Genehmigung des 2. Nachtrages der Verbandssatzung Sparkassen

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Wappen des Oberbergischen Kreises

Genehmigung des von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Gummersbach-Bergneustadt am 20.11.2009 beschlossenen 2. Nachtrag zu der am 27.02.2000 in Kraft getretenen Verbandssatzung in der Fassung der am 09.02.2003 in Kraft getretenen 1. Nachtragssatzung

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12.05.2009 (GV. NRW. S. 326), als untere staatliche Verwaltungsbehörde gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 GkG den von der Verbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes Gummersbach-Bergneustadt am 20.11.2009 beschlossenen 2. Nachtrag zu der am 27.02.2000 in Kraft getretenen Verbandssatzung in der Fassung der am 09.02.2003 in Kraft getretenen 1. Nachtragssatzung.

Die sich aus der Satzungsänderung ergebende neue Textfassung wird nachfolgend gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 GkG öffentlich bekannt gemacht.

Die nachfolgend aufgeführten Paragraphen/Absätze/Sätze erhalten folgende Fassung:

§ 1 Absatz 2, Satz 1

Die Verfassung und Verwaltung des Verbandes richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 in der jeweils gültigen Fassung (SGV. NRW 202), des Sparkassengesetzes NRW (SpkG) vom 18.11.2008 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils gültigen Fassung und dieser Verbandssatzung.

§ 2 Absatz 1, Satz 4

Der Verband ist ihr Träger.

§ 5 Buchstabe b

Personen, die Inhaber, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, Mitglieder des Vorstandes, Aufsichtsrates, Verwaltungsrates, Beirates oder der Vertretungsversammlung, Treuhänder, Leiter, Beamte, Angestellte, Arbeiter oder Repräsentanten von Unternehmen sind, die gewerbsmäßig Bankgeschäfte betreiben oder vermitteln oder andere Finanzdienstleistungen erbringen, oder die für Verbände dieser Unternehmen tätig sind oder vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Dies gilt nicht für die Mitgliedschaft in Verwaltungs- oder Aufsichtsräten der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute, bei denen das Land, ein Landschaftsverband oder ein Sparkassen- und Giroverband an der Trägerschaft beteiligt ist, sowie deren Tochterunternehmen und den mit den öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten im Verbund stehenden Unternehmen,

§ 5 Buchstabe c

Beschäftigte der Steuerbehörden, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen Post AG,

§ 5 Buchstabe d

Personen, gegen die wegen einen Verbrechens oder eines Vermögensvergehens ein Strafverfahren rechtshängig oder eine Strafe verhängt worden ist, soweit und solange nach dem Gesetz über das Bundeszentralregister einer Behörde Auskunft erteilt werden darf, oder die als Schuldner in den letzten zehn Jahren in ein Insolvenzverfahren oder ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verwickelt waren oder noch sind,

§ 7 Satz 2 und 3

Insbesondere wählt sie den Vorsitzenden und die Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreter. Zudem entscheidet die Verbandsversammlung über die in § 8 Abs. 2 SpkG bezeichneten Angelegenheiten der Sparkasse.

§ 13 Absatz 1

Ein dem Verband von der Sparkasse nach § 25 Abs. 1 Buchstabe b SpkG zugeführter Teil des Jahresüberschusses (Ausschüttung) ist den Mitgliedern im Verhältnis der amtlich festgestellten Einwohnerzahlen zuzuteilen. Die zugeteilten Beträge sind von den Mitglie-dern gemäß § 25 Abs. 3 SpkG zu verwenden.


Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende 2. Nachtragssatzung zur Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes Gummersbach-Bergneustadt wird gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert am 12.05.2009 (GV. NRW. S. 326) öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) gegen diese 2. Nachtragssatzung des Sparkassenzweckverbandes Gummersbach-Bergneustadt nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfah-ren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Änderungssatzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Verbandsvorsteher hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Sparkassenzweckverband Gummersbach-Bergneustadt vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 06. Januar 2010

Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
- Az.: 20/2 -

gez.
Hagen Jobi
- Landrat -
 

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