Ausweise und Nachteilsausgleiche

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Ausweise für Menschen mit Schwerbehinderung

Der Schwerbehindertenausweis wird von der Kreisverwaltung ausgestellt, wenn der Grad der Behinderung (GdB) mindestens 50 beträgt und somit eine Schwerbehinderung vorliegt. Der Ausweis dient gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Arbeitgebern usw. als Nachweis. Er trägt eine grüne Grundfarbe. Auf der Vorderseite wird das Ende der Gültigkeit vermerkt. Den „Freifahrtausweis” - linke Seite grün, rechte Seite orange - erhalten schwerbehinderte Menschen, die gehbehindert, hilflos, gehörlos oder blind sind und unter bestimmten Voraussetzungen Versorgungsberechtigte, z.B. Kriegsbeschädigte.

Auf der Rückseite des Ausweises wird der GdB eingetragen und der Gültigkeitsbeginn des Ausweises. Das ist im Regelfall der Tag des Antragseingangs bei der Kreisverwaltung, unter Umständen kann hier zusätzlich auch ein früheres Datum vermerkt werden (wichtig z. B. für die Steuererstattung).

Merkzeichen: In den dafür reservierten Feldern des Schwerbehindertenausweises sind die folgenden Eintragungen möglich.

G bedeutet „erheblich beeinträchtigt in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr” (gehbehindert).
Das Merkzeichen erhält, wer infolge einer altersunabhängigen Einschränkung des Gehvermögens Wegstrecken bis 2 km bei einer Gehdauer von etwa einer halben Stunde nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren gehen kann. Die Gehbehinderung kann auch durch innere Leiden verursacht sein, durch Anfälle oder Orientierungsstörungen.

aG bedeutet „außergewöhnlich gehbehindert”.
Das Merkzeichen erhält, wer sich wegen der Schwere seines Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen kann. Hierzu zählen querschnittsgelähmte Menschen, doppel-oberschenkelamputierte, doppel-unterschenkelamputierte Menschen, aber auch Menschen mit schweren Herzschäden oder schweren Beeinträchtigungen der Atmungsorgane.

H bedeutet „hilflos”.
Als hilflos ist derjenige anzusehen, der infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend (also mehr als 6 Monate) für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf (z. B. beim An- und Auskleiden, beim Essen und bei der Körperpflege).

B bedeutet „Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson“.
Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist bei schwerbehinderten Menschen erforderlich, die

  • infolge ihrer Behinderung bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Die Feststellung bedeutet nicht, dass die schwerbehinderte Per-son, wenn sie nicht in Begleitung ist, eine Gefahr für sich oder andere darstellt.
  • Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) beanspruchen.

Die Eintragung im Ausweis erfolgt allerdings nur, wenn zudem eine erhebliche oder außergewöhnliche Gehbehinderung festgestellt ist.

Bl bedeutet „blind”.
Blind ist ein Mensch, dem das Augenlicht vollständig fehlt. Als blind ist auch der behinderte Mensch anzusehen, dessen Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 der normalen Sehschärfe beträgt oder wenn andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichrangig ist.

Gl bedeutet „gehörlos”.
Gehörlos ist ein Mensch mit Taubheit beiderseits oder mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen vorliegen.

RF bedeutet: „die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht liegen vor”.
Das Merkzeichen erhalten schwerbehinderte Menschen, die wesentlich sehbehindert bzw. schwer hörgeschädigt sind oder die einen GdB von wenigstens 80 haben und wegen ihres Leidens allgemein von öffentlichen Veranstaltungen ausgeschlossen sind.

1. Kl. bedeutet: „Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der ersten Klasse mit einer Fahrkarte zweiter Klasse in der Eisenbahn liegen vor”.
Das Merkzeichen erhalten unter bestimmten Voraussetzungen schwerkriegsbeschädigte Menschen (ab 70 % GdS) und Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes.

Änderungen: Feststellungen der zuständigen Stelle über eine Behinderung, den Grad der Behinderung (GdB) und gesundheitliche Merkmale können geändert werden, wenn sich die Verhältnisse nach der letzten Feststellung wesentlich geändert haben.

