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Genehmigung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung Gemeinde Marienheide und Stadt Gummersbach
Öffentliche Bekanntmachung
Genehmigung
Hiermit genehmige ich gemäß § 24 Abs. 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 Ziffer 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621) in der derzeit gültigen Fassung als untere staatliche Verwaltungsbehörde die vom Rat der Stadt Gummersbach am 24.10.2012 und vom Rat der Gemeinde Marienheide am 27.11.2012 beschlossene öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen des Personenstandswesens.
Die Textfassung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wird nachfolgend gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 GkG öffentlich bekannt gemacht.
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
der Gemeinde Marienheide und der Stadt Gummersbach
über die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen
des Personenstandswesens
Zwischen
der Gemeinde Marienheide, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Uwe Töpfer, und Herrn Manfred Himmeröder, Hauptstr. 20, 51709 Marienheide,
und
der Stadt Gummersbach, vertreten durch den Bürgermeister, Herrn Frank Helmenstein, und Herrn Beigeordneten Dr. Klaus Blau, Rathausplatz 1, 51643 Gummersbach,
wird gemäß §§ 23 ff. des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 in der derzeit gültigen Fassung i.V.m. der Ergänzung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 26.10.2011 folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
Präambel
Die Gemeinde Marienheide und die Stadt Gummersbach vereinbaren eine interkommunale Zusammenarbeit im Aufgabenbereich des Personenstandswesens, um die Aufgabenwahrnehmung wirtschaftlicher zu gestalten.
§ 1
Gegenstand der Vereinbarung
(1) Die Stadt Gummersbach verpflichtet sich, die Aufgaben des Standesamtes für den Standesamtsbezirk der Gemeinde Marienheide gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GkG durchzuführen (Mandatierung). Die Rechte und Pflichten der Gemeinde Marienheide als Träger der Aufgabe bleiben unberührt.
(2) Die Stadt Gummersbach entscheidet im Rahmen der durchzuführenden Aufgaben, welche Dienstkräfte mit der Aufgabenerfüllung betraut werden, und welche Sachmittel einzusetzen sind. In Zweifelsfällen ist das Benehmen mit der Gemeinde Marienheide herzustellen.
§ 2
Übergabe der Daten und Akten
(1) Die Stadt Gummersbach übernimmt sämtliche laufenden Akten und Personenstandsregister sowie die dazugehörigen Sammelakten des Standesamtes Marienheide und sichert eine Führung und Aufbewahrung getrennt von den Akten und Personenstandsregistern des Standesamtsbezirkes Gummersbach zu. Die Gemeinde Marienheide ermöglicht den Zugriff auf alle für die Aufgabenerledigung benötigten Daten des Standesamtsverfahrens Autista.
(2) Akten, die nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 5 Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) vorgegebenen Fristen, dem Archivrecht unterliegen, verbleiben bei der Gemeinde Marienheide.
(3) Für Beurkundungen werden Daten aus dem Melderegister der Gemeinde Marienheide benötigt. Die Gemeinde Marienheide verpflichtet sich, einen entsprechenden Zugriff auf diese Daten für die Mitarbeiter/innen des Standesamtes Gummersbach über MIA bereit zu stellen.
Abfragen aus dem Melderegister dürfen ausschließlich zum Zwecke der Beurkundung von Personenstandsfällen erfolgen. Abfragen durch die Bediensteten des Standesamtes werden von der Civitec protokolliert.
Einzelnen Mitarbeiter/innen kann der Zugriff auf die Melderegisterdaten ohne Angabe von Gründen jederzeit von der Gemeinde Marienheide entzogen werden, es muss jedoch für die Dauer des Vertrages grundsätzlich ein Zugriff gewährleistet bleiben.
§ 3
Verschwiegenheit
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Gummersbach sind verpflichtet, über die Angelegenheiten der Gemeinde Marienheide, über die sie bei ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangen, gegenüber den Organen und Dienststellen der eigenen Behörde Verschwiegenheit zu bewahren.
Im Übrigen gelten die datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
§ 4
Kostenerstattung
(1) Für die Erfüllung der nach dieser Vereinbarung übernommenen Aufgaben erhält die Stadt Gummersbach von der Gemeinde Marienheide eine Verwaltungskostenpauschale.
Bei der Berechnung der Verwaltungskostenpauschale werden die anteilig anfallenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten der letzten Materialie „Kosten eines Arbeitsplatzes“ der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) zugrunde gelegt.
Für die Aufgabenerfüllung durch die Stadt Gummersbach gehen beide Vertragspartner zunächst von einem Personalbedarf von 15 Wochenarbeitsstunden (80% Entgeltgruppe 9 TVöD / 20% Entgeltgruppe 5 TVöD) aus.
