Tierseuchenverordnung-Allgemeinverfügung

Öffentliche Bekanntmachung

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Tierseuchenverordnung-Allgemeinverfügung 

 

zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut der Bienen im Oberbergischen Kreis
Aufhebung des Sperrbezirkes

 

Auf Grund des § 12 der Neufassung der Bienenseuchen-Verordnung vom 03. November 2004 (BGBl. I S. 2738) in der zur Zeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 der Ver-ordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27.02.1996 (GV NRW S. 104), der §§ 1 und 4 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AG Tier SG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Oktober 1987 (GV NRW S. 342), zuletzt geändert durch Arti-kel 1 des Gesetzes vom 02.09.2008 (GV NRW S. 12) in der zur Zeit geltenden Fassung, wird folgende Tierseuchenallgemeinverfügung erlassen:

I.

Nachdem in dem Sperrbezirk auf dem Gebiet der Gemeinde Reichshof alle verseuchten Bienenvölker getötet und unschädlich beseitigt wurden und die anschließenden Untersu-chungen negative Befunde ergaben, wird die Tierseuchen-Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die bösartige Faulbrut der Bienen im Oberbergischen Kreis vom 02.05.2013 aufgehoben. Die für den ehemaligen Sperrbezirk geltenden Beschränkun-gen sind damit nicht mehr zutreffend.

II.

Diese Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Tierseuchenverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstel-le zu erklären.

Die Klage kann ab dem 01.01.2013 auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Ver-ordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Land Nordrhein-Westfalen (ERVVO VG/FG) vom 07.11.2012 (GV.NRW S. 548) eingereicht werden. Falls die Frist zur Klageerhebung durch das Verschulden ei-nes von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ih-nen zugerechnet.

Gummersbach, den 16.12.2013


gez.
Hagen Jobi
-Landrat-
 

Veröffentlichungsdatum: 20.12.2013