Verlängerung: Rechtzeitig - d. h. etwa 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer - ist ein Antrag auf Verlängerung zu stellen, wenn der Ausweis weiterhin genutzt werden soll. Die Ausweisgültigkeit darf (z. B. in NRW) auch von den örtlichen Sozialämtern der Wohnsitzgemeinde des schwerbehinderten Menschen verlängert werden. Ist die Gültigkeitsdauer bereits zweimal verlängert worden und somit kein Verlängerungsfeld im Schwerbehindertenausweis mehr frei, muss der neue Ausweis durch die Kreisverwaltung ausgestellt werden.

Auskünfte erteilen:

Oberbergischer Kreis
Amt für Soziale Angelegenheiten
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
Telefon: 02261 / 88-0

und alle Sozialämter der Städte und Gemeinden
 

Nachteilsausgleiche, Vergünstigungen

Das SGB IX sowie die verschiedensten Vorschriften in anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Satzungen, Tarifen usw. bieten behinderten Menschen als Nachteilsausgleiche eine Reihe von Rechten und Hilfen.

Nachteilsausgleiche können überwiegend nur genutzt werden, wenn eine Schwerbehinderung und weitere Voraussetzungen durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden können. Behinderte Kinder haben bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres grundsätzlich keinen Anspruch auf Anerkennung eines Nachteilsausgleichs.

Die folgende Darstellung beschränkt sich auf einen Überblick über die wichtigsten Nachteilsausgleiche.

Einkommen- und Lohnsteuer:
Behinderten Menschen und insbesondere schwerbehinderten Menschen wird bei der Einkommen- und Lohnsteuer ein Pauschbetrag wegen der Behinderung eingeräumt. Der Pauschbetrag wird durch die ausstellende Gemeinde in der Lohnsteuerkarte eingetragen. Bei einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 25, aber unter 50 wird der Pauschbetrag nur gewährt, wenn die Behinderung

  • die körperliche Beweglichkeit dauernd beeinträchtigt (z.B. auch als Folge innerer Krankheiten, einer Seh- oder Hörschädigung) oder
  • durch eine typische Berufskrankheit hervorgerufen wird oder 
  • zum Bezug einer Rente berechtigt.

Höhe des Pauschbetrages (pro Jahr)

Stufe 1 / GdB 25-30: 310 Euro
Stufe 2 / GdB 35-40:    430 Euro
Stufe 3 / GdB 45-50: 570 Euro
Stufe 4 / GdB 55-60: 720 Euro
Stufe 5 / GdB 65-70: 890 Euro
Stufe 6 / GdB 75-80: 1.060 Euro
Stufe 7 / GdB 85-90: 1.230 Euro
Stufe 8 / GdB 95-100: 1.420 Euro



Für blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) und hilflose Menschen (Ausweismerkzeichen H) sowie für behinderte Menschen in der Pflegestufe III erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro unabhängig davon, ob eine Pflegekraft beschäftigt wird.

Unter bestimmten Voraussetzungen können bei der Steuererklärung über den Pauschbetrag hinaus weitere außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, z.B. Kraftfahrzeugkosten, Kinderbetreuungskosten oder Krankheitskosten - auch wenn sie mit dem Leiden zusammenhängen, das die Behinderung bewirkt oder verursacht hat. Das gleiche gilt für Kuren.

Schwerbehinderte Menschen mit einer Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder einem GdB ab 70 können statt des üblichen Pauschbetrages für je eine Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte die tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Hierzu gehören neben den Betriebs-, Reparatur- und Pflegekosten des Fahrzeuges auch Garagenmiete, Steuern, Versicherungen und Parkgebühren in angemessenem Umfang. In den genannten Fällen können schwerbehinderte Menschen zusätzlich auch die sog. Leerfahrten geltend machen, wenn sie das Kraftfahrzeug wegen der Behinderung nicht selbst führen können und deshalb zur Arbeit gebracht oder wieder abgeholt werden müssen.

Schwerbehinderte Menschen mit einem GdB von wenigstens 70 und Gehbehinderung (Ausweismerkzeichen G) oder mit einem GdB von wenigstens 80 können in angemessenem Umfang auch die Kraftfahrzeugkosten für Privatfahrten geltend machen. Ist jemand so stark behindert, dass er sich außerhalb des Hauses nur mit Hilfe eines Kraftfahrzeuges bewegen kann (Ausweismerkzeichen aG, Bl oder H), sind sowohl die Aufwendungen für durch die behinderten Menschen veranlasste unvermeidbare Fahrten, als auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten bis zu 15.000 km jährlich mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro abziehbar. Anstelle der Kosten für ein eigenes Kraftfahrzeug können auch Taxikosten geltend gemacht werden.

Hilfe im Haushalt
Aufwendungen für haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen ermäßigen die Einkommensteuer ab 2009 mit 20 % höchstens 4.000 € pro Jahr gemäß § 35a Einkommensteuergesetz. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich. Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behindertenpauschbetrag in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen bei ihr aus.
Diese Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen.

Pflege-Pauschbetrag
Steuerpflichtige können wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen durch die persönliche Pflege einer nicht nur vorübergehend hilflosen Person (Merkzeichen „H“ im Ausweis nach dem SGB IX oder Einstufung in Pflegestufe III nach dem SGB XI bzw. entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen) in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person im Inland entstehen, anstelle der tatsächlichen Aufwendungen einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro geltend machen, sofern sie für die Pflege keine Einnahmen -zum Beispiel aus der gesetzlichen oder einer privaten Pflegeversicherung - erhalten.

Weitergehende Auskünfte über diese und andere steuerliche Fragen (z. B. Grundsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Umsatzsteuer) gibt das zuständige Finanzamt. Dort ist auch die aktuelle Höhe der verschiedenen Freibeträge zu erfahren.

Rollstühle
mit einer Geschwindigkeit bis ca. 6 km/h können bei einigen Versicherern prämienfrei in die Privathaftpflichtversicherung eingeschlossen werden.

Kfz-Gebühren:
Entstehen beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) oder der Straßenverkehrsbehörde behinderungsbedingte zusätzliche Gebühren, für die kein anderer Kostenträger aufkommt (z.B. Eignungsgutachten, Eintragung besonderer Bedienungseinrichtungen oder Auflagen im Führerschein), so kann die für die Gebührenerhebung zuständige Stelle Gebührenermäßigung oder -befreiung gewähren.

Parken:
Außergewöhnlich gehbehinderte Menschen (Ausweismerkzeichen aG) und blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) können vom Straßenverkehrsamt seit dem 01.01.2001 einen europäischen Parkausweis für behinderte Menschen erhalten. Er wird in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union anerkannt und ist mit einem Lichtbild zu versehen. Damit können Parkerleichterungen genutzt werden, die in dem Mitgliedsstaat eingeräumt werden, in dem sich der Ausweisinhaber aufhält. Gleichzeitig erhält man eine von der Europäischen Union herausgegebene Broschüre, die die Nutzungsmöglichkeiten in den einzelnen Ländern beschreibt. Der bisherige „blaue” Parkausweis gilt bis zum Ablauf seiner Gültigkeit, längstens jedoch bis 31.12.2010.

Mit diesem Parkausweis hinter der Windschutzscheibe dürfen Sie:

  • im eingeschränkten Halteverbot und auf für Anwohner reservierten Parkplätzen bis zu 3 Stunden parken (Parkscheibe erforderlich), 
  • im Zonenhalteverbot und auf gekennzeichneten öffentlichen Parkflächen die zugelassene Parkdauer überschreiten und in Fußgängerzonen während der Ladezeiten parken, 
  • sowohl an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung, als auch auf reservierten Parkplätzen, die durch ein Schild mit dem Rollstuhlfahrersymbol gekennzeichnet sind, parken, 
  • außerhalb der in verkehrsberuhigten Bereichen gekennzeichneten Flächen parken, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.

Das Straßenverkehrsamt kann für einzelne schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung(Ausweismerkzeichen aG) und blinde Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) einen einzelnen Parkplatz, z.B. vor der Wohnung oder in der Nähe der Arbeitsstätte, reservieren.

Für andere körperbehinderte Menschen (z. B. ohne Hände) gibt es zusätzliche Erleichterungen, über die die Straßenverkehrsbehörden informieren.