Bei der Verwaltungskostenpauschale handelt es sich um einen Nettobetrag.
(2) Die Verwaltungskostenpauschale ist jeweils zum 31. Dezember eines jeden Jahres fällig.
Eine gem. Absatz 1 Sätze 2 und 3 notwendige Anpassung der Verwaltungskostenpauschale erfolgt jeweils mit Beginn des der Anpassung folgenden Kalenderjahres.
Im übrigen kann auch die Änderung der gesetzlicher Grundlagen dieser Vereinbarungen zu einer Anpassung der Verwaltungskostenpauschale führen.
(3) Die Gemeinde Marienheide trägt weiterhin die anfallenden Lizenz- und Softwarekosten für das Standesamtsverfahren Autista.
§ 5
Versicherungsschutz
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Gummersbach werden bei der Durchführung der Aufgaben nach § 1 im Auftrag der Gemeinde Marienheide tätig. Sie werden im Rahmen der Vermögenseigenschadensversicherung als Vertrauensperson mitversichert und sind insoweit versicherungstechnisch den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Gemeinde Marienheide gleichgestellt. Etwaige Selbstbeteiligungsanteile trägt die Gemeinde Marienheide.
(2) Die Gemeinde Marienheide stellt sicher, dass Schäden, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Gummersbach in Ausübung ihrer Tätigkeit einem Dritten zufügt, im Rahmen einer Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.
(3) Sofern der Gemeinde Marienheide oder einem Dritten durch Handeln der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Gummersbach im Rahmen der Aufgabenträgerschaft der Gemeinde Marienheide ein Schaden entsteht, der nicht vom Deckungsschutz der Vermögenseigenschadensversicherung oder der Haftpflichtversicherung erfasst ist, hat die Gemeinde Marienheide die Stadt Gummersbach schadlos zu halten.
§ 6
Laufzeit, Kündigung, Evaluierung
(1) Diese Vereinbarung gilt zunächst bis zum 31.12.2015. Danach verlängert sie sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei dem anderen Vertragspartner bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres zugegangen sein.
(3) Nach einer Laufzeit von 2 Jahren erfolgt durch die Vertragspartner eine Evaluierung der Zusammenarbeit. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob
- die in § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung zugrunde gelegten Wochenarbeitsstunden tatsächlich um nicht mehr als 10% über- oder unterschritten worden sind, und
- der für die Berechnung der Verwaltungskostenpauschale im Hinblick auf die Wertigkeit der Tätigkeiten zugrunde gelegte Personalkostenansatz für die seitens der Gemeinde Marienheide tatsächlich in Anspruch genommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Gummersbach anzupassen ist.
(4) Für den Fall einer über mehr als 10% hinausgehenden Über- oder Unterschreitung gemäß Absatz 3a oder einer gemäß Absatz 3b erforderlichen Korrektur verpflichten sich beide Vertragsparteien, sachlich angemessene Vertragsänderungen vorzunehmen. Diese bedürfen der Schriftform (vgl. § 7) und treten mit Beginn des der Änderung folgenden Kalenderjahres in Kraft.
(5) Sofern keiner der Vertragspartner eine Kündigung vornimmt, erfolgt analog den Regelungen des Absatzes 3 auch weiterhin im 2-jährigen Turnus eine Evaluation der Zusammenarbeit. Sich möglicherweise ergebende Vertragsänderungen treten jeweils zu Beginn des nächsten Kalenderjahres in Kraft.
§ 7
Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere in dieser öffentlich-rechtlichen Vereinbarung getroffenen Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Gemeinde Marienheide und die Stadt Gummersbach verpflichten sich für diesen Fall, unverzüglich die unwirksamen Regelungen durch rechtswirksame Bestimmungen zu ersetzen, mit denen möglichst derselbe tatsächliche und rechtliche Erfolg für beide Vertragspartner erzielt wird.
§ 8
Schriftform
Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 9
In-Kraft-Treten
Diese Vereinbarung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde in Kraft, frühestens am 01.01.2013.
Gummersbach, den 28.11.2012 gez. gez. |
Marienheide, den 28.11.2012 gez. gez. |
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung der Gemeinde Marienheide und der Stadt Gummersbach über die interkommunale Zusammenarbeit im Rahmen des Personenstandswesens wird gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW S. 621) in der derzeit gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gegen diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister der Stadt Gummersbach oder der Bürgermeister der Gemeinde Marienheide haben den Ratsbeschluss zur öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vorher beanstandet oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt Gummersbach oder der Gemeinde Marienheide vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Gummersbach, 4. Dezember 2012
Der Landrat
des Oberbergischen Kreises
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
(Kommunalaufsicht)
- Az.: 20/2/90/ÖV -
gez.
Hagen Jobi
Landrat