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Elektronische Kommunikation
Standard-E-Mail-Kommunikation – schnell und einfach, aber unsicher
E-Mail hat sich in den letzten Jahren weltweit als Kommunikationsmittel etabliert und wird in vielen Bereichen regelmäßig als Alternative zu Telefon und brieflichem Schriftverkehr genutzt. Dabei wird häufig übersehen, dass die Standard-E-Mail-Kommunikation nicht rechtsverbindlich ist und Daten nicht vertraulich übertragen werden.
Hinweise zur nicht rechtsverbindlichen elektronischen Kommunikation finden Sie unter E-Mail und De-Mail ohne bestätigte sichere Anmeldung und E-Postbrief.
Rechtsverbindliche und sichere elektronische Kommunikation – aufwändig, aber für bestimmte Verfahren vorgeschrieben
Sie können rechtsverbindlich und sicher elektronisch mit dem Oberbergischen Kreis kommunizieren. Detaillierte Informationen zur rechtsverbindlichen Kommunikation finden Sie unter E-Mail mit qualifizierter Signatur, zur sicheren Übertragung von E-Mail unter E-Mail-Verschlüsselung mit S/MIME-Zertifikat.
De-Mail mit bestätigter sicherer Anmeldung sowie das besondere elektronische Behördenpostfach bietet eine rechtsverbindliche und sichere Kommunikation in einem Produkt.
Die vorgenannten Hinweise gelten nur für die Kommunikation mit dem Oberbergischen Kreis. Sie gelten nicht für Verweise auf Angebote von Dritten, wie z. B. andere Behörden oder Institutionen.
Beachten Sie bitte:
Die elektronischen Kommunikationsmittel zur Kommunikation mit dem Oberbergischen Kreis dienen ausschließlich der dienstlichen Kommunikation. Senden Sie deshalb keine privaten Inhalte auf elektronischem Weg an den Oberbergischen Kreis.
Neben der Person, an die Ihre Mitteilung gerichtet ist, hat auch deren Vertretung im Amt einen unmittelbaren Zugriff auf Ihre Nachricht. Für Berufsgeheimnisträger und besondere Funktionsträger gelten abweichende Regelungen.
Indem Sie den Zugang zum Oberbergischen Kreis über die genannten nutzen, erklären Sie Ihr Einverständnis zur elektronischen Kommunikation und zur Speicherung Ihrer Daten in dem Mailsystem des Oberbergischen Kreises.
Rechtliche Grundlage für die elektronische Kommunikation
Für den Bereich der Verwaltungsverfahren ist nach § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW), § 36a Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (SGB I) und § 87a Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Für das Privatrecht gilt § 126a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend.
Letzte Änderung: 05. Juni 2024