In stationären Einrichtungen

Reichen ambulante Pflege in häuslicher Umgebung und / oder Tagespflege in einer teilstationären Einrichtung nicht aus, den pflegerischen Bedarf im Einzelfall zu decken, besteht die Möglichkeit einer Pflege in einer vollstationären Einrichtung.

Bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen erhält die pflegebedürftige Person dann die für sie erforderlichen und angemessenen Pflegeleistungen im Rahmen der "Hilfe zur Pflege in Einrichtungen" vom Amt für Soziale Angelegenheiten des Kreises.

Hinsichtlich des Vermögens besteht die Möglichkeit einer Kostenübernahme im Rahmen der Sozialhilfe, wenn das Vermögen bei Alleinstehenden nicht mehr als 10.000,00 €, bei Ehegatten und Lebenspartnern nicht mehr als 20.000,00 € beträgt.

Die Leistungen sind schriftlich oder persönlich bei den Sozialämtern der Städte und Gemeinden, also dem jeweils örtlich zuständigen Sozialamt zu beantragen, in dem die pflegebedürftige Person vor Heimaufnahme ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder unmittelbar beim Amt für Soziale Angelegenheit (Kontaktdaten siehe unten).

Antragsvordrucke:
Sozialhilfeantrag Pflege 
Antrag Pflegewohngeld 

In den Rathäusern steht auch eine Pflegeberaterin oder ein Pflegeberater für Fragen und Informationen zur Verfügung.

Wichtig: Bei Vorliegen des Pflegegrades 2 oder Pflegegrades 3 und einem Alter unter 80 Jahren ist für die mögliche Übernahme der Kosten einer vollstationären Pflege/Pflegewohngemeinschaft die entsprechende Stellungnahme der Pflegeberaterin oder des Pflegeberaters zwingend erforderlich. Diese pflichtige Pflegeberatung ist vor Einzug in die Pflegeeinrichtung einzuholen.

Der Ablauf dieses Verfahrens ist hier dargestellt. Die Namen und Kontaktadressen dieser Beraterinnen und Berater für Ihren Wohnort finden Sie hier .

Bei der Antragstellung sind Nachweise zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der/ des Pflegebedürftigen, evtl. Betreuungsverfügungen oder Vollmachten sowie Name und Anschrift von unterhaltspflichtigen Angehörigen vorzulegen. 

Die Zuständigkeit der Sachbearbeiter, die auch die Leistungsanträge für die Kurzzeit-, Verhinderungs- und Rekonvaleszenspflege bearbeiten, richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens der zu pflegenden Person.

Den zuständigen Ansprechpartner oder die zuständige Ansprechpartnerin entnehmen Sie bitte der nachstehenden Übersicht:

 

Zuständigkeiten Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter
Sachgebietsleitung Frau Sandra Buxel
Telefon: 02261 88-5008
Fax: 02261 88-972-5008
E-Mail: sandra.buxel@obk.de
 A, B, C Frau Sabine Herpertz
Telefon: 02261 88-5031
Fax: 02261 88-972-5031
E-Mail: sabine.herpertz@obk.de
D, E, Ga-Gh Frau Sandra Buxel
Telefon: 02261 88-5008
Fax: 02261 88-972-5008
E-Mail: sandra.buxel@obk.de
Gi-Gz, K, Q Herr Joachim Lutschak
Telefon: 02261 88-5033
Fax: 02261 88-972-5033
E-Mail: joachim.lutschak@obk.de
H, I, F Herr Kevin Müller
Telefon: 02261 88-5017
Fax: 02261 88-972-5017
E-Mail: mueller01@obk.de
J, L, M, N, O Herr Andreas Baltes
Telefon: 02261 88-5011
Fax: 02261 88-972-5011
E-Mail: andreas.baltes@obk.de
P, R, S Frau Nancy Fischer
Telefon: 02261 88-5026
Fax: 02261 88-972-5026
E-Mail: nancy.fischer@obk.de
Sch-T Frau Sandra Ammann
Telefon: 02261 88-5032
Fax: 02261 88-972-5032
E-Mail: sandra.ammann@obk.de
St, U, V, W, X, Y, Z Frau Gabriele Bieker
Telefon: 02261 88-5012
Fax: 02261 88-972-5012
E-Mail: gabriele.bieker@obk.de
 

 


 

 



Letzte Änderung: 12. Januar 2024