Rechnungsprüfungsordnung des Oberbergischen Kreises vom 13.10.2011

(einschl. der 1. Änderung vom 04.07.2013)

Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat am 13.10.2011, bzw. am 04.07.2013 für die Durchführung der in den §§ 59 Abs. 3, 101 bis 104 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der Kreisordnung (KrO), beide in der jeweils gültigen Fassung, enthaltenen Bestimmungen folgende Rechnungsprüfungsordnung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Der Oberbergische Kreis unterhält eine örtliche Rechnungsprüfung.

(2) Die Rechnungsprüfungsordnung bestimmt Rahmen und Grundsätze für die Tätigkeit der örtlichen Rechnungsprüfung des Oberbergischen Kreises.

(3) Für die Durchführung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung erlässt der Landrat eine Dienstanweisung.

§ 2
Rechtliche Stellung

(1) Die örtliche Rechnungsprüfung ist dem Kreistag unmittelbar verantwortlich und in ihrer sachlichen Tätigkeit ihm unmittelbar unterstellt.

(2) Der Landrat ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten der örtlichen Rechnungsprüfung.

(3) In der Beurteilung der Prüfungsvorgänge ist die örtliche Rechnungsprüfung an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen.

(4) Die örtliche Rechnungsprüfung führt den mit den Prüfungsgeschäften verbundenen Schriftverkehr selbständig.

(5) In Erfüllung ihrer Aufgaben ist die örtliche Rechnungsprüfung Gemeindeorgan und gemäß § 13 Abs. 3 DSG NRW berechtigt, personenbezogene Daten zu nutzen.

§ 3
Organisation, Bestellung und Abberufung

(1) Die örtliche Rechnungsprüfung besteht aus der Leitung, der stellvertretenden Leitung, den Prüferinnen und Prüfern sowie sonstigen Bediensteten.

(2) Die Leitung, die stellvertretende Leitung und die Prüferinnen und Prüfer der örtlichen Rechnungsprüfung werden gem. § 104 Abs. 2 GO vom Kreistag bestellt und abberufen. Die Leitung ist Vorgesetzte/Vorgesetzter der Bediensteten der Rechnungsprüfung.

(3) Vor der Bestellung der Leitung und seiner Stellvertretung ist dem Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses in der Kreistagssitzung Gelegenheit zu geben, die Auffassung des Rechnungsprüfungsausschusses zur Person der Bewerber vorzutragen.

(4) Vor der Bestellung der Prüferinnen und Prüfer hat der Leiter der Rechnungsprüfung das Recht zur Stellungnahme.

(5) Die Leitung, die stellvertretende Leitung und die Prüferinnen und Prüfer müssen persönlich für die Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung geeignet sein und über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

§ 4
Gesetzliche Aufgaben

Die örtliche Rechnungsprüfung hat folgende gesetzliche Aufgaben gemäß § 103 Abs. 1 GO NRW:

(1) die Prüfung des Jahresabschlusses des Kreises (§ 101 GO NRW),

(2) die Prüfung der Jahresabschlüsse der in § 97 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GO NRW benannten Sondervermögen,

(3) die Prüfung des Gesamtabschlusses,

(4) die laufende Prüfung der Vorgänge in der Finanzbuchhaltung zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses,

(5) die dauernde Überwachung der Zahlungsabwicklung des Kreises und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der Prüfungen,

(6) bei Durchführung der Finanzbuchhaltung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung (DV-Buchführung) des Kreises und seiner Sondervermögen die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,

(7) die Prüfung der Finanzvorfälle gemäß § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,

(8) die Prüfung von Vergaben entsprechend den in der Vergabedienstanweisung des Oberbergischen Kreises in der jeweils gültigen Fassung festgesetzten Wertgrenzen.

In die Prüfung des Jahresabschlusses sind die Entscheidungen und Verwaltungsvorgänge aus delegierten Aufgaben (z.B. Sozialhilfeaufgaben) einzubeziehen, wenn diese insgesamt finanziell von erheblicher Bedeutung sind.

Gemäß § 92 Abs. 4 und 5 GO NRW prüft die örtliche Rechnungsprüfung die Eröffnungsbilanz.

