- Aktuelles
- Anliegen
- Der Kreis, Verwaltung & Politik
- Schule & Bildung
- Gesellschaft, Ehrenamt & Integration
- Gesundheit, Soziales & Pflege
- Karriere beim OBK
- Kinder, Jugend & Familie
- Kultur & Tourismus
- Mobilität & Straßenverkehr
- Planen, Bauen, Umwelt
- Wirtschaftsförderung
- Notfall-Info
- Impressum
Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer

Sie haben eine neue Idee für Ihr Dorf oder planen schon länger die Umsetzung eines Projektes mit Ihrer Dorfgemeinschaft, jedoch fehlten bisher die finanziellen Mittel? Dann beantragen Sie eine Förderung über die Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer 2025 .
Was ist die Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer?
Die Dörfer und Siedlungsgemeinschaften im Oberbergischen Kreis sind geprägt durch ein vielseitiges ehrenamtliches Engagement und ausgeprägte Vereinsstrukturen. Dieses Engagement wertschätzt der Kreistag des Oberbergischen Kreises und unterstützt erneut mit insgesamt 50.000 Euro die Dorfentwicklung. Hierfür wurde die Richtlinie zur Förderung von Vorhaben des ehrenamtlichen Engagements in den Dörfern des Oberbergischen Kreises 2025 (Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer) aktualisiert.
Wer ist antragsberechtigt?
Die Förderung richtet sich an Dorf- oder Heimatvereine, nicht vereinsrechtlich eingetragene Dorfgemeinschaften sowie natürliche Personen aus den Dörfern der dreizehn Städte und Gemeinden im Oberbergischen Kreis.
Welche Vorhaben oder Ideen sind förderfähig?
Es werden Vorhaben oder Projektideen gefördert, welche die Erhaltung, Ausweitung oder Weiterentwicklung lebenswerter Strukturen in den Dörfern und Siedlungsgemeinschaften des Oberbergischen Kreises in ihren Mittelpunkt stellen. Beispielhaft für förderfähige Vorhaben wären etwa bauliche Maßnahmen, wie die Errichtung eines Dorfeingangsschildes oder Hochbeete für Pflanzungen im Dorf. Darüber hinaus aber auch die Anschaffung von Spielgeräten oder technischer Ausstattung oder die Ausgaben für die Ausrichtung einer Dorfwerkstatt bzw. ähnlichen Fortbildung für die Dorfgemeinschaft.
Eine Übersicht der Projekte der Förderphasen 2021 bis 2024 finden Sie am Ende dieser Seite.
Wann ist Antragsschluss?
Die Anträge müssen schriftlich bis zum 30.04.2025 beim Oberbergischen Kreis eingehen.
Postanschrift
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
Amt für Planung, Entwicklung und Mobilität
Dorfservice Oberberg
Moltkestraße 42
51643 Gummersbach
_________________________________________
Formulare zum Download
Antragsformular Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer
Verwendungsnachweis Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer
_________________________________________
Fragen zur Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer

Antworten auf oft aufkommende Fragen sind in einer Übersicht Fragen (FAQ) zur Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer für Sie zusammengestellt.
Weitere Fragen beantwortet Ihnen gerne Ihre Ansprechpartner
Markus Klein
Dorfservice Oberberg
Telefon 02261 88-6131
Fax 02261 88-972-6131
E-Mail markus.klein@obk.de
_________________________________________
Häufige Fragen (FAQ) zur Förderrichtlinie Oberbergische Dörfer
Können auch laufende Kosten gefördert werden?
Nein, laufende Kosten, wie beispielsweise die Miete oder die Nebenkosten für ein Vereinshaus, sind nicht förderfähig.
Welche weiteren Ideen und Vorhaben sind nicht förderfähig?
