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7. Satzungsänderung der Gebührensatzung Obk
option3
7. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.2001
Aufgrund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 646), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NRW S. 644) und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2004 (GV NRW S. 228) hat der Kreistag des Oberbergischen Kreises am 10.03.2005 folgende 7. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 27.09.2001 beschlossen:
§ 1
Die Tarifstelle 10 wird wie folgt geändert:
Gebührentarif | ||||
Lfd.-Nr. | Gegenstand | Gebühr | ||
alt | neu | |||
10 | Museum Schloss Homburg | |||
10.26 | Nutzung Jagdsaal für standesamtliche Trauungen (abzuwickeln über die Gemeinde Nümbrecht) | 250,00 € | 350,00 € | |
10.35 | Kurzführungen Haus Dahl an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen | 10,00 € 12,50 € | entfällt entfällt | |
10.55 | Nutzung Haus Dahl für standesamtliche Trauungen | 250,00 € | ||
§ 2 Die Tarifstelle 12 wird wie folgt gefasst: | ||||
Gebührentarif | ||||
Lfd.-Nr. | Gegenstand | Gebühr | ||
alt | neu | |||
12 | Jugendzeltplatz des Oberbergischen Kreises an der Aggertalsperre | |||
12.1 | Benutzungsentgelt | |||
12.11 | Zelter pro Tag (Gruppen, Gruppenleiter, Einzelwanderer) (z.B. Anreise donnerstags, Abreise freitags=2 Tage x 4,00 € = 8,00 € pro Person) | 3,00 € | 4,00 € pro Pers. | |
12.12 | Tagesgäste a) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren pro Person b) Erwachsene pro Person | 1,00 € 2,00 € | 1,00 € 2,00 € | |
12.13 | Die Benutzung der Duschanlagen ist gebührenpflichtig (Duschautomat). Weitere Gebühren für Strom, Wasser, Gas, Abfall oder Stellflächen werden nicht erhoben. (Abfall kann nur entsorgt werden, soweit es sich um „Verbrauchsabfälle“ wie Verpackungen, Lebensmittelreste oder „Kleinmüll“ handelt. Die Entsorgung größerer Abfälle, wie etwa kaputte Zelte, Bodenfolien, Mobiliar, Kanister etc. ist auf dem Platz nicht möglich.) Der Aufbau der Zelte kann grundsätzlich nur im reservierten Zeitraum erfolgen. Ausnahmen von dieser Regelung orientieren sich an der übrigen Belegung des Platzes und sind ausschließlich in Abstimmung mit der Zeltplatzleitung oder dem Kreisjugendamt möglich. Für die Benutzung von Küchen und Schließfächern sowie für die ausgegebenen Schlüssel wird eine Kaution erhoben. | |||
für das Entleihen der Kanus wird eine Gebühr in Höhe von je angefangener Stunde und Kanu erhoben alte Fassung: Entleihdauer von bis zu 4 Stunden: Entleihdauer von mehr als 4 bis 8 Stunden: | 4,00 € 7,50 € | 2,50 € | ||
12.2 | Die bei der Anmeldung angegebene Personenzahl ist verbindlich. Bei Unterschreitung der Personenzahl gem. verbindlicher Anmeldung um bis zu 20 % sind vom Träger der Maßnahme für diese fehlenden Teilnehmer keine Gebühren zu entrichten. Wird die Personenzahl weiter unterschritten, so hat der Träger für jeden dieser fehlenden Teilnehmer die volle Gebühr zu zahlen. Diese Regelung findet im Falle des Rücktritts gem. Tarifstelle 12.3 der vorliegenden Gebührensatzung keine Anwendung, wohl aber bei Abbruch gem. Tarifstelle 12.3. Eine Überschreitung der angemeldeten Personen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Kreisjugendamt oder der Zeltplatzleitung möglich. Die Gebühren werden im Anschluss an die Maßnahme vom Kreisjugendamt in Rechnung gestellt und sind bis spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung zu überweisen. | |||
12.3 | Stornierungsgebühren werden erhoben für die Zeit der Sommerferien des Bundeslandes NRW sowie in den Tagen von Donnerstag vor Pfingsten bis Dienstag nach Pfingsten. Die Gebühren betragen bei Rücktritt - 90-60 Kalendertage vor Beginn der Zeltmaßnahme des Gesamtrechnungsbetrages - ab 59 Kalendertage vor Beginn der Zeltmaßnahme des Gesamtrechnungsbetrages bei Abbruch im Zeitraum gem. 12.3 Satz 1 der Teilnehmergebühren für die verbleibenden Tage gem. der verbindlichen Anmeldung. | 20% 50% 50% | ||
12.4 | entfällt |
§ 3
Inkrafttreten
Die 7. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Gebührensatzung vom 27.09.2001 tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende „7. Satzung vom 10.03.2005 zur Änderung der Gebührensatzung des Oberbergischen Kreises vom 27.09.2001“ wird gem. § 5 der Kreisordnung hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Hinweis:
Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, den 10.03.2005
gez.
Hagen Jobi
- Landrat -
Veröffentlichungsdatum: