10.12.2014: Schornsteinfeger regelmäßig beauftragen: Kreis appelliert an Eigentümer-Pflichten

Seit 2013 sind alle Grundstückseigentümer selbst für die Brandsicherheit ihrer Kamine und Feuerstätten verantwortlich. Darauf weist das Ordnungsamt des Oberbergischen Kreises hin

Oberbergischer Kreis. Mit einer Postkarte im Briefkasten hat sich der Schornsteinfeger früher angekündigt. Seit 2013 sind alle Grundstückseigentümer selbst für die Brandsicherheit ihrer Kamine und Feuerstätten verantwortlich. Darauf weist das Ordnungsamt des Oberbergischen Kreises hin. 

Grundstückseigentümer müssen den Schornsteinfeger regelmäßig beauftragen (Foto: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks)  "Eigentümer müssen regelmäßig selbst aktiv werden und einen Schornsteinfeger beauftragen. Welche Arbeiten im Laufe eines Jahres erforderlich sind, kann jeder Grundstücksbesitzer dem aktuellen Feuerstättenbescheid entnehmen", sagt Kreisdezernent Klaus Grootens.

Die Eigentümer können selber entscheiden, welchen Schornsteinfeger sie mit der Ausführung der allgemeinen Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Allerdings verbleiben hoheitliche Aufgaben ( wie z.B.: Feuerstättenschau, Überprüfung von neu errichteten oder geänderten Feuerstätten und Bauabnahmen ) beim zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Für diese Aufgaben ist wegen ihres hoheitlichen Charakters kein Wettbewerb erlaubt.

Seit fast zwei Jahren sind Eigentümer gesetzlich verpflichtet, regelmäßig ihre Kamine kehren zu lassen. Ebenso müssen sie einen Schornsteinfeger beauftragen, der Feuerstätten durch Messungen kontrolliert. Ob diese notwendigen Schornsteinfeger-Arbeiten fristgerecht durchgeführt wurden, überprüft jetzt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger in Zusammenarbeit mit dem Oberbergischen Kreis.

Schornsteinfeger führt Messungen an Feuerstellen durch (Foto:  (Foto: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks)  "Im Interesse der Allgemeinheit müssen die notwendigen Kehrarbeiten und Messungen unbedingt zeitnah erledigt werden", sagt Kreisdezernent Klaus Grootens.
Wer die notwendigen Arbeiten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht hat durchführen lassen, begeht eine Ordnungswidrigkeit: Die kann nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz zu einem Bußgeld bis zu 5000 Euro führen.

Der Oberbergische Kreis hat bislang in diesen Fällen darauf verzichtet, Bußgelder festzusetzen.
"Wir wollten den Grundstückseigentümern eine gewisse Zeit geben, zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ab dem 1. Januar 2013 - anders als früher - nun selbst den Schornsteinfeger beauftragen müssen und er nicht mehr 'automatisch' vorbeikommt", sagt Klaus Grootens.

Die neuen Regelungen sind am 01.01.2015 bereits zwei Jahre in Kraft. Jeder Grundstückseigentümer hat einen Feuerstättenbescheid erhalten, in dem seine Pflichten konkret bezogen auf sein Grundstück aufgelistet sind. Wer diesen im neuen Jahr trotzdem nicht nachkommt, muss ab dem 01.01.2015 mit einem Verwarn- oder Bußgeld rechnen.

(Fotos: Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks)



Letzte Änderung: 10. Dezember 2014