Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Begrenzung der Teilnehmer an Festen als regionale Anpassung an das Corona-Infektionsgeschehen vom 01.10.2020

Öffentliche Bekanntmachung

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Allgemeinverfügung des Oberbergischen Kreises zur Begrenzung der Teilnehmer an Festen als regionale Anpassung an das Corona-Infektionsgeschehen vom 01.10.2020

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 15a Absatz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 30. September 2020 sowie § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG-NRW) vom 14. April 2020 wird in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bezirksregierung Köln zur Verhütung der Weiterverbreitung und Bekämpfung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. An Festen (Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter) aus einem herausragenden Anlass (z.B. Jubiläum, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags-, Abschlussfeier) im Sinne des § 13 Absatz 5 CoronaSchVO dürfen höchstens 50 Personen teilnehmen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die örtliche Ordnungsbehörde lässt auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Absatz 1 CoronaSchVO eine Ausnahme zu.
     
  2. In privaten Räumen wird dringlich empfohlen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen.
     
  3. Schülerinnen und Schülern sowie Lehrkräften an weiterführenden Schulen wird dringlich empfohlen, auch im Unterrichtsraum grundsätzlich eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.
     
  4. Diese Allgemeinverfügung tritt am 02.10.2020 um 0:00 Uhr in Kraft, ist sofort vollziehbar und tritt mit Ablauf des 09.10.2020 außer Kraft.

Begründung:

Ermächtigungsgrundlage für die Allgemeinverfügung ist § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG i.V.m. § 15a Absatz 2 CoronaSchVO.

Zuständige Behörde im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 3 Absatz 2 Nr. 1 und Absatz 3 Nr. 1 IfSBG-NRW das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises, da im gesamten Kreisgebiet die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner den Wert von 35 überschritten hat. Das Infektionsgeschehen beschränkt sich auch nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen. Zudem betrifft es mehrere kreisangehörige Kommunen.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten.

Gemäß § 15a Absatz 2 CoronaSchVO wird der Kreis ausdrücklich ermächtigt, bei Überschreitung des Inzidenz-Wertes von 35 in Abstimmung mit dem Landeszentrum Gesundheit unter Beteiligung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und der Bezirksregierung Köln im Wege der Allgemeinverfügung über die Coronaschutzverordnung hinausgehend umgehend weitere konkrete Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens anzuordnen. Die Abstimmung ist erfolgt.

Im gesamten Kreisgebiet sind an dem SARS-CoV-2 Erreger Erkrankte und Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 4 und 7 IfSG durch entsprechende Testungen und nachgewiesene relevante Kontakte mit Infizierten festgestellt worden, denen gegenüber ausnahmslos eine Quarantäne angeordnet worden ist. Trotz dieser individuellen Schutzmaßnahme in Verbindung mit den Corona-Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalens sind die Fallzahlen weiter angestiegen. Aufgrund dieser Sachlage sind nunmehr weitere Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Erregers SARS-CoV-2 zu verlangsamen und eine nicht mehr kontrollierbare Verbreitung zu verhindern.

Soweit das Infektionsgeschehen nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen und einzugrenzen ist, dürfen bei Überschreitung des Inzidenz-Wertes von 35 gemäß § 15a Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 CoronaSchVO an Festen nach § 13 Absatz 5 CoronaSchVO höchstens 50 Personen teilnehmen, es sei denn die Veranstaltung findet in einer Wohnung statt oder die zuständige Behörde lässt auf der Basis eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes nach § 2b Absatz 1 CoronaSchVO eine Ausnahme zu. Dies ist eine zwingende Regelung. Das Infektionsgeschehen lässt sich im Oberbergischen Kreis auch nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückführen bzw. eingrenzen.

Da das Infektionsgeschehen Schwankungen unterliegt und in den kommenden Tagen der Wert der 7-Tage-Inzidenz von 35 zeitweise auch wieder unterschritten werden kann, wird mit dieser Allgemeinverfügung die Anwendung der vorstehenden Regelung für die Dauer von 8 Tagen angeordnet. Damit wird sichergestellt, dass die Schutzmaßnahme für die Dauer der Allgemeinverfügung nicht wieder durch größere Feierlichkeiten in öffentlichen oder angemieteten Räumen zeitweise gefährdet werden kann.

Diese Schutzmaßnahme ist geeignet, der Verbreitung des Coronavirus entgegenzuwirken. Sie ist auch erforderlich, da ansonsten eine nicht mehr beherrschbare Verbreitung des Erregers droht. Die Schutzmaßnahme steht zudem durch ihre geringe Intensität in einem angemessenen Verhältnis zu dem Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen, der grundsätzlich gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 IfSG gerechtfertigt ist. Die Verhältnismäßigkeit wird schließlich durch die Befristung der Allgemeinverfügung bis zum Ablauf des 09. Oktober 2020 gewahrt.

Zudem wird in Ziffer 2 auf die dringende Empfehlung hingewiesen, keine Feierlichkeiten mit mehr als 25 Teilnehmern durchzuführen, die im Rahmen der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 29. September 2020 beschlossen worden ist.

Da sich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung als eine wirksame Schutzmaßnahme bewährt hat, wird es den Schülerinnen und Schülern auch während der Unterrichtszeit dringlich empfohlen. So sind nach den Sommerferien in den Schulen des Oberbergischen Kreises in dem Zeitraum der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auch während des Unterrichts keine konzentrierten Ausbrüche aufgetreten.

Die Allgemeinverfügung ist aufgrund des dringenden Handlungsbedarfs sofort vollziehbar und bis einschließlich 09. Oktober 2020 befristet. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Gesundheitsamt des Oberbergischen Kreises die Entwicklung des Infektionsgeschehens und die Auswirkungen der angeordneten Maßnahme im gesamten Kreisgebiet weiterhin intensiv verfolgen und bei Bedarf die Schutzmaßnahme anpassen.

Hinweis auf bestehende Rechte:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln schriftlich einzulegen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten/der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zu erklären.

Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht werden.

Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) vom 24.11.2017.


Weiterer Hinweis:
Die Klage hat gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die getroffenen Maßnahmen auch im Falle einer Klage zu befolgen sind. Das Verwaltungsgericht Köln kann auf Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen.

 
Gummersbach, 01.10.2020

gez. Hagt
Landrat
Veröffentlichungsdatum: 01.10.2020

Veröffentlichungsdatum: 01.10.2020