§ 5
Übertragene Aufgaben

Der Kreistag überträgt der örtlichen Rechnungsprüfung aufgrund des § 103 Abs. 2 GO NRW:

(1) die Prüfung der Betätigung des Kreises als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts oder in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 114 a GO NRW (einschließlich der Prüfung der Beteiligungsverwaltung),

(2) die Buch- und Betriebsprüfung, die sich der Kreis bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,

(3) die Prüfung der Dienststellen des Kreises auf Zielerreichung, Wirkung der eingesetzten Ressourcen, Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Effektivität der Arbeitsabläufe,

(4) die Beratung der Verwaltung, Betriebe und sonstigen Einrichtungen des Kreises im Rahmen der vorgenannten Aufgaben, auch mit dem Ziel der Prävention von Unregelmäßigkeiten,

(5) die Prüfung von Plänen und Kostenberechnungen nach § 14 Abs. 2 GemHVO, der Architekten- und Ingenieurverträge sowie die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen,

(6) die Prüfung und Freigabe von Bestellaufträgen aus dem SAP-Modul „Materialwirtschaft“ entsprechend den Regelungen in der Vergabedienstanweisung in der jeweils geltenden Fassung,

(7) die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des Kreises ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,

(8) die gutachtliche Stellungnahme zu allen wichtigen organisatorischen Änderungen und wesentlichen Neueinrichtungen in der Verwaltung, insbesondere auf dem Gebiet des Finanzmanagements,

(9) die Prüfung der Einweisung von Bediensteten in die Besoldungs- und Entgeltgruppen, der Festsetzung des Dienstalters und Ruhegehaltsdienstalters – vor Abgang von Bescheiden –,

(10) die Prüfung der Verwendung von Fördermitteln durch den Kreis, soweit die Fördermittelgeber die Prüfung durch eine unabhängige Prüfung verlangen,

(11) die jährlich Vornahme der unvermuteten Prüfung der zentralen (Kreiskasse) und dezentralen (z. B. KVHS, SVA) Zahlungsabwicklung,

(12) die Prüfung der Jahresabschlüsse
a) des Zweckverbandes Naturpark Bergisches Land
b) des Symphonie Orchesters des Oberbergischen Landes e.V.
c) der Biologische Station Oberberg e.V.
d) der Kunststoffinitiative Oberberg KIO e.V.
e) des Rheinischen Studieninstituts für kommunale Verwaltung in Köln
f) der Bergischen Agentur für Kulturlandschaft BAK gGmbH
g) der Stoltenberg-Lerche-Stiftung

(13) die Ermächtigung zur Übernahme der örtlichen Rechnungsprüfung bzw. einzelner Aufgabengebiete der Rechnungsprüfung und sonstiger Aufgaben für kreisangehörige Städte und Gemeinden gegen Kostenerstattung im Rahmen von öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen gemäß § 102 Abs. 2 GO NRW.

(14) Die Rechnungsprüfung hat im jährlichen Tätigkeitsbericht über die durchgeführten Prüfungen und sonstigen Aufgaben zu berichten.

(15) Der Kreistag kann der Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen.

§ 6
Prüfaufträge

(1) Der Landrat kann innerhalb seines Amtsbereichs unter Mitteilung an den Rechnungsprüfungsausschuss (§ 103 Abs. 3 GO NRW) der örtlichen Rechnungsprüfung Aufträge zur Prüfung erteilen.

(2) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann der örtlichen Rechnungsprüfung im Rahmen seiner gesetzlichen und der vom Kreistag übertragenen Aufgaben Aufträge erteilen. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist regelmäßig über den Stand der Prüfungen zu unterrichten.

(3) Durch übertragene Prüfungen nach § 5 und Prüfaufträge nach § 6 dürfen die Pflichtaufgaben der Rechnungsprüfung nicht beeinträchtigt werden.

§ 7
Sonderaufgaben

(1) Der Landrat hat der örtlichen Rechnungsprüfung folgende Sonderaufgaben übertragen:

a) durch Organisationsverfügung vom 01.10.2002
Die Einrichtung und Geschäftsführung der zentralen Submissionsstelle für den Oberbergischen Kreis.

b) durch Organisationsverfügung vom 16.12.2004
Die Zuständigkeit für die Koordinierung und Überwachung, die sich aus der Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Einrichtung und Führung des Vergaberegisters in NRW für die Verwaltung, für die Mitglieder des Kreistages und die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger ergeben.

§ 8
Befugnisse

(1) Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, von der Verwaltung und sonstigen Einrichtungen des Kreises sowie von den Geschäftsführungen oder Vorständen der ihrer Prüfung unterliegenden Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Zweckverbänden und anderen Vereinigungen und Einrichtungen alle für die Prüfung notwendigen Auskünfte und Nachweise zu erhalten. Außerdem ist ihnen der Zutritt zu allen Diensträumen, das Öffnen von Behältern usw. zu gewähren. Akten, Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind auf Verlangen auszuhändigen oder zu übersenden.

