Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 03.04.2014

(einschließlich 1. Änderungssatzung vom 14.12.2017,
einschließlich 2. Änderungssatzung vom 10.10.2019, Inkrafttreten: 01.01.2020)

Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW. S. 646) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV.NRW. S. 878) und des § 99 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) i. d. F. von Artikel 1 des Gesetzes vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl I S. 3733) in Verbindung mit § 3 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16.12.2004 (GV.NRW. S. 816) zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2013 (GV.NRW. S. 130) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises in seiner Sitzung am 03.04.2014 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

(1) Der Oberbergische Kreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe nach § 3 Abs. 2 SGB XII überträgt den Gemeinden zur Entscheidung im eigenen Namen die Durchführung folgender ihm als Sozialhilfeträger nach § 97 SGB XII in Verbindung mit § 2a AG-SGB XII NRW obliegenden Aufgaben:

  1. die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII außerhalb von Ein-richtungen,
  2. die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SGB XII außerhalb von Einrichtungen,
  3. die Hilfen zur Gesundheit nach dem Fünften Kapitel SGB XII,
  4. die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII.

Von der Übertragung nach Nrn. 1 und 2 ausgeschlossen sind Leistungsberechtigte, die in einer Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII leben (be-sondere Wohnform).

Die Prozessvertretung vor den Sozialgerichten nimmt der Kreis wahr. Bei darlehensweiser Sozialhilfegewährung nach § 91 SGB XII schließt der Kreis die Darlehensverträge ab und verfolgt die sich daraus ergebenden Ansprüche selbst.

(2) Im übertragenen Aufgabenbereich verfolgen die Gemeinden alle Ansprüche des Oberbergischen Kreises gegen ersatz- und kostenersatzpflichtige Personen sowie gegen die Träger anderer Sozialleistungen, erforderlichenfalls auch im Zwangswege. Ansprüche gegen unterhaltspflichtige Personen verfolgt der Oberbergische Kreis selbst.

(3) Bei der Durchführung bedienen sich die Gemeinden eines vom civitec Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung bereit gestellten ADV-Verfahrens und evtl. weiterer technischer Hilfen, die der Oberbergische Kreis ermöglicht.

(4) Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII und eines einheitlichen Verfahrens erlässt der Oberbergische Kreis Richtlinien und gibt Weisungen.

§ 2

(1) Bei Ansprüchen auf Kostenerstattung gegen andere Träger der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII melden die Gemeinden die Ansprüche in dem ihnen übertragenen Aufgabenbereich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen an. Wenn es nicht zur Anerkennung kommt, führt der örtliche Träger die weiteren Verhandlungen. Bzgl. der Prozessvertretung vor den Sozialgerichten gilt § 1 Absatz 1 Satz 2.

(2) Kostenanerkenntnisse gegenüber anderen Trägern der Sozialhilfe nach dem Zweiten Abschnitt des Dreizehnten Kapitels SGB XII werden von den Gemeinden abgegeben.

§ 3

(1) Der Oberbergische Kreis behält sich vor, die nach dieser Satzung übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durchzuführen oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig zu machen.

(2) Die Verwaltung wird ermächtigt, von dem Vorbehalt des Abs. 1 im Einzelfall oder in einer Gruppe von Fällen durch eine an die Gemeinde gerichtete Verwaltungsverfügung Gebrauch zu machen.

§ 4

Die Gemeinden sind berechtigt, für die Durchführung ihrer Aufgaben die Amtshilfe der Sozialen Dienste und der Ärzte/Ärztinnen des Gesundheitsamtes des Oberbergischen Kreises in Anspruch zu nehmen, soweit deren fachliche Beurteilung für die weitere sozialhilferechtliche Bearbeitung notwendig ist.

§ 5

Die Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) im Oberbergischen Kreis vom 03.04.2014 einschl. der 2. Satzungsänderung vom 10.10.2019 tritt am 01.01.2020 in Kraft.

 



Letzte Änderung: 20. Januar 2020