Genehmigung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Vergabeverfahren nach VOB und VOL

Öffentliche Bekanntmachung

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Genehmigung

 

Hiermit genehmige ich gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW S. 298, berichtigt GV. NRW S. 326), als untere staatliche Verwaltungsbehörde die vom Rat der Stadt Gummersbach am 04. Mai 2011 und vom Rat der Gemeinde Marienheide am 24. Mai 2011 beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen von Vergabeverfahren nach VOB und VOL.

Mit der Genehmigung ergeht folgender Hinweis:
Die Vorschrift des § 24 Abs. 4 GkG geht den Regelungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 der nachfolgenden Vereinbarung vor, so dass ein Wirksamwerden von Änderungen der Vereinbarung vor dem Tage nach der Bekanntmachung durch den Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde ausgeschlossen ist.

Die Textfassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird nachfolgend gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG öffentlich bekannt gemacht.

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
der Gemeinde Marienheide und der Stadt Gummersbach
über die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen
von Vergabeverfahren nach VOB und VOL

Zwischen

der Gemeinde Marienheide, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Uwe Töpfer, und Herrn Manfred Himmeröder, Hauptstr. 20, 51709 Marienheide,

und

der Stadt Gummersbach, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Frank Helmenstein, und Herrn Beigeordneten Dr. Klaus Blau, Rathausplatz 1, 51643 Gummersbach,

wird gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 in der derzeit gültigen Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

Präambel

Die Gemeinde Marienheide und die Stadt Gummersbach beabsichtigen, im Rahmen der förmlichen Vergabeverfahren nach VOB und VOL kommunal zusammenzuarbeiten, um die Aufgabenwahrnehmung wirtschaftlicher und rechtssicherer zu gestalten.

§ 1
Gegenstand der Vereinbarung

(1) Die Stadt Gummersbach führt entsprechend § 23 Abs. 2 Satz 2 GkG für die Gemeinde Marienheide die förmlichen Vergabeverfahren nach VOB und VOL durch; beginnend mit der Zusammenstellung und Vervielfältigung der Verdingungsunterlagen bis zur formalen und rechnerischen Prüfung der eingehenden Angebote einschließlich der Erstellung des Preisspiegels.

(2) Die vorangehende Vorbereitung der Vergabe (insbesondere Bedarfsfeststellung, Erstellung der Leistungsbeschreibung) sowie der Verfahrensablauf von der fachlichen Prüfung und Wertung bis zur Auftragserteilung einschließlich der damit verbundenen Informations-, Anzeige- und Dokumentationspflichten werden durch die Gemeinde Marienheide durchgeführt.

(3) Die Stadt Gummersbach berät zudem die Gemeinde Marienheide in vergaberechtlichen Fragestellungen und aktualisiert Vergabeformulare.

(4) Die Stadt Gummersbach entscheidet im Rahmen der durchzuführenden Aufgaben, welche Dienstkräfte mit der Aufgabenerfüllung betraut werden, und welche Sachmittel einzusetzen sind. In Zweifelsfällen ist das Benehmen mit der Gemeinde Marienheide herzustellen. Die Anzahl der einzusetzenden Personen ist abhängig von der Anzahl und dem Umfang der durchzuführenden Vergaben.

(5) Komplexe Vorhaben, wie beispielsweise die Vergabe im Rahmen eines PPP-Vorhabens o.ä., sind nicht Inhalt dieser Vereinbarung. Ob ein komplexes Vorhaben in diesem Sinne vorliegt, entscheidet im Zweifel die Stadt Gummersbach.

§ 2
Verschwiegenheit

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Gummersbach sind verpflichtet, über die Angelegenheiten der Gemeinde Marienheide, über die sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, gegenüber den Organen und Dienststellen der eigenen Behörde Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

§ 3
Kostenerstattung

(1) Für die Erfüllung der nach dieser Vereinbarung übernommenen Aufgaben erhält die Stadt Gummersbach von der Gemeinde Marienheide eine Verwaltungskostenpauschale. Bei der Berechnung der Verwaltungskostenpauschale werden die anteilig anfallenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten der letzten Materialie „Kosten eines Arbeitsplatzes“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zugrunde gelegt.
Für die Aufgabenerfüllung durch die Stadt Gummersbach gehen beide Vertragspartner zunächst von einem Personalbedarf von 5,5 Wochenarbeitsstunden (Entgeltgruppe 8 TVöD) aus. Nach derzeitigem Stand ergibt sich somit eine zu erstattende Verwaltungskostenpauschale i. H. v. 8.891,67 EUR pro Jahr.

