Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden vom 27.06.2002

(einschließlich der 1. Änderungssatzung vom 10.03.2005,
einschließlich der 2. Änderungssatzung vom 14.06.2012)
 

Inhaltsverzeichnis

 
§ 1
Geltungsbereich
§ 2
Zuständigkeiten
§ 3
Stimmbezirke
§ 4
Abstimmberechtigung
§ 5
Stimmschein
§ 6
Abstimmungsverzeichnis
§ 7
Benachrichtigung und Information der Abstimmberechtigten
§ 8
Zeitraum des Bürgerentscheids, Bekanntmachung
§ 9
Stimmzettel
§ 10
Öffentlichkeit
§ 11
Stimmabgabe
§ 12
Stimmabgabe per Brief
§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief
§ 14
Stimmenzählung
§ 15
Ungültige Stimmen
§ 16
Feststellung des Ergebnisses
§ 17
Kostenerstattung
§ 18
Anwendung der Kommunalwahlordnung
§ 19
Erleichterung für Menschen mit Behinderungen
§ 20
Funktionsbezeichnungen
§ 21
Inkrafttreten
 

Präambel

Aufgrund § 5 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 26 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f) der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW. 1994 S. 646 SGV NW 2021) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 27.06.2002 folgende Satzung zur Durchführung von Bürgerentscheiden im Oberbergischen Kreis vom 27.06.2002 beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

Die Satzung gilt für die Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend § 23 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) i.V.m. § 21 Hauptsatzung für den Oberbergischen Kreis – in der jeweils geltenden Fassung – im Oberbergischen Kreis.

§ 2
Zuständigkeiten

(1) Der Landrat leitet die Abstimmung (Kreisabstimmungsleiter). Er ist für die ordnungsmäßige Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids verantwortlich, soweit die Kreisordnung oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.

(2) Die Bürgermeister bilden für den Stimmbezirk ihres Stadt- bzw. Gemeindegebietes einen Abstimmungsvorstand und einen Briefabstimmungsvorstand. Der Abstimmungsvorstand und der Briefabstimmungsvorstand bestehen aus dem Vorsteher, dem stellvertretenden Vorsteher und drei bis neun Beisitzern. Der Bürgermeister bestimmt die Zahl der Mitglieder des Abstimmungsvorstands und des Briefabstimmungsvorstands und beruft die Mitglieder des Abstimmungsvorstandes und des Briefabstimmungsvorstandes. Die Beisitzer des Abstimmungsvorstandes und des Briefabstimmungsvorstandes können im Auftrage des Bürgermeisters auch vom Vorsteher berufen werden. Neben dem Vorsteher oder stellvertretenden Vorsteher müssen jederzeit mindestens drei Beisitzer anwesend sein. Der Abstimmungsvorstand und der Briefabstimmungsvorstand entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag.

(3) Die Mitglieder in den Abstimmungsvorständen und Briefabstimmungsvorständen üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die sinngemäß die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme des § 31 der Gemeindeordnung Anwendung finden.

§ 3
Stimmbezirke

(1) Stimmbezirke sind

das Gebiet der Stadt Bergneustadt,
das Gebiet der Gemeinde Engelskirchen,
das Gebiet der Stadt Gummersbach,
das Gebiet der Stadt Hückeswagen,
das Gebiet der Gemeinde Lindlar,
das Gebiet der Gemeinde Marienheide,
das Gebiet der Gemeinde Morsbach,
das Gebiet der Gemeinde Nümbrecht,
das Gebiet der Stadt Radevormwald,
das Gebiet der Gemeinde Reichshof,
das Gebiet der Stadt Waldbröl,
das Gebiet der Stadt Wiehl sowie
das Gebiet der Stadt Wipperfürth.

(2) Das Abstimmungslokal wird vom Bürgermeister der jeweiligen kreisangehörigen Stadt bzw. Gemeinde im Rathaus eingerichtet.

§ 4
Abstimmberechtigung

(1) Abstimmberechtigt ist, wer am Tage der Stimmabgabe Deutscher im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft besitzt, das 16. Lebensjahr vollendet hat und mindestens seit 3 Monaten im Gemeindegebiet seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

(2) Von der Abstimmberechtigung ausgeschlossen ist

  1. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  2. wer infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht nicht besitzt.

§ 5
Stimmschein

(1) Abstimmen kann nur, wer in ein Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Stimmschein hat.

(2) Ein Abstimmberechtigter erhält auf Antrag einen Stimmschein.

(3) Stimmscheine können noch bis zum letzten Tag des Abstimmungszeitraums, 15.00 Uhr, beantragt werden. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

§ 6
Abstimmungsverzeichnis

(1) In jedem Stimmbezirk wird ein Abstimmungsverzeichnis geführt. In das Abstimmungsverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 35. Tage vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids (Stichtag) feststeht, dass sie abstimmberechtigt und nicht von der Abstimmung ausgeschlossen sind.

(2) Der Bürger kann nur in dem Stimmbezirk abstimmen, in dessen Abstimmungsverzeichnis er eingetragen ist.

(3) Inhaber eines Stimmscheins können in jedem Stimmbezirk des Abstimmungsgebietes oder durch Brief abstimmen.

(4) Das Abstimmungsverzeichnis ist an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tage vor dem ersten Tag des Bürgerentscheids zur allgemeinen Einsicht öffentlich auszulegen.

§ 7
Benachrichtigung und Information der Abstimmberechtigten

(1) Spätestens am Tag vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses benachrichtigt der Bürgermeister die Abstimmberechtigten, die in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind.

(2) Die Benachrichtigung enthält folgende Angaben:

  1. Den Familiennamen, den Vornamen und die Wohnung des Abstimmberechtigten,
  2. den Stimmbezirk und den Stimmraum,
  3. die Nummer, unter der der Abstimmungsberechtigte in das Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
  4. die Aufforderung, diese Benachrichtigung und einen gültigen Ausweis zur Abstimmung mitzubringen, verbunden mit dem Hinweis, dass auch bei Verlust dieser Benachrichtigung an dem Bürgerentscheid teilgenommen werden kann,
  5. die Belehrung, dass diese Benachrichtigung einen Stimmschein nicht ersetzt und daher nicht zur Stimmabgabe in einem anderen als dem angegebenen Stimmraum berechtigt,
  6. die Belehrung über die Beantragung eines Abstimmscheins und die Übersendung von Unterlagen zur Stimmabgabe per Brief.

Mit der Benachrichtigung wird eine Information der Abstimmberechtigten versandt.

(3) Die Information nach Absatz 2, Satz 2 trägt als Titelseite die Überschrift „Abstimmungsinformation des Oberbergischen Kreises zum Bürgerentscheid“ und den Text der zu entscheidenden Frage, enthält den Zeitraum des Bürgerentscheids, zu dem die Stimmlokale für die Stimmabgabe geöffnet sind und den Zeitpunkt, bis zu dem der Stimmbrief beim Bürgermeister eingegangen sein muss. Ferner enthält das Abstimmungsheft

  1. die Unterrichtung des Landrats über den Ablauf der Abstimmung und eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief,
  2. eine kurze sachliche Begründung der Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens. Legen die Vertretungsberechtigten keine eigene Begründung vor, so ist die Begründung dem Begründungstext des Bürgerbegehrens zu entnehmen,
  3. eine kurze sachliche Begründung der im Kreistag vertretenen Fraktionen, die das Bürgerbegehren abgelehnt haben,
  4. eine kurze sachliche Begründung der im Kreistag vertretenen Fraktionen, die dem Bürgerbegehren zugestimmt haben,
  5. eine Übersicht über die Stimmempfehlungen der im Kreistag vertretenen Fraktionen samt Angabe ihrer Fraktionsstärke. Sondervoten einzelner Kreistagsmitglieder und die Abstimmempfehlung des Landrats sind auf deren Wunsch wiederzugeben.

(4) Die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens sowie jeweils ein Mitglied der im Kreistag vertretenen Fraktionen verständigen sich unter Beteiligung des Landrats über eine Obergrenze für die Länge der Texte und eine angemessene, sachliche Darstellung der Inhalte (Absatz 3, Ziffer 2 - 4). Wird eine einvernehmliche Verständigung nicht erzielt, ist die Darstellung im Abstimmungsheft auf die Unterrichtung über den Ablauf der Abstimmung, eine Erläuterung des Verfahrens der Stimmabgabe durch Brief und den Begründungstext des Bürgerbegehrens sowie die Übersicht über die Stimmempfehlung der im Kreistag vertretenen Fraktionen, des Landrats und Sondervoten einzelner Kreistagsmitglieder zu beschränken. Der Landrat kann für die gem. Abs. 3, Ziffer 2, Satz 2 darzustellende Begründung des Bürgerbegehrens ehrverletzende oder eindeutig wahrheitswidrige Behauptungen des Begründungstextes streichen sowie zu lange Äußerungen ändern und kürzen.

(5) Die Information der Abstimmberechtigten wird auch im Internet auf der Homepage der Kreisverwaltung des Oberbergischen Kreises veröffentlicht.

