsanlagen im Gewerbepark wird von der Gemeinde Lindlar sichergestellt.

2.

Die Abwasserbeseitigungspflicht, die Straßenreinigung und die Abfallbeseitigung sowie die Unterhaltung und Instandsetzung der öffentlichen Erschließungsanlagen im Gewerbepark werden ebenfalls von der Gemeinde Lindlar nach ihrem Satzungsrecht wahrgenommen. Die Einrichtung der Versorgung erfolgt unter Berücksichtigung der vorhandenen Konzessionsverträge.

3.

Die Gemeinde Lindlar ist zur Durchführung der auf sie zu übertragenden Aufgaben berechtigt, Aufträge an Dritte zu vergeben. Die Erschließung erfolgt durch die BGW mbH der Gemeinde Lindlar, die schon im Besitz der notwendigen Flächen ist. Für die Planung und Erschließung des 5. Planabschnittes wurde die Oberbergische Aufbau GmbH in Gummersbach beauftragt.

 

§ 5

Finanzierung und Betriebsansiedlung

1.

Ein Finanzierungsausgleich mit der Gemeinde Engelskirchen für die investiven Maß-nahmen zur Erschließung des Gewerbeparks erfolgt nicht.

2.

Die Unterhaltungskosten für Wasser- und Abwassernetz werden durch laufende Ge-bühreneinnahmen der Gemeinde Lindlar refinanziert.

3.

Für die künftige Bauunterhaltung am Straßennetz innerhalb des Geltungsbereiches einschließlich Beleuchtung und Stromkosten, wird bei dem gemeinschaftlich betriebenen TeBEL eine Kostenstelle eingerichtet. Die Kosten werden jährlich zum 31. De-zember mit den Anteilen Lindlar 60 % und Engelskirchen 40 % abgerechnet.

4.

Die Kosten für die Verwaltung, die Planung, den Grunderwerb, die Erschließung, die Ansiedlung und alle sonstigen mit der Maßnahme verbundenen Kosten (z.B. Betreuungs- und Zwischenfinanzierungskosten) trägt die Gemeinde Lindlar.

5.

Der seit 2004 auf Seiten der Gemeinde Lindlar entstandene Verwaltungsaufwand bezogen auf den V. Planabschnitt wird auf 100.000 € beziffert. Hiervon trägt die Ge-meinde Engelskirchen 40 %, mithin 40.000 €.

6.

Zur Ansiedlung kommen sowohl Betriebserweiterungen ortsansässiger Lindlarer Firmen als auch Vorschläge der Gemeinde Engelskirchen und externe Bewerber in Betracht. Die abschließende Entscheidung wird im Einvernehmen der Gemeinde Lindlar und der Gemeinde Engelskirchen getroffen.

7.

Ergeben sich Unstimmigkeiten aus dieser Vereinbarung oder kann ein Einvernehmen nach Abs. 6 zwischen den Gemeinden nicht hergestellt werden, wird die IHK Köln gebeten, einen Austausch zu moderieren oder eine Stellungnahme abzugeben, um unter Berücksichtigung des Gesamtinteresses eine Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Wenn möglich soll die IHK Köln einen Vorschlag präsentieren, dem die Parteien zustimmen können.

 

§ 6

Verteilung der Erträge

Der dem 5. Bauabschnitt des Gewerbegebietes Klause zuzurechnende Gewerbe-steuerertrag der dort mit alleiniger Betriebsstätte angesiedelten Firmen wird zwischen den Gemeinden Engelskirchen und Lindlar aufgeteilt.

Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten in der Gemeinde Lindlar innerhalb und außerhalb des 5. Bauabschnitts des Gewerbegebietes Klause wird der Gewer-besteuerertrag im Rahmen eines Zerlegungsverfahrens entsprechend § 29 Abs.1 Nr. 1 GewStG - vorbehaltlich der Nr. 2 - nach den diesem Gebiet im Verhältnis zuzu-rechnenden Arbeitslöhnen, ermittelt.

Bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten auch außerhalb der Gemeinde Lindlar richtet sich die Zerlegung des Gewerbesteuerertrages nach den gesetzlichen Vor-schriften der §§ 28 ff. GewStG.

Die Gemeinde Lindlar wird die so ermittelte Gewerbesteuer aus dem Gebiet vollständig erheben. Die Aufteilung der Gewerbesteuer erfolgt zu 40% zugunsten der Gemeinde Engelskirchen; zu 60% zugunsten der Gemeinde Lindlar.

Jeweils zum 30.06. und zum 31.12. wird durch die Gemeinde Lindlar die der Gemeinde Engelskirchen zuzurechnende Gewerbesteuer aus der Veranlagung und den Gewerbesteuer-Vorauszahlungen mitgeteilt und auf der Grundlage der tatsächlich vereinnahmten Beträge abgerechnet und überwiesen.

Die Meldungen entsprechend des Finanzausgleichssystems erfolgt durch jede Gemeinde selbstständig.

Alle übrigen Steuern, die in dem Gebiet anfallen, fließen der Gemeinde Lindlar zu.

 

§ 7

Dauer der Vereinbarung

1.

Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

2.

Die Kündigung der Vereinbarung ist erstmals nach Ablauf von 20 Jahren mit einer Frist von 1 Jahr zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig. Danach besteht eine jährliche Kündigungsmöglichkeit mit gleicher Kündigungsfrist.

3.

Für den Fall, dass diese Vereinbarung infolge der Kündigung eines Vertragspartners ihre Beendigung finden soll, verpflichten sich die Vertragspartner, einvernehmliche Regelungen über die Aufteilung der Gewerbesteuereinnahmen sowie die Auseinan-dersetzung, insbesondere der öffentlichen Infrastruktur und der damit verbundenen Unterhaltung, herbeizuführen.

 

§ 8

Inkrafttreten

Die Vereinbarung wird am Tage nach der Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.

 

§ 9

Schlussbestimmung

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, oder gesetzliche Grundlagen die für die in dieser Vereinbarung getroffenen Formulierungen sich ändern bzw. wegfallen, berührt das nicht die Wirksamkeit im Übrigen. Die Parteien werden insoweit eine neue, wirksame und wirtschaftliche entsprechende Vereinbarung treffen.

Anlage 1: Abgrenzung gemäß § 1 Abs. 2

Anlage 2: Bebauungsplanentwurf

 

 

Lindlar, den 2. April 2019
Für die Gemeinde Lindlar

 

gez.

Dr. Georg Ludwig 
Bürgermeister

Engelskirchen, den 2. April 2019
Für die Gemeinde Engelskirchen

 

gez.

Dr. Gero Karthaus
Bürgermeister

 

Genehmigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung „Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung in Lindlar und Engelskirchen“ der Gemeinde Lindlar und der Gemeinde Engelskirchen

Hiermit genehmige ich gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung als untere staatliche Verwaltungsbehörde die vom Rat der Gemeinde Lindlar in seiner Sitzung am 26.02.2019 und vom Rat der Gemeinde Engelskirchen in seiner Sitzung am 19.02.2019 beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung „Interkommunale Gewerbeflächenentwicklung in Lindlar und Engelskirchen“.

Bekanntmachungsanordnung
Die vorgenannte zwischen der Gemeinde Lindlar und der Gemeinde Engelskirchen abgeschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung sowie die vorstehende Genehmigung werden hiermit gemäß § 24 Abs. 3 GkG NRW öffentlich bekanntgemacht.

Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung durch die Aufsichtsbehörde wirksam.

 

Gummersbach, den 29.05.2019

Oberbergischer Kreis
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Az. – LS/KA -

gez.
Jochen Hagt
Landrat

Veröffentlichungsdatum: 17.06.2019