Wichtig:
Bei schwerbehinderten Personen, die Ihren Wohnsitz in Gummersbach, Wiehl, Radevormwald, Reichshof, Morsbach und Wipperfürth haben ist nicht das Straßenverkehrsamt zuständig, sondern das jeweilige Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde!

Wohngeld:
Hier gelten für schwerbehinderte Menschen (GdB 100 oder unter bestimmten Umständen auch für schwerbehinderte Menschen mit einem geringeren GdB, wenn häusliche Pflegebedürftigkeit besteht) Sonderregelungen. Auskünfte erteilen die Wohngeldstellen der Gemeinden.

Schriftstücke
in Blindenschrift und Tonaufzeichnungen, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist, werden von der Post kostenlos befördert.

Rundfunk- und Fernsehgebühren:
Mit dem Schwerbehindertenausweis (Ausweismerkzeichen RF) können schwerbehinderte Menschen bei der GEZ Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht beantragen.

Telefonkosten:
Blinde, gehörlose, sprachbehinderte Menschen mit einem GdB von mindestens 90 und schwerbehinderte Menschen mit Ausweismerkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis können Telefonanschlüsse zu einem reduzierten Grundpreis Sozialanschlüsse) beantragen. Im Handel sind zahlreiche Spezialtelefone und Zusatzgeräte für behinderte Menschen erhältlich.

Prüfungsmodifikationen:
Nach Empfehlung des Bundesinstituts für Berufsbildung sind von den Kammern bei der Durchführung von Abschluss- bzw. Gesellenprüfungen die besonderen Belange der körperlich, geistig und seelisch behinderten Menschen bei der Prüfung zu berücksichtigen.

In den allgemeinen Bestimmungen der Magister- und Diplomprüfungsordnungen sind Regelungen aufgenommen, die einen Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile in den Prüfungen vorsehen (beispielsweise gesonderte mündliche Prüfungen). Nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 08.09.1995 ist für Hochschulprüfungen von schwerbehinderten Menschen vorgesehen, dass eine Prüfungsleistung in anderer Form erbracht werden kann. Die Regelung ermöglicht auch eine verlängerte Bearbeitungszeit.

Wehrdienst:
Schwerbehinderte Menschen sind von der Musterungspflicht und von der Ableistung des Wehrdienstes befreit.

Öffentlicher Personenverkehr:
Im öffentlichen Personenverkehr (auch im Nordseeinselverkehr und im Autoreisezug) - ausgenommen bei Fahrten in Sonderzügen und Sonderwagen - wird die Begleitperson des schwerbehinderten Menschen unentgeltlich befördert, wenn der Schwerbehindertenausweis das Ausweismerkzeichen B enthält. Die Begleitperson fährt unentgeltlich und ohne Zuschlag in der gleichen Wagenklasse wie der schwerbehinderte Mensch. Auf den Strecken der Deutschen Bahn AG wird neben dem Begleiter eines blinden Menschen (Ausweismerkzeichen Bl) auch ein Führhund unentgeltlich befördert.

Krankenfahrstühle und sonstige orthopädische Hilfsmittel werden unentgeltlich mitgenommen, wenn sie in den Personenwagen an den dafür vorgesehenen Stellen untergebracht werden können. In allen ICE/IC/EC-Zügen besteht die Möglichkeit, im Service- bzw. Großraumwagen grundsätzlich in der 2. Klasse unentgeltlich Plätze für Menschen zu reservieren, die auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen sind.

Von alleinstehenden schwerbehinderten Menschen, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen B („die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist nachgewiesen”) nicht gelöscht ist, wird beim Nachlösen im Zug der „Nachlösezuschlag” nicht erhoben, wenn die Fahrausweise vor Reiseantritt nur aus Fahrausweisautomaten gelöst werden können.
 

"Freifahrt" und/oder Kfz-Steuerermäßigung für schwerbehinderte Menschen

  1. Mit Bus, U- und S-Bahnen und Straßenbahnen sowie im Verkehrsverbund mit Eisenbahnen (2. Klasse) ohne km-Begrenzung im gesamten Bundesgebiet.
     
  2. Mit Eisenbahnen des Bundes in der 2. Wagenklasse in Zügen, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu befriedigen (Züge des Nahverkehrs, § 147 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX). Dies sind Nahverkehrszüge der DB – Regionalbahn (RB), Regionalexpress (RE), Interregio-Express (IRE).

Erforderliche Nachweise:
Zu 1) und 2) Grün-/ orangefarbener Schwerbehindertenausweis, außerdem Beiblatt mit Wertmarke und Streckenverzeichnis.

Beiblatt mit Wertmarke Wertmarke:
Der Oberbergische Kreis gibt das Beiblatt mit Wertmarke auf Antrag aus. Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeit zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt.

Kostenlos wird eine Wertmarke für ein Jahr herausgegeben, wenn schwerbehinderte Menschen laufende Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB II oder dem SGB XII, dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) oder den §§ 27a und 27d des Bundesversorgungsgesetzes erhalten.

Der Oberbergische Kreis gibt auch das Beiblatt (ohne Wertmarke) für die Kfz-Steuerermäßigung auf Antrag aus. Der Antrag auf die Steuerermäßigung ist seit dem 14.02.2014 bei der Zollverwaltung (vorher Finanzamt) zu stellen.

Informationen über die zuständige Zollverwaltung erhalten Sie auf der Internetseite www.zoll.de oder über die zentrale Auskunftsstelle der Zollverwaltung unter der Tele-fonnummer 0351 44834550 oder per E-Mail unter info.kraftst@zoll.de
  

Wer bekommt was?

  • Merkzeichen "G" (gehbehindert) und/oder "Gl" (gehörlos):
    Wertmarke 60 Euro für 1 Jahr bzw. Wertmarke 30 Euro für 1/2 Jahr oder Kfz-Steuerermäßigung: 50 %
     
  • Merkzeichen "aG" (außergewöhnlich gehbehindert):
    Wertmarke 60 Euro für 1 Jahr bzw. Wertmarke 30 Euro für 1/2 Jahr und Kfz-Steuerermäßigung: 100 %
     
  • Merkzeichen "H" (hilflos) und/oder "Bl" (blind):
    kostenlose Wertmarke und Kfz-Steuerermäßigung: 100 %
     
  • Kriegsbeschädigte und andere Versorgungsberechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht (MdE mind. 70 % oder 50 % und 60 % mit G), die schon am 01.10.1979 freifahrtberechtigt waren oder gewesen wären, wenn sie nicht in der DDR gewohnt hätten:
    kostenlose Wertmarke und Freifahrt für eine Begleitperson (siehe unten) sowie Kfz-Steuerermäßigung: 100 %
     
  • Merkzeichen "B" (ständige Begleitung):
    Die Begleitperson kann ohne Kilometerbegrenzung frei fahren, auch wenn der schwerbehinderte Mensch selbst bezahlen muss.

Arzneimittel (Zuzahlungen)

Nach dem Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen KrankenversicherungPDFhat jeder Versicherte nach seinen persönlichen Verhältnissen Zuzahlungen zu leisten.

Erreichen die geleisteten Zuzahlungen innerhalb des Kalenderjahres 2 % der in diesem Kalenderjahr erzielten Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (= Belastungsgrenze), ist auf Antrag für die weitere Dauer des Kalenderjahres eine Befreiung von den Zuzahlungen möglich.

Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Erkrankung seit mindestens einem Jahr in Dauerbehandlung sind, gilt eine ermäßigte Belastungsgrenze in Höhe von 1% der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Bei Kranken, die Leistungen nach dem SGB XII oder im Rahmen der Kriegsopferfürsorge erhalten, beträgt die Belastungsgrenze für die gesamte Bedarfsgemeinschaft 2 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes bzw. 1 % bei chronisch Kranken.

Weitere Auskünfte erteilen die zuständigen Krankenkassen.

Weitere Informationen zu Nachteilsausgleichen, Vergünstigungen und Befreiungen erhalten Sie bei nachfolgenden Behörden, Stellen und Institutionen. Dort erhalten Sie immer die aktuell gültigen Vorschriften und Bestimmungen.