(2) Die Prüferinnen und Prüfer können die für die Durchführung ihrer Prüfungen nach § 103 Abs. 1 bis 3 GO NRW notwendige Aufklärung und Nachweise auch gegenüber den Abschlussprüfern der verselbständigten Aufgabenbereiche verlangen.

(3) Die in Abs. 1 genannten Dienststellen haben den Prüferinnen und Prüfern ihre Prüfungsaufgaben in jeder Weise zu erleichtern.

(4) Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses Dritter als Prüfer bedienen.

(5) Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer sind befugt, Ortsbesichtigungen, insbesondere auf Baustellen und bei Inventuraufnahmen vorzunehmen und die zu prüfenden Einrichtungen aufzusuchen. Sie können sich dabei angeschaffte oder noch anzuschaffende Gegenstände oder Verfahren vorführen und erläutern lassen.

(6) Die Leitung und die Prüferinnen und Prüfer weisen sich durch einen Dienstausweis aus.

(7) Die Rechnungsprüfung ist nicht berechtigt, in die Geschäftsführung einzugreifen oder Weisungen für den Geschäftsbetrieb zu geben.

(8) Wenn dringende dienstliche Gründe er erfordern, ist die Leitung berechtigt, vorübergehend Beschränkungen im Prüfungsumfang und der Beratungstätigkeit anzuordnen oder einzelne Gebiete von der Prüfung auszunehmen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(9) Die Leitung ist berechtigt, an den Sitzungen des Kreistages und aller Ausschüsse teilzunehmen. Sie entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, an welchen Ausschusssitzungen die Prüferinnen und Prüfer teilnehmen sollen.

§ 9
Mitteilungspflichten der Verwaltung und Betriebe
gegenüber der örtlichen Rechnungsprüfung

(1) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind alle Vorschriften und Verfügungen sowie alle sonstigen Unterlagen, die zur Prüfung benötigt werden (z. B. Stellenpläne, Entgelttarife, Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen usw.), unverzüglich bei ihrem Erscheinen zuzuleiten.

(2) Dienstanweisungen sind vor ihrem Erlass der örtlichen Rechnungsprüfung zur Kenntnis und möglichen Stellungnahme zuzuleiten.

(3) Die örtliche Rechnungsprüfung ist von den betroffenen Dienststellen und sonstigen Einrichtungen des Kreises unter Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen oder sonstiger Unregelmäßigkeiten ergibt. Das Gleiche gilt für alle Verluste sowie für Kassenfehlbeträge ab 50,00 Euro.

(4) Die örtliche Rechnungsprüfung ist von der Absicht wesentliche Änderungen in der Organisation der Verwaltung oder auf dem Gebiet des Haushalts- und Rechnungswesens vorzunehmen, insbesondere wenn damit Umstellungen auf EDV sowie Änderungen in diesem Bereich verbunden sind, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, dass sie sich vor der Entscheidung gutachterlich äußern kann.
Ihr sind Vertragsentwürfe zur Neugründung von Gesellschaften oder zur Beteiligung an Gesellschaften bzw. Änderung der Beteiligung rechtzeitig vor der Entscheidung zuzuleiten.

(5) Die örtliche Rechnungsprüfung erhält die Tagesordnung (mit Anlagen) und Sitzungsniederschriften des Kreistages und seiner Ausschüsse zur Kenntnisnahme. Das Gleiche gilt für Ausschüsse der Betriebe, Zweckverbände und sonstige Organisationseinheiten, die der Prüfung der örtlichen Rechnungsprüfung unterliegen.

(6) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind Abschlüsse, Prüfberichte von Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern o. ä. sowie Geschäfts-/Lageberichte von städtischen Eigenbetrieben, eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, Gesellschaften oder solchen, an denen der Kreis unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, durch die sachbearbeitenden Bereiche vorzulegen.

(7) Die örtliche Rechnungsprüfung erhält die Namen und Unterschriftsproben der verfügungs-, anweisungs- und zeichnungsberechtigten Bediensteten. Soweit Freigaben in DV-Verfahren automatisiert abgewickelt werden, sind die Berechtigungskonzepte und deren Änderung unverzüglich der Rechnungsprüfung mitzuteilen. Außerdem sind die Namen der Bediensteten vorzulegen, die berechtigt sind, für den Kreis Verpflichtungserklärungen abzugeben; hierbei ist der Umfang der Vertretungsbefugnis zu vermerken.