(2) Die Verwaltungskostenpauschale ist jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres fällig.

§ 4
Haftung

Die Haftung der Stadt Gummersbach und ihrer zur Aufgabenerfüllung eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Die Stadt Gummersbach übernimmt zudem keine Haftung für Schäden, die dadurch entstehen, dass die von der Gemeinde Marienheide übermittelten Daten/Informationen falsch und/oder unvollständig waren.

§ 5
Laufzeit, Kündigung, Evaluierung

(1) Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31.12.2014. Danach verlängert sie sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei dem anderen Vertragspartner bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
Sollte die Stadt Gummersbach zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung noch an laufenden Vergabeverfahren beteiligt sein, wird die Kündigung frühestens nach Abschluss der in § 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten durchzuführenden Aufgaben wirksam.

(3) Nach einer Laufzeit von 2 Jahren erfolgt durch die Vertragspartner eine Evaluierung der Zusammenarbeit. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob

(a) die in § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung zugrunde gelegten Wochenarbeitsstunden tatsächlich um nicht mehr als 10% über- oder unterschritten worden sind, und

(b) der für die Berechnung der Verwaltungskostenpauschale im Hinblick auf die Wertigkeit der Tätigkeiten zugrunde gelegte Personalkostenansatz für die seitens der Gemeinde Marienheide tatsächlich in Anspruch genommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Gummersbach anzupassen ist.

(4) Für den Fall einer über mehr als 10% hinausgehenden Über- oder Unterschreitung gemäß Absatz 3a oder einer gemäß Absatz 3b erforderlichen Korrektur verpflichten sich beide Vertragsparteien, sachlich angemessene Vertragsänderungen vorzunehmen. Diese bedürfen der Schriftform (vgl. § 7) und treten zu Beginn des Kalenderjahres 2014 in Kraft.

(5) Sofern keiner der Vertragspartner eine Kündigung vornimmt, erfolgt analog den Regelungen des Absatz 3 auch weiterhin im 2-jährigen Turnus eine Evaluation der Zusammenarbeit. Sich möglicherweise ergebende Vertragsänderungen treten jeweils zu Beginn des nächsten Kalenderjahres in Kraft.

§ 6
Salvatorische Klausel

Sollen eine oder mehrere in dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung getroffenen Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Gemeinde Marienheide und die Stadt Gummersbach verpflichten sich für diesen Fall, unverzüglich die unwirksamen Regelungen durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, mit denen möglichst derselbe tatsächliche und rechtliche Erfolg für beide Vertragspartner erzielt wird.

§ 7
Schriftform

Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

 

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft, frühestens am 01.07.2011.

 

Gummersbach, den 05.07.2011

gez.
Frank Helmenstein
Bürgermeister

gez.
Dr. Klaus Blau
Beigeordneter und Stadtkämmerer

Marienheide, den 05.07.2011

gez.
Uwe Töpfer
Bürgermeister

gez.
Manfred Himmeröder
Gemeindekämmerer

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Gemeinde Marienheide und der Stadt Gummersbach über die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen von Vergabeverfahren nach VOB und VOL wird gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW S. 298, berichtigt GV. NRW S. 326) öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegen diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
  3. der Bürgermeister der Stadt Gummersbach oder der Bürgermeister der Gemeinde Marienheide haben den Ratsbeschluss zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorher beanstandet oder
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gummersbach oder der Gemeinde Marienheide vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Gummersbach, 27. Juli 2011

Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: 20/2/90/I-IZ -

gez.
Hagen Jobi
Landrat

 

Veröffentlichungsdatum: