Öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Städte Hückeswagen und Wipperfürth

Öffentliche Bekanntmachung

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Genehmigung

Hiermit genehmige ich gemäß § 29 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621/SGV NW 202), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW S. 298, berichtigt GV. NRW S. 326), als untere staatliche Verwaltungsbehörde die vom Rat der Stadt Hückeswagen am 20. März 2012 und vom Rat der Stadt Wipperfürth am 27. März 2012 beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenunterhaltung, Straßenreinigung, Grünflächenunterhaltung, Friedhofsunterhaltung und -betrieb sowie sonstiger Annextätigkeiten durch die Stadt Wipperfürth.

Die Textfassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird nachfolgend gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG öffentlich bekannt gemacht.

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung

der Städte Hückeswagen und Wipperfürth

zur Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenunterhaltung, Straßenreinigung, Grünflächenunterhaltung, Friedhofsunterhaltung und -betrieb sowie sonstigen Annextätigkeiten durch die Einrichtung eines gemeinsamen Bauhofes


Präambel

Im Rahmen eines Modell-Projektes des Landes Nordrhein-Westfalen haben die Städte Hückeswagen und Wipperfürth den Entschluss gefasst, einzelne städtische Aufgaben, die bisher durch die eigenen Baubetriebshöfe ausgeführt wurden, gemeinsam in einem neu einzurichtenden Bauhof auf dem Gebiet der Stadt Wipperfürth wahrzunehmen.

Aus diesem Grunde schließen die Vertragskommunen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenunterhaltung, Straßenreinigung, Gründflächenunterhaltung, Friedhofsunterhaltung und –betrieb sowie sonstiger Annextätigkeiten durch die Errichtung eines gemeinsamen Bauhofes die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. §§ 1 und 23 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (GkG) in Form der Bekanntmachung vom 01.10.1979 zuletzt geändert am 12.05.2009 (GV. NRW. 2009 S. 298, 326). Sie schließen diese Vereinbarung in dem Bewusstsein, dass eine erfolgreiche gemeinsame Aufgabenwahrnehmung eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit der Beteiligten erfordert.

§ 1 Vereinbarungsgegenstand

Auf dem Gebiet der Städte Hückeswagen und Wipperfürth führt die Stadt Wipperfürth die Aufgaben der Straßenunterhaltung, Straßenreinigung, Grünflächenunterhaltung, Friedhofsunterhaltung und -betrieb sowie sonstige Annextätigkeiten durch den städtischen Bauhof aus. Hierzu überträgt die Stadt Hückeswagen die Durchführung der in § 2 genannten Aufgaben auf der Grundlage einer mandatierenden Vereinbarung.

§ 2 Aufgaben und Pflichten

  1. Auf die Stadt Wipperfürth werden sämtliche Aufgaben gem. § 1 übertragen. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere folgende Dienstleistungen:
    1. Unterhaltung und Sicherung von Verkehrsflächen
    2. Winterdienst
    3. Stadt- und Straßenreinigung
    4. Grünflächenpflege
    5. Friedhofsunterhaltung und Bestattungen
    6. Unterhaltung von Spiel- und Sportplätzen und Gewässern
    7. Sonstige Serviceleistungen (Annextätigkeiten)
  1. Die übertragenen Dienstleistungen werden in drei Arten unterschieden:
    1. Wiederkehrende bzw. fortdauernde Leistungen werden als Daueraufträge definiert und sind in einem gemeinsamen Leistungskatalog für den Bauhof festgelegt.
    2. Leistungen/Aufträge, die geplant und absehbar von längerer Dauer sind und damit Personal- und Sachkapazitäten binden, werden als Projekte definiert.
    3. Einzelne und unmittelbar ausführbare Leistungen werden als Einzelaufträge bezeichnet.
  1. Ein detaillierter Leistungskatalog zu Beginn der Zusammenarbeit wird durch Beschluss der Räte der beiden Städte festgelegt. Eine Änderung des gemeinsamen Leistungskataloges oder der auf die Stadt Wipperfürth übertragenen Aufgaben muss im Einvernehmen erfolgen.
  1. Die Vereinbarung der Leistungserbringung unterscheidet sich nach der Leistungsart:
    1. Daueraufträge werden durch eine schriftliche Abnahmeerklärung vereinbart, welche die zu erbringenden Leistungsarten und deren Abgeltung regelt.
    2. Projekte werden in einer schriftlichen Projektvereinbarung festgelegt, welche die zu erbringenden Leistungsarten und deren Abgeltung regelt.
    3. Einzelaufträge sind grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren und zu bestätigen und über eine standardisierte Auftragserteilung und -bestätigung zu dokumentieren. Bei Eilbedürftigkeit genügt eine mündliche Auftragserteilung.
  1. Die Städte Hückeswagen und Wipperfürth sind sich darüber einig, dass der gemeinsame Bauhof die zum Zeitpunkt des Abschlusses der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von den jeweiligen Bauhöfen wahrgenommenen Leistungsarten nach Leistungskatalog gem. Ziffer 3 Satz 1 erbringt und dass die beiden Städte in diesem Umfang auf die Leistungen des gemeinsamen Bauhofes zurückgreifen. Änderungen sind mit Zustimmung des Lenkungskreises (s. § 5) möglich.