(8) Der örtlichen Rechnungsprüfung sind die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane (GPA, Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, Bezirksregierung, Finanzamt u.a.) sowie die Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich zuzuleiten.

§ 10
Unterrichtungspflicht

(1) Werden bei Durchführung von Prüfungen Veruntreuungen, Unterschlagungen, Korruption oder wesentliche Unkorrektheiten festgestellt, so hat die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung unverzüglich den Landrat zu unterrichten. Dem Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung Bericht zu erstatten.

(2) Stößt die Prüfung auf Schwierigkeiten, so hat die Leitung der örtlichen Rechnungsprüfung den Landrat um die erforderlichen Maßnahmen zu bitten. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist hiervon in seiner nächsten Sitzung in Kenntnis zu setzen.

§ 11
Tätigkeitsbericht

(1) Die Rechnungsprüfung erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, in dem die Ergebnisse aus den Prüfungen, Beratungen und Projektbeteiligungen des Kreises aus dem abgelaufenen Jahr dargestellt werden.
In dem Tätigkeitsbericht ist auch über die durchgeführten Tätigkeiten der nach § 5 Nr. 12 und 13 vom Kreistag für Dritte übernommenen Aufgaben, der Prüfaufträge nach § 6 sowie die übertragenen Sonderaufgaben nach § 7 zu berichten.
Der Tätigkeitsbericht ist im ersten Halbjahr dem Rechnungsprüfungsausschuss zur Beratung vorzulegen.

§ 12
Prüfung des Jahresabschlusses und Gesamtabschlusses

(1) Der Landrat leitet den von der Kämmerin/vom Kämmerer aufgestellten Entwurf des Jahresabschlusses einschließlich des Lageberichts der örtlichen Rechnungsprüfung zu.

(2) Ergeben sich bei der Prüfung Feststellungen, die eine Änderung des Entwurfs des Jahresabschlusses erforderlich machen, stellt die örtliche Rechnungsprüfung die wesentlichen Feststellungen in einer Umbuchungsliste zusammen und stellt sie der Verwaltung zur Korrektur des Entwurfes zur Verfügung.
Der korrigierte Jahresabschluss wird von der Kämmerin/vom Kämmerer und vom Landrat unterschrieben und der weiteren Prüfung zugrunde gelegt.

(3) Die örtliche Rechnungsprüfung fasst die Ergebnisse der Prüfung des Jahresabschlusses in einem schriftlichen Bericht zusammen und leitet diesen dem Rechnungsprüfungsausschuss mit einem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über seine Versagung gemäß § 101 Abs. 3 bis 7 GO NRW zur Beratung zu. Der Bericht und der Vermerk sind von der Leitung zu unterzeichnen.

(4) Werden der Jahresabschluss, der Gesamtabschluss, der Lagebericht oder der Gesamtlagebericht geändert, nachdem die örtliche Rechnungsprüfung ihren Prüfbericht dem Rechnungsprüfungsausschuss vorgelegt hat, so sind diese Unterlagen, soweit die Änderung es erfordert, erneut zu prüfen. Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über den Bericht der örtlichen Rechnungsprüfung. In seinem Schlussbericht fasst der Rechnungsprüfungsausschuss das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zusammen (§ 101 Abs. 2 GO NRW) und legt diesen mit dem Schlussbericht dem Kreistag zur Feststellung des Jahresabschlusses und zur Beschlussfassung über die Entlastung vor. Der Bestätigungsvermerk ist vom Vorsitzenden der Rechnungsprüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Vor Abgabe des Prüfungsberichtes durch den Rechnungsprüfungsausschuss an den Kreistag ist dem Landrat Gelegenheit zur Stellungnahme zum Prüfungsbericht zu geben. Das gilt auch, soweit die Kämmerin/der Kämmerer von seinem Recht nach § 95 Abs. 3 Satz 3 GO NRW Gebrauch macht.

(7) Soweit der Schlussbericht des Rechnungsprüfungsausschusses nicht mit der Auffassung der örtlichen Rechnungsprüfung übereinstimmt, ist die abweichende Auffassung der Leitung der Rechnungsprüfung dem Kreistag zur Kenntnis zu bringen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 finden für die Prüfung der Eröffnungsbilanz und des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung.

§ 13
Inkrafttreten

(1) Diese Rechnungsprüfungsordnung tritt am 14.10.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechnungsprüfungsordnung vom 04.12.2003 außer Kraft.

 



Letzte Änderung: 04. Juni 2018