Taxenordnung vom 25. September 2008, gültig ab 01.10.2008

Rechtsverordnung für den Verkehr mit den im Oberbergischen Kreis zugelassenen Taxen

- Taxenordnung -
vom 25. September 2008, gültig ab 01.10.2008

Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S.1690) in Verbindung mit § 4 Nr. 1 der von der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen erlassenen "Verordnung über die zuständigen Behörden und über die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz" vom 30.03.1990 (GV NW 1990 S. 247) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung vom 25.09.2008 folgende Rechtsverordnung erlassen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Die Taxenordnung gilt für den Verkehr mit Taxen innerhalb der Städte und Gemeinden des Oberbergischen Kreises.

(2) Die Rechte und Pflichten der Taxiunternehmer sowie der Taxifahrer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG), die zu dessen Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) sowie die Vorschriften über die Inbetriebnahme von Funkgeräten und die zum Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigungen bleiben unberührt.

§ 2
Bereithalten von Taxen

(1) Taxen dürfen grundsätzlich nur auf den behördlich durch Zeichen 229 Straßenverkehrsordnung (StVO) gekennzeichneten Taxenständen bereitgehalten werden. Für das Bereithalten von Taxen außerhalb der behördlich zugelassenen Taxenstände in Sonderfällen ist vorher die Erlaubnis der Genehmigungsbehörde einzuholen.

(2) Jeder Taxifahrer ist berechtigt, seine Taxe auf den gekennzeichneten Taxenständen derjenigen Stadt oder Gemeinde bereitzuhalten, in der der Taxiunternehmer seinen Betriebssitz hat. Ist ein Taxenstand mit der zulässigen Anzahl von Taxen belegt, so darf ein Bereithalten von Taxen nur auf einem anderen Taxenstand erfolgen.

(3) In der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr dürfen Taxen - soweit es die Verkehrsvorschriften zulassen - auch vor Lokalen, Vergnügungs- und Versammlungsstätten bereitgehalten werden.

§ 3
Ordnung auf den Taxenständen

(1) Auf dem Taxenstand dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienstbereite Taxen stehen. Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist unverzüglich durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die erste Taxe muss stets zur sofortigen Abfahrt bereit sein. Auf den Taxenständen muss zwischen den nebeneinander und hintereinander aufgestellten Taxen ein Abstand gehalten werden, der Fußgängern einen ungehinderten Durchgang ermöglicht. Die Taxen müssen in Anwesenheit von Fahrern stets fahrbereit und so aufgestellt sein, dass sie den Verkehr nicht behindern und der Fahrgast ungehindert ein- und aussteigen kann.

(2) Dem Fahrgast steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer anderen als der an ersten Stelle auf dem Taxenstand stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe von den übrigen Taxifahrern sofort die Möglichkeit eingeräumt werden, ungehindert und ungefährdet auszuscheren. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Funk oder Mobiltelefon erteilt werden.

(3) Auf den Taxenständen ist jeder die Ruhe und Ordnung störender Lärm zu vermeiden. Dies gilt insbesondere zur Nachtzeit für Türenschlagen, unnötiges Laufenlassen der Motoren, laute Unterhaltungen sowie lautes Einstellen von Funk-, Radio oder sonstigen audiovisuellen Geräten.

(4) Der Taxenstand darf nicht verunreinigt werden. Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instandgesetzt, gewartet oder gewaschen werden. Die Fußmatten der Taxen dürfen nicht im Bereich der Taxenstände gereinigt oder ausgeschlagen werden. Den örtlichen Straßenreinigungsbetrieben muss jederzeit die Möglichkeit gegeben werden, ihrer Reinigungsarbeit nachgehen zu können.

§ 4
Dienstplan und Dienstbetrieb

(1) Bereithaltung und Einsatz von Taxen nach § 2 Abs. 1 können durch einen von allen örtlichen Taxiunternehmern gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeitvorschriften und der zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen; er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebspflicht enthalten. Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann selbst einen Dienstplan aufstellen, wenn die Taxiunternehmer von der Möglichkeit des Abs. 1 keinen oder nur unzulänglichen Gebrauch machen; dies gilt insbesondere, wenn die Versorgung durch Beförderungsleistungen mit Taxen im erforderlichen Umfang nicht mehr funktioniert. Der Dienstplan ist von den Taxiunternehmen und dessen Fahrpersonal einzuhalten.

(3) Der Taxifahrer hat den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungsgemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die freie Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen. Die Fahrgäste sind vor Fahrtbeginn auf ihre Anschnallpflicht hinzuweisen.

(4) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder von Tieren, welche sich in der Obhut des Fahrzeugführers befinden, untersagt.

(5) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den Taxifahrer, um einen Fahrauftrag er erhalten, ist verboten.

(6) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden. Der Taxifahrer hat tarifpflichtiges Gepäck ein- und auszuladen. Der Fahrgastraum sowie der Gepäckraum des Taxis müssen uneingeschränkt nutzbar sein.

(7) Hilfebedürftigen Personen ist beim Ein- und Aussteigen sowie beim An- und Ablegen des Sicherheitsgurtes Hilfe zu leisten.

(8) Mit Ausnahme des Verkehrsfunks sind Rundfunk- oder Tonwiedergabegeräte während der Fahrgastbeförderung auf Wunsch des Fahrgastes auszuschalten. Der Betrieb von Fernseh- oder audiovisuellen Geräten - mit Ausnahme von Navigationsgeräten zur reinen Bestimmung des Fahrweges - sind während der Fahrt unzulässig.

(9) Funkgeräte oder Freisprecheinrichtungen dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut gestellt werden, dass die Fahrgäste hierdurch belästigt werden. Der Funkbetrieb darf durch unsachliche Durchsagen, Radioübertragungen oder unzulässiges bzw. unsachgemäßes Handhaben der Übertragungsanlage nicht gestört werden.

(10) Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Taxifahrer das amtliche Kennzeichen der benutzten Taxe oder die amtliche zugeteilte Ordnungsnummer der Taxe zu nennen.

(11) Verlangt der Fahrgast eine Quittung über das Beförderungsentgelt, ist diese unter Angabe der Fahrstrecke und des amtlichen Kennzeichens oder der zugeteilten Ordnungsnummer der Taxe zu erteilen.

(12) Wird die Taxe zu Privatfahrten benutzt, so ist das Schild mit der Aufschrift "TAXI" zu verdecken.

(13) In allen Taxen besteht zu jeder Zeit ein gesetzliches Rauchverbot.

(14) Der Taxifahrer hat den Text dieser Taxenordnung sowie den Text der Tarifordnung für den Oberbergischen Kreis in der jeweils gültigen Fassung mitzuführen und dem Fahrgast auf dessen Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

§ 5
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxiunternehmer oder als Taxifahrer entgegen

1. § 2 Taxen an nicht zugelassenen Stellen bereithält,

2. § 3 Abs. 1 auf den Taxenständen die Reihenfolge nicht einhält, nicht unverzüglich nachrückt, die Taxe nicht fahrbereit hält oder sie den Verkehr oder die Fahrgäste behindernd abstellt,

3. § 3 Abs. 2 die freie Taxenwahl des Fahrgastes be- oder verhindert, insbesondere die Ausfahrt vom Taxenstand erschwert oder nicht zulässt,

4. § 3 Abs. 3 ruhestörenden Lärm verursacht,

5. § 3 Abs. 4 Taxen auf Taxenständen instand setzt, wartet oder wäscht, Innenraumreinigungen durchführt, den Taxenstand in sonstiger Weise verunreinigt oder den Straßenreinigungsbetrieben nicht die Möglichkeit gibt, ihrer Reinigungsarbeit nachgehen zu können,

6. § 4 Abs. 1 den gemeinsam aufgestellten Dienstplan nicht einhält oder der Genehmigungsbehörde nicht zur Zustimmung vorlegt,

7. § 4 Abs. 2 den von der Genehmigungsbehörde aufgestellten Dienstplan nicht einhält,

8. § 4 Abs. 3 den Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihnen Zumutbaren nicht Folge leistet,

9. § 4 Abs. 4 während der Fahrgastbeförderung unentgeltlich dritte Personen oder Tiere, die sich in der Obhut des Fahrzeugführers befinden, befördert,

10. § 4 Abs. 5 versucht, Fahrgäste durch Ansprechen und Anlocken zu gewinnen,

11. § 4 Abs. 6 Fahraufträge, welche ausdrücklich für Taxen erteilt wurden, mit Mietwagen durchführt sowie tarifpflichtiges Gepäck nicht ein- und auslädt und den Fahrgast- sowie den Gepäckraum des Taxis nicht uneingeschränkt nutzbar macht,

12. § 4 Abs. 7 Hilfebedürftigen Personen nicht beim Ein- und Aussteigen sowie beim An- und Ablegen des Sicherheitsgurtes Hilfe leistet,

13. § 4 Abs. 8 Rundfunk- und Tonwiedergabegeräte gegen den Wunsch des Fahrgastes sowie Fernseh- oder audiovisuelle Geräte, mit Ausnahme von Navigationsgeräten zur reinen Bestimmung des Fahrweges, während der Fahrt benutzt,

14. § 4 Abs. 9 durch überlaut eingestellte Funkgeräte oder Freisprecheinrichtungen Fahrgäste belästigt oder durch unsachliche Durchsagen oder Handhabungen der Übertragungsanlage Fahrgäste stört,

15. § 4 Abs. 10 dem Fahrgast nicht das amtliche Kennzeichen der benutzten Taxe oder die amtlich zugeteilte Ordnungsnummer nennt,

16. § 4 Abs. 11 dem Fahrgast keine Quittung oder eine ohne die erforderlichen Angaben ausstellt,

17. § 4 Abs. 12 das Taxi zu einer Privatfahrt nutzt und das Schild mit der Aufschrift „TAXI“ nicht verdeckt,

18. § 4 Abs. 13 in einem Taxi raucht,

19. § 4 Abs. 14 nicht den Text der Taxenordnung und der Tarifordnung für den Oberbergischen Kreis in der jeweils gültigen Fassung mitführt und nicht dem Fahrgast auf dessen Wunsch zur Einsichtnahme aushändigt.

Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 2 PBefG mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

§ 6
Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Rechtsverordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 7
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 01. Oktober 2008 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Droschkenordnung für den Oberbergischen Kreis vom 18. Dezember 1975 außer Kraft.

 


Oberbergischer Kreis Gummersbach, 26.09.2008
Der Landrat
Hagen Jobi

 



Letzte Änderung: 23. August 2011