Auch Vorhaben, die primär Gewinn erwirtschaften oder Ideen, in deren Umsetzung nur einzelne Personen begünstigt werden oder einen Vorteil erhalten, sind von einer Förderung ausgeschlossen. Ebenso nicht förderfähig sind Ausgaben zur Anschaffung und Unterhaltung von Solaranlagen, Geräten zur Verkehrsüberwachung und Defibrillatoren.
Was sind die zentralen Voraussetzungen für eine mögliche Förderung?
- Das geplante Vorhaben hat eine Mindestsumme von 500 Euro. Die maximale Summe der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben darf 5.000 Euro nicht überschreiten.
- Es muss gewährleistet sein, dass die Umsetzung des geplanten Vorhabens bis zum 15.11.2025 abgeschlossen ist.
- Das von Ihnen geplante Vorhaben muss in einem Dorf oder einer Siedlungsgemeinschaft auf dem Gebiet des Oberbergischen Kreises umgesetzt werden.
- Die Arbeiten an dem geplanten Projekt dürfen zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen haben.
- Alle geplanten Vorhaben dürfen nicht anderweitig gefördert werden.
Kann ich mehrere Anträge einreichen?
Nein, je Antragstellendem ist nur ein Antrag auf Zuwendung möglich.
Je Dorf kann nur ein Antrag bewilligt werden.
Frühzeitig an mögliche Genehmigungen denken!
Achten Sie bitte bei der Planung Ihres Vorhabens auf mögliche notwendige (zum Beispiel bau- oder umweltrechtliche) Genehmigungen und Erlaubnisse, die für die Umsetzung relevant sind und bei der Antragsstellung bereits vorliegen müssen. Noch fehlende Genehmigungen müssen dem Oberbergischen Kreis spätestens zum 30.04.2025 (Antragsfrist) vorgelegt werden.
Benötige ich für meine Bewerbung mehrere Vergleichsangebote?
Dies ist abhängig davon, wie hoch die Kosten Ihres geplanten Vorhabens sind. Dem Oberbergischen Kreis sind zur Prüfung der Angemessenheit der genannten zuwendungsfähigen Gesamtausgaben Nachweise in Form
- von drei Vergleichsangeboten vorzulegen, wenn die Kosten der Anschaffung eines einzelnen Maßnahmenbestandteils einen Wert von 3.000 Euro übersteigen,
- von zwei Vergleichsangeboten vorzulegen, wenn die Kosten für Handwerks-/ Dienstleistungen eines einzelnen Maßnahmenbestandteils einen Wert von 3.000 Euro übersteigen.
Kann ich auch ehrenamtliches Engagement sowie andere ehrenamtliche erbrachte Arbeitsleistungen in meine Kalkulation miteinrechnen?
Ja, im Rahmen des Vorhabens geleistetes ehrenamtliches Engagement sowie andere unentgeltlich erbrachte Arbeitsleistungen können als fiktive Ausgabe für einen geplanten Maßnahmenbestandteil in die Kalkulation der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben einbezogen werden. Die Arbeitsstunden können mit 15 Euro pro geleisteter Stunde einberechnet werden. Die Berechnung muss sich an der Arbeitsleistung eines Dienstleisters oder eines Unternehmens orientieren und darf 80 Prozent des aufgerufenen Nettobetrages nicht überschreiten. Der Einbezug des ehrenamtlichen Engagements darf nicht dazu führen, dass die Zuwendung durch den Oberbergischen Kreis die anfallenden Kosten des geplanten Vorhabens übersteigt.
Wie und wann wird meine bewilligte Förderung ausgezahlt?
Wenn das von Ihnen eingereichte Vorhaben eine Bewilligung für eine Förderung erhält, wird diese auf Ihre Anforderung hin vom Oberbergischen Kreis an Sie ausgezahlt. Sie erhalten den vollständigen Betrag, eine Teilauszahlung erfolgt nicht. Nach der Auszahlung sind die Fördermittel, dem Vorhaben aus Ihrem Antrag entsprechend, bis zum 15.11.2025 zu verwenden.
