Geschützter Personenkreis, Grundbegriffe

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Begriff der Behinderung

In Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird für alle Leistungsträger ein einheitlicher Behindertenbegriff definiert. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder ihre seelische Gesundheit eingeschränkt sind und diese Einschränkung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht nur vorübergeheIn Anlehnung an die Begriffsbestimmung der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wird für alle Leistungsträger ein einheitlicher Behindertenbegriff definiert. Danach sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, ihre geistige Fähigkeit oder ihre seelische Gesundheit einge-schränkt sind und diese Einschränkung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht nur vorü-bergehend (länger als 6 Monate) beeinträchtigt. Von einer drohenden Behinderung spricht man, wenn eine derartige Beeinträchtigung noch nicht vorliegt, sie aber zu erwarten ist (§ 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IX – SGB IX).

Für das Schwerbehindertenrecht im Teil 2 des SGB IX ist die bisherige Begriffsdefinition unverändert geblieben. Absätze 2 und 3 des § 2 SGB IX regeln das Vorliegen einer Schwerbehinderteneigenschaft ab einem Grad der Behinderung von 50 und die Möglichkeiten der Gleichstellung ab einem Grad der Behinderung von 30, sofern die Gleichstellung Voraussetzung für die Erlangung oder Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes ist.
 

Arten der Behinderung

Man unterscheidet Behinderungen in folgende Gruppen:

  • Körperbehinderte Menschen
  • Sinnesbehinderte Menschen (seh-, hör-, sprachbehinderte Menschen)
  • Intelligenzbehinderte Menschen (geistig- und lernbehinderte Menschen)
  • Psychisch Gefährdete, kranke und behinderte Menschen (Psychosen, Suchtkrankheiten, Verhaltensstörungen)

Feststellung der Behinderung

Die Feststellung einer Behinderung und des auf ihr beruhenden Grades der Behinderung (GdB) obliegt seit dem 01.01.2008 den Kreisen und kreisfreien Städten. Die Feststellung ist auf jeden Fall anzuraten, da sie oft erst Grundlage für die Wahrnehmung verschiedener Ansprüche ist. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft in einem Bescheid festgestellt (von 20 bis 100).

Bei einem GdB von mindestens 50 wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt; er dient als Nachweis gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern, Arbeitgebern, usw. Bei einem festgestellten GdB von 30 oder 40 kann unter gewissen Voraussetzungen eine Bescheinigung zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen erteilt werden.
Soweit in den gesundheitlichen Verhältnissen des behinderten Menschen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, kann dieser jederzeit bei der Kreisverwaltung einen Änderungsantrag stellen. Das Feststellungsverfahren ist kostenfrei.

Vordrucke zur FeststellungPDF-Logoeiner Behinderung sind bei folgenden Stellen erhältlich:

  • Stadt- oder Gemeindeverwaltung (Sozialamt)
  • Kreisverwaltung des Oberbergischen Kreises (Amt für Soziale Angelegenheiten)

 

Zahl der Menschen mit Schwerbehinderung im Oberbergischen Kreis

Die Zahlen ergeben sich aus dem Datenbestand des Landesdatenbank NRW, Stand  31.12.2017:
 

 

GdB Personen insgesamt davon weiblich davon männlich
50 - 100 31.602 15.096 16.506

Aufgliederung nach dem Grad der Behinderung (GdB):

 

50 - 60 15.708 7.295 8.413
70 - 80   6.625 3.145 3.480
90 - 100   9.269 4.657 4.612


weitere Auskünfte erteilen:

Oberbergischer Kreis
Amt für Soziale Angelegenheiten 
Sachgebiet Schwerbehindertenrecht
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach

 

sowie alle Städte und Gemeinden.



Letzte Änderung: 25. Oktober 2019