06.11.2013: Kreis kritisiert wie die Wohngeldersparnis verteilt wird

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH) in Münster verhandelt am Dienstag, den 12. November 2013 über die Verfassungsbeschwerden von mehreren Kreisen und kreisfreien Städten. Dabei geht es um Nachzahlungen durch Wohngeldersparnis

Oberbergischer Kreis.Gemeinsam mit neun Kreisen und sieben kreisfreien Städten hat auch der Oberbergische Kreis Kommunalverfassungsbeschwerde beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH) in Münster erhoben. Die Kommunen wehren sich gegen Rückforderungen, die das Land gegen sie erhoben hat: Hintergrund ist die Neuregelung der Verteilung der Wohngeldersparnis.
 
Das Land gleicht seit 2007 den Kommunen die Belastungen aus den Hartz IV - Reformen soweit als möglich aus, indem es die Mittel, die es selbst durch Wegfall der Wohngeldberechtigung der  SGB II-Bedarfsgemeinschaften erspart, an die Kreise und kreisweiten Städte zurückgibt.

Diesen Betrag von jährlich etwa 300 bis 350 Mio. Euro verteilt das Land seitdem nach einem bestimmten Schlüssel unter die Kommunen. Der VerfGH NRW hatte bereits mit Urteil vom 26. Mai 2010 festgestellt, dass der Schlüssel, den das Land für die Verteilung in den Jahren 2007 bis 2009 eingesetzt hatte, verfassungswidrig war. Danach formulierte das Land im Herbst 2010 einen neuen Verteilungsschlüssel. Diesen setzte es rückwirkend in Kraft. Dabei gewährte es den Kommunen, die aufgrund des neuen Schlüssels in den Jahren 2007 bis 2009 zu geringe Mittel erhalten hatten, zusätzliche Gelder. Das Land refinanzierte gleichzeitig die Nachzahlungen dadurch, dass es von anderen Kommunen vermeintliche Überzahlungen zurückforderte.

Von diesen Forderungen ist auch der Oberbergische Kreis betroffen. Er soll nach der rückwirkenden Inkraftsetzung des neuen Verteilungsschlüssels über 1,4 Mio „zu viel“ erhalten haben. Das Land forderte diese vermeintliche Überzahlung Ende 2010 zurück. 

Wie die anderen beteiligten Kommunen war jedoch auch der Oberbergische Kreis davon ausgegangen, dass er die einmal empfangenen Mittel nicht mehr zurückzuzahlen braucht. Aus Sicht der klagenden Kreise und kreisfreien Städte hat das Land die Fehlerhaftigkeit seines alten Verteilungsschlüssels selbst zu tragen. Es dürfe nicht sein, dass das Land die kommunale Familie für eigene Fehler bluten lasse, und sich Geld, das es den einen Kommunen nachzahlen müsse, von den anderen Kommunen beschaffe, die es bisher begünstigt habe.



Letzte Änderung: 6. November 2013