Konzession für Privatkliniken

Wer eine Privatkrankenanstalt (Privatklinik) betreiben will, braucht dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis gemäß § 30 Gewerbeordnung, eine sogenannte Konzession.

Eine Privatkrankenanstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden. 

Die zum Betrieb von Privatkliniken erforderliche Konzession ist eine gewerberechtliche Erlaubnis, bei der bestimmte persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Damit sollen zum Schutz von Patientinnen und Patienten Gefahren abgewendet werden, die sich aus der stationären Aufnahme oder aus der nicht ordnungsgemäßen Führung oder Ausstattung der Klinik ergeben könnten.

Ausnahmen von der Konzessionierung

Von § 30 GewO werden nur Privatkliniken erfasst, die gewerbsmäßig, also mit Gewinnerzielungsabsicht, betrieben werden. Mit Vorlage eines Freistellungsbescheides des Finanzamtes für Körperschaften entfällt das Konzessionierungsverfahren für die Klinik, da eine Gewinnerzielungsabsicht nicht vorliegt, sondern der Betrieb der Klinik gemeinnützigen Zwecken dient.

Für Tageskliniken, Praxiskliniken gem. § 122 Sozialgesetzbuch V oder sonstige Einrichtungen, in denen medizinische Leistungen ausnahmslos ambulant erbracht werden, besteht ebenso wenig eine Pflicht zur Konzessionierung.


Kosten

Der Gebührenrahmen für die Erteilung einer Konzession liegt zwischen 250 € und 7.500 €.
 

Ansprechpartner
Herr Sven Woelki
Telefon: 02261 88-5311
Telefax: 02261 88-972-5311
E-Mail: sven.woelki@obk.de



Letzte Änderung: 20. Oktober 2020