Betreuung - häufige Fragen (FAQ)

 

Betreuung - was ist das?

Wenn ein Volljähriger oder eine Volljährige seine bzw. ihre persönlichen Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selber erledigen kann, wird ihm bzw. ihr durch das Betreuungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen ein rechtlicher Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin zur Seite gestellt.

Dabei prüft das Gericht, für welche Lebensbereiche eine Betreuung in Frage kommt, z. B. für die Vertretung in gesundheitlichen Angelegenheiten oder für die Regelung finanzieller Dinge.

Der Begriff der „Vormundschaft“ oder „Entmündigung“ ist mit dem im Jahr 1992 in Kraft getretenen Betreuungsrecht für Erwachsene abgeschafft. Die betreute Person wird nicht "entmündigt", sondern bleibt grundsätzlich geschäftsfähig.

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Betreuung - für wen?

Wir alle können durch eine Krankheit, einen Unfall oder im Alter in eine Lage kommen, in der wir für uns selbst keine Entscheidungen mehr treffen können.

Wer auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, kann Hilfe durch einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin erhalten. Der Betreuer oder die Betreuerin vertritt die zu betreuende Person im erforderlichen Umfang. Über die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin und die Aufgabenkreise dieser bestellten Person entscheidet das Betreuungsgericht.

Die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin ist nachrangig zu allen anderen Formen der Hilfe, wenn durch sie die Interessen eines oder einer Betroffenen genauso gut wie durch einen Betreuer oder eine Betreuerin wahrgenommen werden können. Dieses sind praktische Hilfen im sozialen Umfeld - von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden; genauso Hilfen durch Beratungsstellen, Soziale Dienste usw.

Andere Hilfen können aber auch durch einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte geleistet werden. Wenn also - rechtzeitig bevor Hilfebedürftigkeit eintritt - ein anderer Mensch bevollmächtigt wird, braucht kein Betreuer und keine Betreuerin bestellt zu werden.

Mehr Informationen zu Möglichkeiten der Vorsorge. Logo PDF-Datei

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Wie kommt es zur Bestellung eines Betreuers?

Ein Betroffener bzw. eine Betroffene kann für sich beim Betreuungsgericht einen Antrag auf Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin stellen. Jeder andere kann die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin anregen. Nach dem Antrag bzw. der Anregung einer Betreuerbestellung ermittelt das Gericht den Sachverhalt. Es bestellt einen Gutachter, evtl. auch einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des bzw. der Betroffenen im Verfahren wahrnehmen soll.

Das Gericht holt sich zur Sachverhaltsermittlung in der Regel Unterstützung bei der Betreuungsstelle. Diese ermittelt vor Ort, d. h. bei dem bzw. der Betroffenen und im sozialen Umfeld, ob es notwendig ist, dass ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt wird oder ob andere Hilfen ausreichend sind.

Sind keine anderen Hilfen ausreichend vorhanden, schlägt die Betreuungsstelle eine geeignete Person als Betreuer oder Betreuerin vor und empfiehlt dem Gericht, für welche Aufgabenkreise der Betreuer oder die Betreuerin bestellt werden sollte.

Nach einer Anhörung, die in der Regel bei dem bzw. der Betroffenen stattfindet, entscheidet das Gericht,

  • ob ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt wird,
  • welche Aufgaben übertragen werden,
  • wer zum Betreuer oder Betreuerin bestellt wird
  • und wann überprüft wird, ob die Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin weiterhin erforderlich ist. Dies muss nach spätestens sieben Jahren erfolgen.

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Welches Gericht ist zuständig? 

Zuständig ist das Vormundschaftsgericht des Wohnortes des bzw. der Betroffenen.

Beim Anklicken des Wohnortes in der nachstehenden Übersicht erhalten Sie Angaben des zuständigen Amtsgerichtes.

 
Karte des Oberbergischen Kreises mit den 13 Städten und Gemeinden
Wohnort:

Bergneustadt
Engelskirchen
Gummersbach
Hückeswagen
Lindlar
Marienheide
Morsbach
Nümbrecht
Radevormwald
Reichshof
Waldbröl
Wiehl
Wipperfürth

 
 

 

 

 

 

 

 

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Wer wird Betreuer?

Bei der Auswahl des Betreuers oder der Betreuerin sind die Wünsche des bzw. der Betroffenen zu berücksichtigen.

Etwa zwei Drittel aller Betreuungen werden ehrenamtlich geführt. Überwiegend sind dies Familienangehörige. Aber auch jeder andere geeignete volljährige Mensch kann das Amt des Betreuers oder der Betreuerin übernehmen.

Wenn Sie sich dafür interessieren, ehrenamtlicher Betreuer oder ehrenamtliche Betreuerin zu werden, erfahren Sie über diesen Link mehr.

Steht ein ehrenamtlicher Betreuer oder eine ehrenamtliche Betreuerin nicht zur Verfügung oder ist professionelles Handeln erforderlich, kann auch ein beruflich tätiger Betreuer bzw. beruflich tätige Betreuerin oder ein Vereinsbetreuer oder -betreuerin bestellt werden.

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Welche Aufgaben nimmt ein Betreuer wahr?

Kommt es zu einer Betreuerbestellung, so gilt:
Der Betreuer bzw. die Betreuerin erhält nur für die Bereiche Vertretungsrechte, die der oder die Betroffene nicht mehr selbst regeln kann.

Das bedeutet:
Alles, was ein Betroffener oder eine Betroffene noch selbst erledigen kann, kann nicht zum Aufgabenkreis eines Betreuers oder einer Betreuerin gehören.

Die Aufgabenkreise des Betreuers oder der Betreuerin werden also auf das Notwendige beschränkt.

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Woran orientiert  ein Betreuer sein Handeln?


Der wichtigste Grundsatz lautet:
Betreuen statt bevormunden!

  • Der Betreuer oder die Betreuerin hat die Angelegenheiten des oder der Betroffenen so zu besorgen, wie es dessen bzw. deren Wohl entspricht.
  • Hierzu gehört auch die Möglichkeit des bzw. der Betroffenen, im Rahmen seiner bzw. ihrer Fähigkeiten sein bzw. ihr Leben nach seinen bzw. ihren eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.
  • Der Betreuer oder die Betreuerin hat Wünschen des bzw. der Betroffenen zu entsprechen, soweit dies dessen bzw. deren Wohl nicht schadet und dem Betreuer oder der Betreuerin zuzumuten ist.
  • Dies gilt auch für Wünsche, die der oder die Betreute vor der Bestellung eines Betreuers oder einer Betreuerin geäußert hat. 
  • Der Betreuer oder die Betreuerin hat dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des bzw. der Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. 
  • Ehe der Betreuer oder die Betreuerin wichtige Angelegenheiten erledigt, werden diese mit dem bzw. der Betreuten besprochen.

Betreuung ist eine rechtliche Hilfe. Aufgabe des Betreuers oder der Betreuerin ist, den Betroffenen bzw. die Betroffene im rechtlichen Sinne zu vertreten.

Betreuung ist aber auch eine soziale Hilfe, denn Betreuung setzt eine persönliche Beziehung, ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen dem Betreuten bzw. der Betreuten und dem Betreuer oder der Betreuerin voraus und: das Handeln des Betreuers oder der Betreuerin soll sich an den persönlichen Wünschen und Lebensvorstellungen des bzw. der Betreuten ausrichten.

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Wie kann man Berufsbetreuer im OBK werden?

Im Oberbergischen Kreis sind zur Zeit ca. 70 Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer tätig.

Berufsbetreuerinnen bzw. -betreuer führen rechtliche Betreuungen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Dies sind zumeist Menschen mit einer Ausbildung in sozialen Berufen (Sozialarbeit, Sozialpädagogik), aber auch Rechtsanwälte, Menschen aus Pflegeberufen oder aus dem kaufmännischen Bereich.

Unter den Berufsbetreuern und -betreuerinnen im Oberbergischen Kreis sind viele verschiedene Berufsgruppen vertreten. Entscheidend für die Eignung als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer ist neben der persönlichen und sozialen Kompetenz vor allem die für die Führung von Betreuungen nutzbaren Fachkenntnisse. Um diese zu erwerben, durchlaufen angehende Berufsbetreuerinnen bzw. Berufsbetreuer im Oberbergischen Kreis in der Regel ein Eignungsfeststellungsverfahren: 

  • schriftliche Bewerbung mit Lebenslauf, polizeilichem Führungszeugnis, Schufa-Auskunft 
  • Gespräche mit der Betreuungsstelle 
  • Teilnahme an einem geeigneten „Einsteiger-Kurs“ für Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer - wie z. B. der „Basiskurs Betreuungsrecht“  der Akademie Gesundheitswirtschaft und Senioren des Oberbergischen Kreises (AGeWiS)
  • Praxisbegleitung während der Übernahme erster ehrenamtlicher Betreuungen


Dieses aufwändige, intensive Verfahren der Qualitätssicherung im Betreuungswesen hat dazu beitragen können, dass im Oberbergischen Kreis Fälle von Missbrauch durch Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer, wie sie in den Medien immer wieder drastisch als „Abzocke“ oder „krimineller Betrug“ aufgezeigt werden, bisher nicht festgestellt werden mussten!

Das Eignungsfeststellungsverfahren ist Voraussetzung, um im Oberbergischen Kreis von der Betreuungsstelle gegenüber dem Amtsgericht überhaupt als geeigneter Berufsbetreuer oder geeignete Berufsbetreuerin vorgeschlagen zu werden.

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Wer beaufsichtigt das Handeln des Betreuers?

Das Betreuungsgericht überwacht die gesamte Tätigkeit des Betreuers bzw. der Betreuerin.

Der Betreuer bzw. die Betreuerin muss jährlich Bericht erstatten und, soweit er für Vermögensangelegenheiten zuständig ist, Rechnung legen.

Sind Vater, Mutter, ein Ehegatte oder ein Kind zum Betreuer bzw. zur Betreuerin bestellt, sind diese von der jährlichen Rechnungslegung befreit.

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Welche Kosten entstehen bei der Betreuung?

Im Verfahren der Betreuungsbestellung:

  • die Gerichtskosten, 
  • die Kosten für einen Verfahrenspfleger bzw. eine Verfahrenspflegerin, 
  • die Kosten eines Gutachters bzw. einer Gutachterin.

In der laufenden Betreuung:

  • der Aufwandspauschale für den Betreuer bzw. die Betreuerin
  • oder - wenn ein Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin bestellt ist - die Vergütung für diese Person.

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Wie hoch ist die Vergütung der Berufsbetreuer? 

Für die Vergütung der beruflichen Betreuertätigkeit gelten ab dem 01.07.2005 pauschale Stundensätze. Die Höhe der Vergütung richtet sich danach,

  • welche Qualifikation der Berufsbetreuer bzw. die Berufsbetreuerin hat. 
  • wie lange die Betreuung bereits besteht. 
  • ob die zu betreuende Person in einer Einrichtung, z. B. einem Pflegeheim, oder in ihrer Wohnung lebt. 
  • ob die zu betreuende Person mittellos ist oder nicht.

Der Stundensatz bei der Vergütung der Berufsbetreuer und Berufsbetreuerinnen liegt zwischen
27,00 € und 44,00 €.

Je nach Wohn- und Vermögenssituation und Dauer der Betreuung erhält der Berufsbetreuer bzw. die Berufsbetreuerin pro Monat zwischen 2,0 und 8,5 Stunden pauschale Vergütung - egal wie hoch oder gering der tatsächliche Tätigkeitsumfang ist.

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Wer trägt die Kosten?

Grundsätzlich trägt der bzw. die Betroffene die Kosten der Betreuung selbst.

Ist die betreute Person mittellos, tritt die Staatskasse ein.

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Welche Gesetze liegen der Betreuung zu Grunde?

Die Grundzüge des Betreuungsrechts sind im „Online Lexikon Betreuungsrecht“ übersichtlich dargestellt.

Die wichtigsten Grundlagen:

§ 1896 BGB

(1) Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Betreuungsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Den Antrag kann auch ein Geschäftsunfähiger stellen. Soweit der Volljährige auf Grund einer körperlichen Behinderung seine Angelegenheiten nicht besorgen kann, darf der Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.

(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.


§ 1901 BGB

(1) Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe der folgenden Vorschriften rechtlich zu besorgen.

(2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht. Zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähigkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten.

(3) Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will. Ehe der Betreuer wichtige Angelegenheiten erledigt, bespricht er sie mit dem Betreuten, sofern dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft.

(4) Innerhalb seines Aufgabenkreises hat der Betreuer dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu ergreifenden Maßnahmen darzustellen.

(5) Werden dem Betreuer Umstände bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Gleiches gilt für Umstände, die eine Einschränkung des Aufgabenkreises ermöglichen oder dessen Erweiterung, die Bestellung eines weiteren Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 1903) erfordern.

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Wer kann weitere Fragen beantworten?

Über Möglichkeiten der Vorsorge und zu Fragen der ehrenamtlichen Betreuung informieren die Betreuungsvereine.

Auch im Internet werden aktuelle Informationen zu Gesetzesänderungen, Rechtsprechung und Betreuungswesen angeboten.

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Letzte Änderung: 3. April 2017