Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Antrag der EGE Entwicklungsgesellschaft Engelskirchen mbH & Co. KG auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Verlegung eines namenlosen Gewässers im Zuge der Erschließungsplanung Buschhausen BP 84

Öffentliche Bekanntmachung

Logo Oberbergischer Kreis, Der Landrat

 

Ergebnis der Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG).

Antrag der EGE Entwicklungsgesellschaft Engelskirchen mbH & Co. KG auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Verlegung eines namenlosen Gewässers im Zuge der Erschließungsplanung Buschhausen BP 84

 

Die Gemeinde Engelskirchen beabsichtigt die Verlegung eines namenlosen Gewässers auf einer Länge von rund 77 m vor.

Die wasserbaulichen Maßnahmen stehen im Zusammenhang mit der der Erschließungsplanung Buschhausen BP 84.

Bei dem beantragten Vorhaben handelt es sich um einen Gewässerausbau nach § 67 Abs. 2 WHG.

Gemäß § 68 Abs. 1 WHG bedarf der Gewässerausbau grundsätzlich der Planfeststellung durch die zuständige Behörde.

Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden (§ 68 Abs. 2 WHG).

Das hier beantragte wasserwirtschaftliche Vorhaben fällt unter § 2 Abs. 4 Nr. 1 c) UVPG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPG und ist als sonstige Ausbaumaßnahme in Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG aufgeführt.

Bei dem Vorhaben war daher nach § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Nr. 13.18.1 Spalte 2 der Anlage 1 UVPG im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung zu untersuchen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dabei war unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien überschlägig zu prüfen, ob durch die Änderungen erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, die nach § 25 UVPG Absatz 2 bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären.

Bei der nach § 7 Abs. 1 Satz 2 UVPG als überschlägige Prüfung durchzuführende Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Das Vorhaben hat nach Einschätzung der Behörde aufgrund der Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 des UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen Umweltauswirkungen, die nach § 25 UVPG zu berücksichtigen wären.
Die wesentlichen Gründe für das Nichtbestehen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind mit Hinweis auf die dafür maßgebenden Kriterien der Anlage 3 des UVPG anzugeben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 bis 3 UVPG):

1. Merkmale des Vorhabens
1.1 Größe und Ausgestaltung

Die Planung sieht die Verlegung des namenlosen Gewässers auf einer Länge von rund 77 m vor.

Das namenlose Gewässer quert südlich von Buschhausen, verrohrt, den vorhandenen Wirtschaftsweg und läuft dann innerhalb des geplanten Einzugsgebiet.

Um eine sichere Entwässerung zu garantieren, soll das Gewässer zukünftig in südlicher Richtung, neben dem Straßenverlauf, neu verlegt werden und die Straße kurz vor dem Kreuzungsbereich zur Buschhausener Straße, mit einer Bachverrohrung DN 1000, queren. Im weiteren Verlauf soll das Gewässer, hinter der geplanten Bachverrohrung, am vorhandenen Wegeseitengraben der Buschhausener Straße anschließen.

Mit der geplanten Gewässerverlegung wird auf Höhe der vorhandenen Bachverrohrung begonnen. Die vorhandene Verrohrung wird nicht beibehalten und verschlossen. Im Bereich der geplanten Abzweigung des anzulegenden Grabens wird im Bereich der vorhandenen Verrohrung eine Lehmsperre, aus natürlichen Tonmaterial errichtet, um ein durchsickern des Wassers zu verhindern.

1.2 Zusammenwirken mit anderen bestehenden oder zugelassenen Vorhaben und Tätigkeiten

Die geplante Maßnahme steht im Zusammenhang mit der Erschließung des BP 84 Engelskirchen Buschhausen.

1.3 Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt

Durch das Bauvorhaben kommt es zu Bodenumlagerung und Veränderung der Bodenschichten im Zuge der Neuprofilierung des Geländes.
Die Verlegung des Gewässers ist eine Abstimmung im Zusammenhang mit der B-Plan-Aufstellung. Die notwendige Eingriffsbilanzierung wurde hier berücksichtigt (BP Nr. M4). Ein landschaftspflegerischer Begleitplan und artenschutzrechtlicher Fachbeitrag liegt vor, die Bewertung der Maßnahme erfolgte bereits umfänglich im Bauleitplanverfahren.

Weitere Nutzung von Umweltschutzgüter oder natürlicher Ressourcen erfolgt nicht.

1.4 Erzeugung von Abfällen

Ist im Rahmen der Gewässerverlegung nicht mit zu rechnen.

1.5 Umweltverschmutzungen und Belästigungen

Umweltverschmutzungen im Rahmen der Gewässerentwicklungsmaßnahme sind bei Einhaltung der allgemeinen betrieblichen Umweltschutzmaßnahmen nicht zu erwarten.

1.6 – 1.6.2 Risiken von Störfällen, Unfällen und Katastrophen, insbesondere mit Blick auf verwendete Technologien

Baubedingt können Lärmemissionen auftreten, diese sind jedoch nur temporär und nicht dauerhaft.
Mit Blick auf die eingesetzten Stoffe und Technologien, ist nicht von einem gesteigerten umweltrelevanten Unfallrisiko auszugehen.

Eine Anfälligkeit des Vorhabens für Störfälle im Sinne des § 2 Nr. 7 der Störfall-Verordnung ist nicht gegeben. Im Vorhabengebiet bestehen keine Anlagen Dritter, die der Störfallverordnung unterliegen.

1.7 Risiken für die menschliche Gesundheit

Risiken für die menschliche Gesundheit sind durch die geplante Maßnahme nicht zu erwarten. Auch während des Baubetriebes sind keine Verfahren mit gefährlichen Stoffen oder erhöhten Unfallrisiken geplant.

2. Standort des Vorhabens
2. 1. Bestehende Nutzung des Gebiets (Nutzungskriterien)

Es ist beabsichtigt die Verlegung der derzeit diffus verlaufenden Springer in einem offenen Gewässer im Zuge der Erschließung vorzunehmen.

Andere Nutzungsformen liegen nicht vor.

2.2. Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Landschaft, Wasser, Tiere, Pflanzen, biologische Vielfalt, des Gebiets und seines Untergrunds (Qualitätskriterien)

Es kommt zu Bodenumlagerung und Veränderung der Bodenschichten im Zuge der Neuprofilierung des Geländes. Die vollständige Regeneration ist in einem Zyklus von 1-2 Jahren abgeschlossen.

2.3. bis 2.3.11 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung der Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien)

Vorliegend wurden für alle besonders geschützten Gebiete im Sinne der Kriterien nach Anlage 3 Nr. 2.3.1 bis 2.3.11 UVPG geprüft, ob diese im Einwirkungsbereich des Vorhabens liegen bzw. aufgrund der anlagenbedingten Wirkfaktoren erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen auf diese Gebiete zu erwarten sind.

Die in Anlage 3 Nr. 2.3 ff. des UVPG mit besonderer ökologischer Empfindlichkeit aufgeführten Gebiete werden durch das geplante Vorhaben weder beeinträchtigt noch berührt.

Die im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung vorgenommene Recherche weist somit für das Plangebiet keine hochrangigen Schutzgebiete und Schutzobjekte oder bedeutsame Lebensräume für Pflanzen und Tiere aus.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzgutfunktionen und sonstige Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind zeitlich lokal begrenzt und werden nicht nachhaltig negativ betroffen.

Eine umfassende Abwägung erfolgt auch nochmals im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes BP 84.

3. bis 3.6 Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen

Aufgrund der Merkmale des Vorhabens und der Ergebnisse der Prüfung aller Kriterien unter Nr. 1 und 2 in Anlage 3 des UVPG sind auch keine nachteiligen Auswirkungen durch die hier vorgestellte Maßnahme im Zusammenhang mit der Erschließung des BP84 auf die Umgebung und die Bevölkerung zu erwarten.

Die Auswirkungen des Vorhabens auf die relevanten Umweltschutzgüter, Schutzfunktionen und sonstigen Aspekte einer nachhaltigen Umweltvorsorge sind lokal begrenzt und damit als gering einzustufen.

Das geplante Vorhaben bedarf daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG.

Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG erforderliche Information der Öffentlichkeit erfolgt mit dieser Bekanntmachung.

Gummersbach den 01.09.2023
Oberbergischer Kreis
Der Landrat
- Untere Wasserbehörde -
Im Auftrag
gez.
Tanja Seibt

Veröffentlichungsdatum: 05.09.2023