Ich habe für meinen Antrag eine Bewilligung auf Förderung erhalten, möchte nun aber lieber ein anderes Vorhaben mit den Geldern umsetzten. Ist dies möglich?
Nein, die Fördermittel sind zweckgebunden. Das bedeutet die Fördermittel müssen für das Vorhaben Verwendung finden, welches Sie in Ihrem Antrag beschrieben haben. Eine nicht zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist dementsprechend nicht zulässig und hat die vollständige Rückzahlung der Fördermittel zur Folge.
Auch Änderungen innerhalb des Vorhabens sind dem Oberbergischen Kreis frühzeitig zu melden und abzustimmen. Der Oberbergische Kreis behält sich bei Änderungen des Vorhabens vor, bereits bewilligte Fördermittel zurückzuverlangen.
Sollte Ihr geplantes Vorhaben nicht umgesetzt oder eingestellt werden, sind die Fördermittel ebenfalls vollständig zurückzuzahlen.
Sollten sich die Gesamtausgaben im Rahmen der Umsetzung, auch ohne die Einflussnahme des Antragstellenden, erhöhen, führt dies nicht zu einer Neubewertung der Zuwendung. Eine Erhöhung der Fördermittel ist nicht möglich.
Muss ich nach Abschluss meines Vorhabens einen Verwendungsnachweis über die Fördermittel vorlegen?
Ja. Nach dem fristgerechten Abschluss Ihres Vorhabens müssen Sie dem Oberbergischen Kreis im Rahmen eines Verwendungsnachweises darlegen, dass Sie die erhaltenen Fördermittel zweckentsprechend verwendet haben. Dieser Verwendungsnachweis ist dem Oberbergischen Kreis bis zum 15.12.2025 vorzulegen. Nicht verwendete und nicht zweckentsprechend verwendete Fördermittel sind dem Oberbergischen Kreis zurückzuzahlen.
Ein nicht oder nicht ordnungsgemäß erbrachter Verwendungsnachweis hat ebenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung Ihrerseits zur Folge.
Gibt es nach dem erfolgreichen Abschluss meines Vorhabens Zweckbindungsfristen, die ich beachten muss?
Ja, als Antragstellender sind Sie nach der erfolgreichen Fertigstellung für Ihr gefördertes Projekt verantwortlich. Das bedeutet, Sie müssen für die Pflege und im Falle von Beschädigung für die Reparatur sorgen. Es bestehen zudem Zweckbindungsfristen. Bei technischen Geräten und Maßnahmen betragen diese fünf, bei Baumaßnahmen zwölf Jahre.
Wird im Rahmen des abgeschlossenen Vorhabens auf die Förderung durch den Oberbergischen Kreis hingewiesen?
Ja, soweit es die Beschaffenheit des Vorhabens oder des Projektes zulässt, ist eine Kennzeichnung anzubringen, die auf die Förderung verweist. Diese ist mit dem Oberbergischen Kreis abzustimmen.
Ich möchte mein gefördertes Vorhaben gerne in der Zeitung oder den sozialen Netzwerken bewerben. Was muss ich beachten?
Da es sich bei allen Vorhaben um ein gemeinsames Projekt des Antragstellenden und dem Oberbergischen Kreis handelt, sind Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, in Absprache mit dem Dorfservice Oberberg, eng miteinander abzustimmen.
_________________________________________
Kontakt
Geförderte Projekte seit 2022
- Kreis fördert Dorfprojekte im Oberbergischen mit insgesamt 100.000 Euro
- 21 Dorf-Projekte mit Fördergeldern des Oberbergischen Kreises erfolgreich umgesetzt
- Oberbergischer Kreis verteilt Fördergelder für Dorfprojekte
_________________________________________
Fotos
Kletterpyramide: OBK
Fragezeichen: sdecoret - Fotolia
Letzte Änderung: 24. März 2025