Überwachung gewerblicher Anlagen

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Regelmäßige Überprüfungen und Revisionen

Fabrik mit Schornsteinen, die Immissionen an die Luft abgebenBeim ordnungsgemäßen Betrieb von gewerblichen Anlagen sind eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften und Verordnungen zu beachten. Die wesentliche Vorschrift ist das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Nach diesem Gesetz sind Anlagen, unabhängig vom Genehmigungserfordernis, alle

  • Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, 
  • Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht einer gesonderten Vorschrift unterliegen und 
  • Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

Die zuständigen Behörden haben die Durchführung der entsprechenden Gesetze und Verordnungen zu überwachen und die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen regelmäßig zu überprüfen und diese gegebenenfalls. anzupassen.

Überprüfungen werden in jedem Fall dann vorgenommen, wenn

  • Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in den Genehmigungen festgelegten Begrenzungen der Emissionen für den Schutz der Nachbarschaft nicht ausreichend sind, 
  • wesentliche Veränderungen des Standes der Technik eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, 
  • eine Verbesserung der Betriebssicherheit erforderlich ist, 
  • neue umweltrechtliche Vorschriften dies erfordern.

Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind die zuständigen Behörden u.a. berechtigt, Grundstücke zu betreten, Prüfungen und Stichproben vorzunehmen sowie Auskünfte und Unterlagen zu verlangen. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde bei dem Verdacht schädlicher Umwelteinwirkungen durch eine gewerbliche Anlage vom Betreiber die Ermittlung der ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Wirkungsbereich der Anlage anordnen.

 

Anlassbezogene Überwachung (Nachbarbeschwerden)

Liegen Anhaltspunkte (z.B. aufgrund von Nachbarbeschwerden) dafür vor, dass von einer Anlage Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, z.B. durch Nichteinhaltung von Nebenbestimmungen oder bei Störfällen, ist ein Eingreifen der zuständigen Behörde geboten.

Diese geht den Beschwerden im Einzelfall nach und trifft bei berechtigtem Anlass gegenüber dem Anlagenbetreiber die erforderlichen Anordnungen. 

Bei Fragen der Betreiber zum Betrieb genehmigungsbedürftiger wie auch bei nicht genehmigungsbedüftigen gewerblichen Anlagen sowie bei Einwendungen in Fragen des allgemeinen Nachbarschutzes im Zusammenhang mit gewerblichen Unternehmen wenden sie sich bitte an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises.

 



Letzte Änderung: 18. September 2018