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Satzung des Oberbergischen Kreises zur Ausführung des § 17 Abs. 6 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 16.06.1994
Aufgrund des § 3 des Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.08.1984 (GV. NW 1984 S. 497), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.1992 (GV. NW 1992 S. 561) und des § 17 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- u. Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29.10.1991 (GV. NW 1991 S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.11.1993 (GV. NW 1993 S. 984), hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 16.06.1994 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1) Der Oberbergische Kreis als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe überträgt den Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung der ihm als Jugendhilfeträger gem. § 17 Abs. 6 GTK obliegenden Aufgaben.
(2) Im Rahmen der Übertragung verfolgen die Gemeinden alle Ansprüche des Oberbergischen Kreises gegen Beitragspflichtige, erforderlichenfalls auch im Zwangswege.
(3) Die Gemeinden leiten die monatlich erhobenen Elternbeiträge bis zum 20. dieses Monats an die Kreiskasse des Oberbergischen Kreises weiter.
§ 2
(1) Bei der Aufnahme und danach auf Verlangen haben die Eltern/Pflegeeltern den Gemeinden schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe entsprechend der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist.
(2) Die Träger der Tageseinrichtungen für Kinder teilen den Gemeinden die Namen, Anschriften, Geburtsdaten und die Aufnahmedaten der Kinder sowie die Namen und Anschriften der Eltern/Pflegeeltern unverzüglich nach Aufnahme mit. Weiterhin teilen sie den Gemeinden unverzüglich mit, wenn ein Kind aus der Betreuung ausgeschieden ist.
(3) Damit entfallen die Mitteilungen nach § 17 Abs. 3 bzw. § 17 Abs. 6 GTK an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
§ 3
(1) Soweit die Oberste Landesjugendbehörde Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erlässt, sind die Gemeinden verpflichtet, diese Regelungen zu beachten.
(2) Zur Sicherstellung eines einheitlichen Verfahrens kann der Oberbergische Kreis Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.
§ 4
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am selben Tage tritt die Satzung vom 09.12.1991 außer Kraft.
Letzte Änderung: 24. Juni 2009