§ 3 Organisation

  1. Die Tätigkeiten des Bauhofes werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Hückeswagen und der Stadt Wipperfürth wahrgenommen.
  1. Zu Beginn der Wahrnehmung der Aufgaben beider Städte durch die Stadt Wipperfürth besteht ein Personalbedarf von insgesamt 45,8* Stellen (*aktuelle Stellenanzahl im Zeitpunkt der tatsächlichen Inbetriebnahme). Entspricht die Stellenbemessung nicht den tatsächlichen Anforderungen, ist sie durch den Lenkungskreis einvernehmlich anzupassen.
  1. Die Stadt Hückeswagen verpflichtet sich gemäß den Regelungen des Personalgestellungsvertrages ihre eigenen Beschäftigten an die Stadt Wipperfürth zur Verfügung zu stellen. Der Personalgestellungsvertrag regelt die hiermit verbundenen personalrechtlichen Fragen. Hierbei wird den im Wege der Personalgestellung entsandten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Besitzstandswahrung zugesichert.

§ 4 Finanzen

  1. Die Investitionen für die Immobilien des Bauhofes tragen die WEG mbH (WEG) und die Hückeswagener Entwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG (HEG) und stellen die Immobilie der Stadt Wipperfürth gegen eine angemessene Mietzahlung zur Verfügung. Die Stadt Wipperfürth trägt die laufenden Betriebskosten.
  1. Die beiden Gesellschaften beteiligen sich anteilig im Verhältnis 59 v. H. (WEG) zur 41 v. H. (HEG) entsprechend des Verhältnisses der Stellenanteile der Beschäftigten in den beiden Bauhöfen zum 31.12.2011 an den Investitionskosten. Sie schaffen im Umfang der Beteiligung an den Investitionskosten gemeinschaftliches Eigentum.
  1. Das bestehende mobile Anlagevermögen des bisherigen Bauhofs der Stadt Hückeswagen wird dem gemeinsamen Bauhof zur Verfügung gestellt. Die Stadt Wipperfürth erstattet die Afa sowie Finanzierungskosten an die Stadt Hückeswagen. Unterhaltung und sonstige laufende Kosten werden von der Stadt Wipperfürth übernommen.
  1. Die Refinanzierung der laufenden Kosten des Bauhofes erfolgt über die einheitlichen Stundensätze der von ihm erbrachten Leistungen. Die einheitlichen Stundensätze werden jährlich durch die Stadt Wipperfürth in Abstimmung mit der Stadt Hückeswagen kalkuliert und einvernehmlich im Lenkungskreis festgesetzt. Die Stundensätze sind so zu kalkulieren, dass Gesamtkostendeckung erreicht wird.
  1. Die Finanzlage und die Leistungsergebnisse des Bauhofes sowie die Erläuterungen zu Planungen werden den Teilnehmern des Lenkungskreises in einem monatlichen Bericht zusammengestellt.
  1. Die Verrechnung der Leistungen unterscheidet sich nach Leistungsarten:
    1. Daueraufträge werden vierteljährlich verrechnet, Abschlagszahlungen erfolgen monatlich.
    2. Projekte werden im Monat ihrer Beendigung durch eine Abschlussrechnung in Rechnung gestellt. Bei langfristigen oder kostenintensiven Projekten erfolgen Zwischen- bzw. Abschlagsrechnungen.
    3. Einzelaufträge werden unmittelbar nach Erbringen der Leistung abgerechnet.

§ 5 Lenkungskreis

  1. Die beteiligten Kommunen bilden einen Lenkungskreis, der insbesondere für die organisatorische Entwicklung und die strategische Ausrichtung der Aufgabenerfüllung zuständig ist. Jeder Beteiligte entsendet auf eigene Kosten jeweils drei Vertreter (Bürgermeister und Kämmerer oder deren Beauftragte sowie der Vorsitzende des zuständigen Fachausschusses). Der Leiter des Bauhofes nimmt i.d.R. beratend an den Sitzungen des Lenkungskreises teil.
  1. Der Lenkungskreis tagt regelmäßig – mindestens einmal halbjährlich – und berät über organisatorische und personelle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie Angelegenheiten, die der Abstimmung mit den Städten bedürfen. Entscheidungen werden einvernehmlich getroffen. Kommt es zu keiner einvernehmlichen Entscheidung, bleibt der bisherige Status Quo der Angelegenheit über die beraten wurde bestehen.
  1. Die Zuständigkeit der Gremien der beteiligten Kommunen sowie etwa zu beachtende Formvorschriften gemäß der Gemeindeordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 6 Beitritt weiterer Kommunen

Die Übernahme der Aufgaben des Bauhofes gem. § 2 dieser Vereinbarung von weiteren Kommunen durch den Bauhof wird ausdrücklich begrüßt.

