Vorsorgevollmacht

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Um für den späteren Fall der eigenen Betreuungsbedürftigkeit vorzusorgen, sollte frühzeitig über die Abfassung einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung nachgedacht werden.

 

Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine (oder mehrere) Person(en) Ihres Vertrauens bevollmächtigen, einzelne Bereiche (z. B. Einwilligungen in medizinische Maßnahmen, Abschluss von Verträgen oder Erledigung von Bankgeschäften) zu regeln. Soweit im Fall der eintretenden Betreuungsbedürftigkeit ein Bevollmächtigter für Sie handeln kann, muss das Gericht in der Regel keinen Betreuer bestellen.
Mit der Erteilung einer Vorsorgevollmacht können Sie für den Fall der eintretenden Betreuungsbedürftigkeit mehr Selbstbestimmung bewahren. Der Bevollmächtigte wird nicht vom Gericht eingesetzt und kontrolliert.
Eine solche Vorsorgevollmacht bedarf grundsätzlich zwar keiner bestimmten Form. Dennoch ist es sinnvoll, die Vollmacht möglichst ausführlich und detailliert abzufassen und die später vom Bevollmächtigten zu regelnden Dinge einzeln aufzuführen. Das Muster der Vorsorgevollmacht des BMJ bietet hier Orientierung und ist zugleich geeignete Vorlage. 

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Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung können Sie bereits jetzt Wünsche äußern, die im Falle einer eintretenden Betreuungsbedürftigkeit für das Gericht bindend, dass heißt, im Betreuungsverfahren zu beachten sind.
Sie können festlegen,
welche Person für Sie einmal Betreuer werden soll und welche nicht,
welche Wünsche und Gewohnheiten vom Betreuer respektiert werden müssen
oder auch, ob sie bei eintretender Pflegebedürftigkeit zu Hause oder in einem Pflegeheim - und wenn ja, in welchem - gepflegt werden möchten.

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Patientenverfügung

Eine weitere Form der Vorsorge bietet eine sogenannte „Patientenverfügung“. In der Patientenverfügung werden verbindliche Erklärungen abgegeben zu den eigenen Wünschen und Vorstellungen der medizinischen Behandlung, lebensverlängernden Maßnahmen, schmerzmedizinischen Therapien für den Fall der später eintretenden Geschäftsunfähigkeit.
Informationen zur Patientenverfügung bietet auch das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises an.

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Letzte Änderung: 3. April 2017