(6) Spätestens am Tage vor der Auslegung des Abstimmungsverzeichnisses macht der Bürgermeister öffentlich bekannt;

  1. den Tag des Bürgerentscheids und den Text der zur Entscheidung stehenden Frage,
  2. wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden das Abstimmungsverzeichnis ausliegt,
  3. dass innerhalb der Auslegungsfrist beim Bürgermeister Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis eingelegt werden kann.

§ 8
Zeitraum des Bürgerentscheids; Bekanntmachung

(1) Der Bürgerentscheid findet innerhalb eines Abstimmungszeitraums von einer Woche (montags bis sonntags) statt. Die nähere Bestimmung des Abstimmungszeitraums trifft der Kreistag.

(2) Die Stimmabgabe ist im Abstimmungszeitraum in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr möglich.

(3) Nach der Bestimmung des Abstimmungszeitraums, spätestens jedoch am sechsten Tage vor dem Bürgerentscheid macht der Landrat den Gegenstand des Bürgerentscheids, die Tage des Abstimmungszeitraums, Beginn und Ende der Abstimmungszeit, den Text der zu entscheidenden Frage sowie die Stimmbezirke und die Stimmräume öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung hat zu enthalten;
 

  1. die Einteilung des Abstimmungsgebietes in Stimmbezirke und die Aufzählung der Stimmräume,
  2. den Hinweis, dass die Stimmzettel amtlich hergestellt und im Stimmraum bereitgehalten werden,
  3. den Hinweis, dass ein gültiger Ausweis mitzubringen ist, damit sich der Abstimmende bei Verlangen über seine Person ausweisen kann,
  4. den Hinweis, dass der Abstimmende nur eine Stimme hat, die abgegeben wird, indem durch ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welcher Antwort die Stimme gelten soll,
  5. den Hinweis, in welcher Weise mit Stimmschein und insbesondere durch Abstimmung per Brief abgestimmt werden kann,
  6. den Hinweis, welche Stimmräume barrierefrei im Sinne von § 19 sind.

(4) Ein Abdruck der Bekanntmachung nach Abs. 4 ist vor Beginn der Abstimmung am Eingang des Gebäudes, in dem sich der Stimmraum befindet, anzubringen. Dem Abdruck ist ein Stimmzettel beizufügen.

§ 9
Stimmzettel

(1) Die Stimmzettel werden amtlich hergestellt. Sie müssen die zu entscheidende Frage enthalten und auf „ja“ und „nein“ lauten. Zusätze sind unzulässig.

(2) Sollen an einem Tag mehrere Bürgerentscheide stattfinden, hat der Kreistag eine Stichfrage für den Fall zu beschließen, dass die gleichzeitig zur Abstimmung gestellten Fragen in einer miteinander nicht zu vereinbarenden Weise beantwortet werden (Stichentscheid). Die Stichfrage wird auf den Stimmzettel mit aufgenommen.

§ 10
Öffentlichkeit

(1) Die Abstimmungshandlung und die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses in den Stimmbezirken sind öffentlich. Der Abstimmungsvorstand kann aber im Interesse der Abstimmungshandlung die Zahl der im Stimmlokal Anwesenden beschränken.

(2) Den Anwesenden ist jede Einflussnahme auf die Abstimmungshandlung und das Abstimmungsergebnis untersagt.

(3) In und an dem Gebäude, in dem sich der Abstimmungsraum befindet, ist jede Beeinflussung der Abstimmenden durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

(4) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Abstimmungsbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Abstimmungsentscheidung ist vor Ablauf der Abstimmungszeit unzulässig.

§ 11
Stimmabgabe

(1) Der Abstimmende hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme geheim ab.

(2) Der Abstimmende gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Antwort sie gelten soll.

(3) Der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel und wirft ihn in die Abstimmungsurne.

(4) Der Abstimmende kann seine Stimme nur persönlich abgeben.

§ 12
Stimmabgabe per Brief

(1) Bei der Stimmabgabe per Brief hat der Abstimmende dem Bürgermeister in einem verschlossenen Briefumschlag

  1. seinen Stimmschein,
  2. in einem besonderen verschlossenen Stimmumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Stimmbrief am letzten Tag des Abstimmungszeitraums bis 16 Uhr bei ihm eingeht.

(2) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Hilfsperson (§ 11 Abs. 4 Satz 2) dem Bürgermeister an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Abstimmenden gekennzeichnet worden ist.

§ 13
Vorstand für die Stimmabgabe per Brief

(1) Der Vorstand für die Stimmabgabe per Brief (Briefabstimmungsvorstand) öffnet den Stimmbrief, prüft die Gültigkeit der Stimmabgabe und legt den Stimmumschlag im Falle der Gültigkeit der Stimmabgabe ungeöffnet in die Abstimmungsurne des Stimmbezirks, der auf dem Stimmbrief bezeichnet ist.

(2) Bei der Stimmabgabe per Brief sind Stimmbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Stimmbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Stimmbriefumschlag kein oder kein gültiger Stimmschein beiliegt,
  3. dem Stimmbriefumschlag kein Stimmumschlag beigefügt ist,
  4. weder der Stimmbriefumschlag noch der Stimmumschlag verschlossen ist,
  5. der Stimmumschlag mehrere Stimmumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides Statt versehener Stimmscheine enthält,
  6. der Wähler oder die Person seines Vertrauens die vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt zur Briefabstimmung auf dem Stimmschein nicht unterschrieben hat,
  7. kein amtlicher Stimmumschlag benutzt worden ist,
  8. ein Stimmumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Abstimmungsgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht.

Die Einsender zurückgewiesener Stimmbriefe werden nicht als Abstimmende gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(3) Die Feststellung des Briefabstimmergebnisses im Stimmgebiet obliegt dem Abstimmungsvorstand. In Stimmbezirken, in denen mindestens 50 Stimmbriefe eingegangen sind, kann das Ergebnis der Briefabstimmung auch durch den Briefabstimmungsvorstand festgestellt werden.

(4) Die Stimmen eines Abstimmenden, der an der Abstimmung per Brief teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor oder während des Abstimmungszeitraums stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet verzieht oder sonst sein Stimmrecht verliert.

§ 14
Stimmenzählung

(1) Die Stimmenzählung erfolgt unmittelbar im Anschluss an die Abstimmungshandlung durch den Abstimmungsvorstand und den Briefabstimmungsvorstand.

(2) Bei der Stimmenzählung ist zunächst die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen an Hand des Abstimmungsverzeichnisses und der eingenommenen Abstimmscheine festzustellen und mit der Zahl der in den Urnen befindlichen Stimmzettel zu vergleichen. Danach wird die Zahl der gültigen Stimmen und der auf jede Antwort entfallenen Stimmen ermittelt.

(3) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Abstimmungsvorstand bzw. der Briefabstimmungsvorstand.

§ 15
Ungültige Stimmen

Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. den Willen des Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.

§ 16
Feststellung des Ergebnisses

(1) Der Kreistag stellt das Ergebnis des Bürgerentscheids fest. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 15 Prozent der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet.

(2) Bei einem Stichentscheid gilt diejenige Entscheidung, für die sich im Stichentscheid die Mehrheit der gültigen Stimmen ausspricht. Bei Stimmengleichheit im Stichentscheid gilt der Bürgerentscheid, dessen Frage mit der höchsten Stimmenzahl mehrheitlich beantwortet worden ist.

(3) Der Landrat macht das festgestellte Ergebnis öffentlich bekannt.

§ 17
Kostenerstattung

Der Oberbergische Kreis erstattet die von den Städten und Gemeinden nachgewiesenen Sachkosten in voller Höhe.

§ 18
Anwendung der Kommunalwahlordnung

Folgende Vorschriften der Kommunalwahlordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592, ber. S. 567) - in der jeweils gültigen Fassung - finden entsprechende Anwendung: §§ 4, 7 - 11, 12 Abs. 1, 2 und 4, 13 - 18, 19 Abs. 1, 2 und 4, 20 - 22, 33, 34, 35 –40, 42 - 60, 63, 81 - 83.

§ 19
Erleichterungen für Menschen mit Behinderungen

Bei der Vorbereitung und Durchführung des Bürgerentscheids sind folgende Maßgaben zu beachten:

  1. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenverbänden, die ihre Bereitschaft zur Herstellung der Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.
  2. Die Stimmräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen barrierefrei im Sinne von § 4 Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen ausgewählt und eingerichtet werden, so dass allen Abstimmenden, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Abstimmung möglichst erleichtert wird.
  3. Eine Abstimmender, der des Lesens unkundig oder aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Abstimmungsurne zu werfen, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Abstimmungsvorstand bekannt. Hilfsperson kann auch ein vom Abstimmenden bestimmtes Mitglied des Abstimmungsvorstandes sein. Blinde oder Sehbehinderte können sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Abstimmenden zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Abstimmenden die Stimmzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat.

§ 20
Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Satzung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 21
Inkrafttreten

Die Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 



Letzte Änderung: 25. Juni 2012