Informationen aus dem Straßenverkehrsamt

Das Straßenverkehrsamt des Oberbergischen Kreises informiert auf dieser Seite über aktuelle Entwicklungen und Themen. Derzeit erhalten Sie folgende Informationen:

 

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Terminvereinbarung

Der Zutritt zum Straßenverkehrsamt ist nur mit Termin möglich! 

Termine für Zulassungs-Anliegen und Führerschein-Anliegen werden ausschließlich online vergeben. Es werden keine Termine per Telefon vergeben.

Abweichende Regelungen für die Abteilung Verkehrsregelung und -lenkung entnehmen Sie bitte der jeweiligen Internetseite.

Wichtig, falls Sie aktuell keinen passenden Termin finden: 
Werktags werden morgens ab ca. 07:30 Uhr zusätzliche Termine freigeschaltet. Es besteht dann unter Umständen die Möglichkeit, noch einen Termin am jeweiligen Tag zu finden.

Durch Doppel-/Mehrfachbuchungen werden leider unnötig Termine blockiert, die anderen Bürgerinnen und Bürgern dann nicht angeboten werden können. Daher werden bei festgestellten Doppel-/Mehrfachbuchungen ALLE Ihre Termine ohne weitere Kontaktaufnahme sofort gelöscht.  

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Nebenstellen schließen während der Sommerferien

Die Nebenstellen des Straßenverkehrsamtes in Hückeswagen und Waldbröl bleiben in den Sommerferien vom 08.07.2024 bis 20.08.2024 geschlossen. Sie öffnen für Sie damit wieder ab dem 21.08.2024.

Das Straßenverkehrsamt in Gummersbach-Niederseßmar ist auch in den Sommerferien, zu den üblichen Servicezeiten für Sie erreichbar. 

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Sichtdreiecke freihalten

Es kommt immer wieder vor, dass an Kreuzungen, Einmündungen sowie Fuß- und Radwegen Behinderungen durch überhängende Äste und zu breit oder zu hochwachsende Hecken bestehen.

Auch Straßenlampen und Verkehrszeichen sind oft durch privates Grün zugewachsen. Sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Orientierung aller Verkehrsteilnehmenden wird dadurch beeinträchtigt. Sogar Unfälle passieren, weil erforderliche Sichtfelder nicht eingehalten werden.

Im Kreuzungsbereich von Straßen sind die „Sichtdreiecke“ grundsätzlich von jeder Bebauung freizuhalten. Das Sichtdreieck beschreibt ein Sichtfeld, das Verkehrsteilnehmer*innen zur Verfügung haben, wenn sie von einer untergeordneten in eine übergeordnete Straße einbiegen wollen. An Grundstückzufahrten ist in der Regel die Anfahrsicht maßgeblich. Mit der Anfahrsicht soll es am Fahrbahnrand wartenden Kraftfahrzeugen ermöglicht werden, bevorrechtigte Kraftfahrzeuge aus ausreichender Entfernung zu erkennen. Wenn nun dieses Sichtdreieck nicht mehr überschaubar ist, wird das Einbiegen in die bevorrechtigte Straße zum gefährlichen Glücksspiel für alle Verkehrsteilnehmenden.

Die Größe eines Sichtdreiecks ist abhängig von der erlaubten Geschwindigkeit auf der übergeordneten Straße. Es muss hierbei mindestens die Sichtfläche zur Verfügung stehen, die ein Verkehrsteilnehmer benötigt, um aus dem Stand in die übergeordnete Straße einfahren zu können. Hierbei wird die Sichtfläche beidseitig i. d. R. in einem Abstand von 3 Metern zum Rand der übergeordneten Straße berechnet.

Die Maße für die freizuhaltenden Sichtdreiecke werden in der Richtlinie für die Anlage von Landstraßen (RAL) und in der Richtlinie für die Anlage von Straßen (RaSt) festgelegt. Zwingend einzuhalten sind die Abmessungen der Sichtdreiecke (Schenkellänge L) in Abhängigkeit von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der übergeordneten Straße.

Nach RAL gilt:

Sichtdreieck freihalten. (Grafik: Straßenverkehrsamt OBK)

 

Zulässige Höchstgeschwindigkeit

Notwendige Schenkellänge (L) für ein ausreichendes Sichtfeld

30 km/h 30 m
40 km/h 50 m
50 km/h 70 m
60 km/h 85 m
70 km/h 110 m
100 km/h 200 m

Sichtdreiecke sind von sichtbehindernden Anlagen aller Art wie z.B. Anpflanzungen zwischen 0,80 m und 2,50 m Höhe dauerhaft freizuhalten.

Pflichten der Grundstückseigentümer zur Einhaltung der Mindestsichtfelder:

Die jeweiligen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer von Grundstücken in Kreuzungsbereichen öffentlicher Straßen und mit privaten Zufahrten zu öffentlichen Straßen sind verpflichtet, ihre in diesen Sichtfeldern liegenden Grundstücksbereiche von Sichtbehinderungen freizuhalten. Ihnen obliegt die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht und sie haben hierfür notwendige Arbeiten wie zum Beispiel den entsprechenden Rückschnitt von Bewuchs eigenverantwortlich durchzuführen. Auch Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und die Besitzer ihre Beseitigung zu dulden vgl. § § 30 Abs. 2  Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW).

Folgendes ist bei der Durchführung von Gehölzarbeiten zu beachten:

Sollte ein erheblicher Rückschnitt von Bäumen, Hecken, Gebüschen oder anderen Gehölzen notwendig sein, um die Sichtdreiecke freizuhalten, sind diese im Zeitraum von Anfang Oktober bis Ende Februar durchzuführen, da es gem. § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz verboten ist Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind jedoch ganzjährig zulässig. Sollte die Gewährleistung der Verkehrssicherheit unaufschiebbar einen massiven Rückschnitt außerhalb des erlaubten Zeitraumes erforderlich machen, gilt dieses Verbot jedoch nicht (vgl. § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 c Bundesnaturschutzgesetz). Unabhängig von diesen Regelungen für den Gehölzschnitt darf bei den notwendigen Arbeiten nicht gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoßen werden. Verboten wären z. B. die Fällung von Bäumen mit belegten Nestern oder von Horst- und Höhlenbäumen, die wild lebenden Tieren als dauerhafte Fortpflanzungs- und Ruhestätte dienen (vgl. § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz). Gegebenenfalls sind kommunale Baumschutzsatzungen zu beachten! Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Stadt/Gemeinde, ob dort eine Baumschutzsatzung erlassen wurde und welche Regelungen diese enthält. 
 

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Führerscheinumtausch

Nach einer EU-Richtlinie müssen bis zum 19. Januar 2033 alle bisher unbefristet ausgestellten Führerscheine in das aktuelle Führerscheindokument mit Befristungsdatum umgetauscht werden. Dies gilt für alle Papierführerscheine (grau oder rosa) sowie für Kartenführerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind.

In Deutschland wird der Umtausch gestaffelt nach Geburtsjahrgängen bzw. dem Jahr der Ausstellung des Führerscheins durchgeführt. Wann der bisherige Führerschein ungültig wird und zuvor umgetauscht werden muss, erfahren Sie unter www.obk.de/eu-fuehrerschein.

Die Führerscheinstelle weist darauf hin, dass (wie in bundesweit allen Fahrerlaubnisbehörden) aufgrund des Pflichtumtauschs eine deutlich erhöhte Nachfrage nach Terminen besteht, sodass Termine zum Teil nur mehrere Wochen im Voraus zur Verfügung stehen. Es wird also empfohlen, sich frühzeitig vor Fristablauf um einen Termin zu bemühen.

Fahrerlaubnisinhaberinnen und –inhaber, die ihren Führerschein nicht rechtzeitig zum für sie geltenden Termin umgetauscht haben, müssen im Falle einer Polizeikontrolle mit einem Verwarngeld rechnen.

Bei der Führerscheinstelle ist der Umtausch nach Fristablauf hingegen nicht mit Zusatzkosten verbunden. 
 

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Fahrerlaubnis aus der Ukraine

Informationen zur Fahrerlaubnis aus der Ukraine
Pressemitteilung
 

Ukrainische Fahrzeuge in Deutschland / Versicherung und Zulassung

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Bus, LKW, Führerschein zur Fahrgastbeförderung

Bitte lesen Sie diesen Hinweis sorgfältig durch, da dessen Beachtung Ihnen unter Umständen Ärger und eine lange Bearbeitungsdauer Ihres Antrags erspart!

Die Entscheidung über eine Eignung oder Nichteignung für die jeweiligen Führerscheinklassen und über eventuell erforderliche weitergehende Maßnahmen (z.B. medizinische Gutachten) liegt nach aktueller Fassung der Fahrerlaubnisverordnung und ihrer Anlage 5 alleine bei den Fahrerlaubnisbehörden (Führerscheinstellen).

Sollten bei Ihnen Anzeichen für eine Erkrankung vorliegen, die daran zweifeln lässt, dass Sie zum Führen von Fahrzeugen der betroffenen Führerscheinklassen (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Cl/CIE, C/CE, Dl/DIE, D/DE) geeignet sind, ist die Fahrerlaubnisbehörde neben der Diagnose der Erkrankung auch auf eine ärztliche Einschätzung angewiesen, ob Sie aus medizinischer Sicht in der Lage sind, die genannten Fahrzeuge sicher zu führen.

Sind Sie bereits seit Längerem erkrankt und zum Beispiel aufgrund der regelmäßigen Einnahme von Medikamenten beschwerdefrei, genügt im Regelfall eine entsprechende Bestätigung Ihres behandelnden Arztes.

Andernfalls kann es jedoch auch möglich sein, dass die Fahrerlaubnisbehörde weitergehende Untersuchungen von entsprechend zugelassenen Fachmedizinern fordert.

Daher ist damit zu rechnen, dass sich die Bearbeitungszeit der entsprechenden Anträge möglicherweise erheblich verzögert. Dies ist insbesondere bei der Verlängerung von Fahrerlaubnissen zur Fahrgastbeförderung bzw. Fahrerlaubnissen der Gruppe 2 zu beachten. Bei vorliegenden Erkrankungen sollten Sie sich daher rechtzeitig vorher untersuchen lassen, damit ggf. noch rechtzeitig vor Fristablauf medizinische Gutachten etc. eingeholt werden können. Ein ärztliches Gutachten nach Anlage 5 FeV ist ein Jahr gültig.

Wenn Sie sich für die Untersuchung zum Beispiel direkt an einen Arbeits- oder Betriebsmediziner wenden sprechen Sie ihn bitte auch darauf an, dass er – soweit es ihm möglich ist – neben der vorgeschriebenen Bescheinigung auch bereits seine Einschätzung Ihrer Geeignetheit zum Führen der oben genannten Fahrzeuge zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde abgibt.



Letzte Änderung: 18. Juni 2024