Finanzamt Gummersbach
Mühlenbergweg 5
51645 Gummersbach
Telefon: 02261 / 86-0

Finanzamt Wipperfürth
Am Stauweiher 2
51688 Wipperfürth
Telefon: 02267 / 870-0

  • Steuererleichterungen
  • Steuervergünstigungen
  • Steuerbefreiungen

Automobilclubs

  • Beitragsermäßigungen und -befreiungen

Versicherungsunternehmen

  • Beitragsermäßigungen und -befreiungen

Straßenverkehrsamt 
der Kreisverwaltung
Gummersbacher Straße 41 a
51645 Gummersbach
Telefon: 02261 / 88-3619

  • Parkerleichterungen
  • Ausnahmegenehmigungen

Wichtig:
Bei schwerbehinderten Personen, die ihren Wohnsitz in Gummersbach, Wiehl, Radevormwald, Reichshof, Morsbach und Wipperfürth haben, ist nicht das Straßenverkehrsamt zuständig, sondern das jeweilige Ordnungsmat der Stadt oder Gemeinde!

Technischer Überwachungsverein (TÜV)

  • Gebührenermäßigung
  • Gebührenbefreiung für behinderungsbedingte Gebühren

Verkehrsunternehmen OVAG, RVK, VBL, Bahn AG, Fluggesellschaften, Reisebüros

  • Befreiung oder Ermäßigung der Beförderungskosten
  • Platzreservierungen

örtliche Sozialämter der Städte und Gemeinden

  • Wohngeld
  • Sozialhilfe

Amt für Soziale Angelegenheiten
des Oberbergischen Kreises
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
Telefon: 02261 / 88-5044

  • Wohnberechtigungsscheine

Wirtschaftsförderung
Oberbergischer Kreis
Moltkestraße 34
51643 Gummersbach
Telefon: 02261 / 88-6802

  • Wohnungsbauförderung
  • behindertengerechtes Bauen
  • Wohneigentumssicherungshilfe

Gerichte, Notare, Rechtsanwälte

  • Befreiung von Gerichtskosten, Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren

Deutsche Post AG, Postfilialen

  • Befreiung von Blindensendungen

Deutsche Telekom (T-Punkt)

  • Ermäßigung der Telefongrundgebühr (Sozialanschluss)

Fürsorgestelle
Oberbergischer Kreis
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
Telefon: 02261 / 88-5016, 88-5027, 88-5037

  • Kündigungsschutz schwerbehinderter Arbeitnehmer
  • Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
  • Finanzielle Hilfen

Agentur für Arbeit Bergisch Gladbach
Bensberger Straße 85
51465 Bergisch Gladbach
Telefon: 02202 / 93 33-0 

Agentur für Arbeit
Geschäftsstelle Gummersbach
Singerbrinkstraße 43
51643 Gummersbach
Telefon: 02261 / 304-0

Agentur für Arbeit
Geschäftsstelle Wipperfürth
Gladbacher Straße 51
51688 Wipperfürth
Telefon: 02267 / 8833-0

Agentur für Arbeit
Geschäftsstelle Waldbröl
Vennstraße 13a
51545 Waldbröl
Telefon: 02291 / 9212-0

  • Berufliche Eingliederung behinderter Menschen
  • Berufsberatung
  • Vermittlung
  • Bildungsmaßnahmen
  • Gleichstellungen
  • finanzielle Förderungen
  • Kündigungsschutz

Rentenversicherungsträger - Dienstherr

  • Herabsetzung Rentenbeginn
  • Altersrente
  • Erwerbsminderungsrente
  • Vorzeitige Pensionierung

Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern                                                 

  • Erleichterungen bei Prüfungen

Kurverwaltungen

  • Ermäßigung / Befreiung Kurtaxe

Kreiswehrersatzamt
Tiergartenstraße 58
57072 Siegen

  • Wehrdienstbefreiung

Steueramt der Stadt oder Gemeinde

  • Hundesteuererlass bei blinden oder gehörlosen Menschen

Zollverwaltung
Telefonnummer der zentralen Auskunftsstelle
0351 44834550 

  



Letzte Änderung: 15. März 2018