Linienabstimmung des Oberbergischen Kreises zum Bau der Kreisstraße 28 n als westliche Umgehung von Waldbröl

Öffentliche Bekanntmachung

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Linienabstimmung des Oberbergischen Kreises zum Bau der Kreisstraße 28 n als
 westliche Umgehung von Waldbröl
Offenlegung der Planunterlagen und Erörterungstermin nach § 37 (5) Straßen- und  Wegegesetz NRW (StrWG NRW)

Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in seiner Sitzung am 11.12.2014 beschlossen, eine Linienabstimmung nach dem StrWG NRW mit vier Varianten als vorbereitendes Verfahren für die anschließende Planfeststellung der K 28 n - westl. Umgehung Waldbröl - durchzuführen. Der Planungsraum erstreckt sich von der vorhandenen K 28 östlich Romberg über die L 38 und die Bohlenhagener Straße hinweg bis zur B 478 im Süden.

Um jedem, dessen Belange von der Planung berührt sein können, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, liegen die Planunterlagen für die Linienabstimmung in der Zeit

von Freitag, 31.07.2015 bis einschließlich Montag, 31.08.2015 im Bauamt der Stadt Waldbröl, Nümbrechter Straße 18, Zimmer 48, 51545 Waldbröl

öffentlich aus und können Mo bis Fr von 8 - 12 Uhr sowie Mo bis Mi von 14 – 16 Uhr und Do von 14 – 17 Uhr eingesehen werden. Jeweils dienstags vormittags und donnerstags nachmittags steht dabei ein Mitarbeiter des Amtes für Planung und Straßen des Oberbergischen Kreises für Fragen und Anregungen zur Verfügung.

Zusätzlich findet

am Mittwoch, 05.08.2015 um 17:00 Uhr in der Aula des Hollenberggymnasiums, Goethestraße 6, 51545 Waldbröl

ein Termin zur Erläuterung und Erörterung der Planung unter Beteiligung des Oberbergischen Kreises als künftiger Träger der Straßenbaulast statt.

Während der Auslegungsfrist werden die Planunterlagen zudem auf der Internetseite des Oberbergischen Kreises unter www.obk.de eingestellt.

Stellungnahmen können bis zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist bei der Stadt Waldbröl eingereicht werden. Unter Einbeziehung der eingegangenen Bedenken und Anregungen entscheidet anschließend der Oberbergische Kreis über die Linienfestlegung und die Fortführung der Planung. Rechtsansprüche werden nicht durch das Linienabstimmungsverfahren, sondern erst durch das ggf. nachfolgende Planfeststellungsverfahren begründet.

Gummersbach, 21.07.2015
gez.
Hagen Jobi
-Landrat-

 

Veröffentlichungsdatum: 24.07.2015