§ 7 Laufzeit und Kündigung

  1. Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt auf unbestimmte Zeit. Die damit geregelte Zusammenarbeit kann nach frühestens zehn Jahren von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Eine Auflösung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist nur dann zu einem früheren Zeitpunkt möglich, wenn gleichzeitig eine andere Rechtsform der Zusammenarbeit mit gleichwertigen Rahmenbedingungen abgeschlossen wird. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.
  1. Wird die Vereinbarung gekündigt, und wird zwischen den Vertragspartnern keine neue Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben des Bauhofes abgeschlossen, so verpflichten sich die Vertragspartner, das vorhandene Anlagevermögen durch Maßnahmen zur Entflechtung zu trennen.
    1. Das bestehende mobile Anlagevermögen des Bauhofes wird gemäß der durchschnittlich in den letzten 5 Jahren vor Kündigung in Anspruch genommenen Leistungsstunden anteilig auf die Kommunen übertragen. Die Stadt Hückeswagen wird dieses ihr zugeteilte Anlagevermögen zu den aktuellen Buchwerten von der Stadt Wipperfürth erwerben.
    2. Das Personal des Bauhofes wird gemäß der durchschnittlich in den letzten 5 Jahren vor Kündigung in Anspruch genommenen Leistungsstunden anteilig auf die Kommunen übertragen. Neben dem per Personalgestellungsvertrag übertragenen Personal übernimmt die Stadt Hückeswagen zusätzlich Personal der Stadt Wipperfürth. Hierbei wird den zum Zeitpunkt der Aufgabenübertragung beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Besitzstandswahrung zugesichert; für diese finden betriebsbedingte Kündigungen im Rahmen der Entflechtung nicht statt.

§ 8 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen in dieser Vereinbarung enthaltenen Regelungen. Sofern die unwirksame Bestimmung nicht ersatzlos fortfallen kann, werden die Vertragsparteien sie durch eine solche ersetzen, die dem beabsichtigten Sinn und Zweck entspricht. Gleiches gilt, soweit die Vereinbarung lückenhaft sein sollte.

§ 9 Öffnungsklausel

Der Leistungskatalog gem. § 2 kann von den Vertragskommunen angepasst werden und ist in der jeweils geltenden Fassung maßgebend für den Bauhof.

§ 10 Schriftform

  1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und müssen den Anforderungen der rechtlichen Vorschriften entsprechen.
  1. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

§ 11 Datenschutz

  1. Das Verarbeiten personenbezogener Daten ist nur in dem Umfang zulässig, wie die Daten zur Erfüllung der Aufgaben gem. § 2 dieser Vereinbarung erforderlich sind. Die im Bauhof mit der Verarbeitung personenbezogener Daten befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind gegenüber Dritten zur Geheimhaltung verpflichtet.
  1. Die gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.

§ 12 Schlussbestimmungen

Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung durch den Oberbergischen Kreis in Kraft. Eine Evaluierung der Zusammenarbeit, insbesondere der Rechtsform, erfolgt spätestens nach vier Jahren durch die Vertragskommunen (s. § 7 Abs. 1 dieser Vereinbarung). Evaluationsbeginn ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Zusammenlegung beider Bauhöfe.


Wipperfürth, den 28.03.2012


gez.                                                                     gez.

Michael von Rekowski                                         Frank Trompetter
Bürgermeister                                                     Stadtkämmerer


Hückeswagen, den 02.04.2012 
                                                                           Im Auftrag

gez.                                                                    gez.

Uwe Ufer                                                            Dietmar Persian
Bürgermeister

 

Bekanntmachungsanordnung:

Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der Straßenunterhaltung, Straßenreinigung, Grünflächenunterhaltung, Friedhofsunterhaltung und -betrieb sowie sonstiger Annextätigkeiten durch die Stadt Wipperfürth wird gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW S. 298, berichtigt GV. NRW S. 326) öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) gegen die öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
     
  2. diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
     
  3. die Bürgermeister der Städte Hückeswagen oder Wipperfürth haben den Beschluss zur öffentlich–rechtlichen Vereinbarung vorher beanstandet oder
     
  4. der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber dem Rat der Stadt Hückeswagen oder dem Rat der Stadt Wipperfürth vorher gerügt und daher die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.


Gummersbach, 11. Mai 2012

Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: 20/2/99/I-IZ -

gez.

Hagen Jobi
Landrat

 

 

Veröffentlichungsdatum: