Tierseuchenverfügung zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel in Risikogebieten

Öffentliche Bekanntmachung

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Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 1.
Tierseuchenverfügung
zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel in Risikogebieten
Aufstallungsanordnung gem. § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die
Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)

 

Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen äviären Influenzavirus (der Geflügelpest)  ordne ich Folgendes an:

I.
Alle Halterinnen und Halter von Geflügel im Oberbergischen Kreis haben mit sofortiger Wirkung Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) innerhalb des Kreisgebietes ausschließlich

  1. in geschlossenen Ställen oder
     
  2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, Voliere)

zu halten.

II.

Die Anordnung zur Aufstallung von jedwedem Geflügel nach I. dieser Verfügung gilt für den gesamten Oberbergischen Kreis.

III.

Die sofortige Vollziehung der unter I. und II. getroffenen Anordnungen dieser Tierseuchenverfügung wird im öffentlichen Interesse angeordnet.

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt so lange, bis ich sie wieder aufhebe.
 

Begründung:

I.
Am 08.11.2016 wurden mehrere Infektionen von Wildvögeln mit hochpathogener Aviärer Influenza vom Subtyp H5N8 im Kreis Plön in Schleswig-Holstein festgestellt.

Weiterhin erfolgten am 09.11.2016 mehrere Infektionen von Wildvögeln in Konstanz am Bodensee in Baden-Württemberg. Am 10.11.2016 bestätigten sich Infektionen im Kreis Vorpommern-Greifswald. In den vorherigen Tagen wurden diese Viren bereits bei Hausgeflügel und Wasservögeln in Ungarn und in Polen, nahe der Grenze zu Mecklenburg-Vorpommern, nachgewiesen. Das Virus zeigt eine hohe Ausbreitungstendenz. Inzwischen sind über 500 Fälle von Virusnachweis in nahezu allen Bundesländern gemeldet, davon 8 Fälle bei Wildvögeln in Nordrhein-Westfalen. Bundesweit sind 26 Hausgeflügelbestände betroffen. Am 17.12.2016 wurde in einer großen Putenhaltung im Kreis Soest das Influenzavirus HPAIV H5N8 nachgewiesen. Eine Verbreitung des Influenzavirus des Subtyps H5N8 durch Wildvögel ist daher wahrscheinlich. Am 02. Dezember 2016 hat das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) eine Risikoeinschätzung zum Auftreten von HPAIV H5N8 in Deutschland veröffentlicht. In dieser Risikobewertung wird das Risiko des Eintrags von Geflügelpest des Subtyps H5N8 in Hausgeflügelbestände über Wildvögel bundesweit als hoch eingeschätzt. Das FLI empfiehlt in seiner Risikoeinschätzung u.a. die Umsetzung strenger Biosicherheitsmaßnahmen in Geflügelbetrieben. Durch die Aufstallung des Geflügels wird der Kontakt zu Wildvögeln unterbunden und das Risiko einer Virusübertragung erheblich verringert.

II.
Die Kreisordnungsbehörde ist nach § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen in der Fassung vom 13.05.2014 (GV.NRW. S. 293) für den Erlass der Tierseuchenverfügung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest) in Hausgeflügelbestände zuständig.

Zu I. und II.:
Rechtsgrundlage für die unter I. angeordnete Aufstallungspflicht und die unter II. erfolgte Anordnung auf das ganze Gebiet des Oberbergischen Kreises ist § 13 Absatz 1 und Absatz 2 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), die durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388; 402) geändert worden ist.

Danach ordnet die zuständige Behörde eine Aufstallung des Geflügels in der erfolgten Art und Weise an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist.

Die Anordnung der Aufstallung basiert auf einer Risikobewertung nach § 13 Absatz 2 Geflügelpest-Verordnung. Bei der  im Wildvogelbestand festgestellten aviären Influenza (Typ H5N8) handelt es sich um eine hoch ansteckende und anzeigepflichtige Viruserkrankung des Geflügels und anderer Vogelarten, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und damit Tierverluste und große wirtschaftliche Schäden zur Folge haben kann. Auf Grund der Risikobewertung des FLI vom 02. Dezember 2016 wird das Risiko einer Einschleppung der Geflügelpest aus dem Wildbestand in Hausgeflügelbestände als hoch eingestuft. Um einem hohen Risiko des Eintrags der Geflügelpest in Geflügel haltende Betriebe und Privathaltungen durch infizierte Wildvögel so weit wie möglich vorzubeugen, sind Kontakte zwischen Wildvögeln und Hausgeflügel möglichst zu vermeiden. Die wirkungsvollste und zugleich erforderliche Maßnahme, um dieses Ziel zu erreichen, ist die Aufstallung des Hausgeflügels. Andere, weniger belastende Maßnahmen, die den gleichen Schutzzweck erreichen, sind nicht erkennbar.

Die Maßnahme wurde unter Berücksichtigung des mir eingeräumten Ermessens sowie des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften getroffen. Andere – ggf. mildere – Möglichkeiten, die Tierseuche schnell und wirksam einzudämmen, sind nicht ersichtlich. Auf Grund der hohen Ausbreitungstendenz des Virus ist eine Beschränkung auf einzelne Teile des Oberbergischen Kreises nicht sinnvoll.

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-ö und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 20.12.2016 die Aufstallungspflicht für das ganze Land Nordrhein-Westfalen gefordert. Aus diesem Grund wurde die Aufstallung des Geflügels für den ganzen Oberbergischen Kreis angeordnet.

Zu III.:
Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO wurde unter III. die sofortige Vollziehung der Maßnahme angeordnet. Eine Klage gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung hätte in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hier gegeben, weil durch eine Ausbreitung der aviären Influenza durch Wildvögel in Hausgeflügelbestände die Gefahr von tiergesundheitlichen wie auch von wirtschaftlichen Schäden erheblich wäre und deshalb sofort zu unterbinden ist. Eine effektive Tierseuchenprävention zum Schutz hoher Rechtsgüter erfordert hier ein Zurückstehen der Individualinteressen von betroffenen Geflügelhaltern am Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs. Das öffentliche Interesse an umgehenden Maßnahmen zum Schutz gegen eine Einschleppung und Weiterverbreitung der Geflügelpest überwiegt.

Auf Grundlage der §§ 41 Absatz 4 Satz 4, 43 Absatz 1 VwVfG NRW kann - wie oben angegeben erfolgt- als Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Allgemeinverfügung der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden. Damit wird die Tierseuchenverfügung einen Tag nach Bekanntgabe wirksam.

Hinweis auf Ihre Rechte:

Sie können gegen diese Verfügung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist beim Oberbergischen Kreis, Der Landrat, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, schriftlich oder zur Niederschrift beim Oberbergischen Kreis, der Landrat, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Moltkestr. 42, 51643 Gummersbach, einzulegen.

Falls die Frist zur Einlegung des Widerspruchs durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet werden.

Die Frist bleibt auch gewahrt, wenn der Widerspruch innerhalb der Frist bei dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Leibnizstr. 10, 45659 Recklinghausen, als zuständiger Widerspruchsbehörde eingeht.

Hinweise:

Gemäß § 13 Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung kann ich in Einzelfällen Ausnahmen von der Aufstallungsanordnung genehmigen.

Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten:
Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Allgemeinverfügung zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenen Bußgeld bis zu 30.000,00 Euro geahndet werden.

Weitere Hinweise:
Nähere Informationen sind bei meinem Amt – Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt unter der Telefon-Nummer 02261/883903 zu erhalten.

Diese Allgemeinverfügung finden Sie unter www.obk.de Internetseite.

 

 

Gummersbach, den 21.12.2016
gez.
Klaus Grootens
-Kreisdirektor-

Veröffentlichungsdatum: 21.12.2016