07.11.2016: Umweltgefahren durch unsachgemäße Heizöllagerung

Zu Beginn der Heiz-Saison weist das Umweltamt darauf hin, dass Heizöltanks ab einem bestimmten Fassungsvermögen überprüfungspflichtig sind

Oberbergischer Kreis. Mit dem Herbst hat auch die neue Heiz-Saison begonnen. In diesem Zusammenhang weist das Umweltamt des Oberbergischen Kreises darauf hin, dass Betreiber einer Ölheizung, im Allgemeinen der Hauseigentümer, auch für die sichere Lagerung und Handhabung des Heizöls verantwortlich sind. Beides wird oft vernachlässigt. Viele Menschen glauben, dass mit der Wartung von Brenner und Kessel durch den Installateur und mit der Reinigung der Abgasanlage durch den Schornsteinfeger alles Nötige getan sei.

Dem widersprechen die Erfahrungen des Umweltamtes des Oberbergischen Kreises, wonach es immer wieder zu Schäden an nicht gewarteten Heizöltanks, Leitungen etc. kommt, verbunden mit dem Auslaufen teils erheblicher Ölmengen. Daraus resultieren nicht nur große Verschmutzungen von Boden und Wasser, sondern auch hohe Sanierungskosten für die Verantwortlichen. Schließlich kann sogar eine umweltrechtliche Ahndung die Folge sein.

Überprüfungspflicht von Heizöltanks

Das Umweltamt macht darauf aufmerksam, dass ab einer bestimmten Tankgröße oder bedingt durch andere Gegebenheiten wiederkehrende, gesetzliche Sachverständigen-Prüfpflichten für Heizöllageranlagen gelten. Oberirdische Tanks mit einem Fassungsvermögen ab 10.000 Liter unterliegen stets der Überprüfungspflicht. In einem Wasserschutzgebiet müssen oberirdischeTanks ab 5.000 Litern durch einen Sachverständigen geprüft werden. Unabhängig von Tankvolumen und Lage sind unterirdische Tanks immer überprüfungpflichtig.

Ein mobiler Ölabscheider befreit am Schadensort verunreinigtes Wasser vom Öl. (Foto: OBK)
Ein mobiler Ölabscheider befreit am Schadensort verunreinigtes Wasser vom Öl. (Foto: OBK)

Für Heizöltanks in gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebieten gilt außerdem, dass diese nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem neuen Landeswassergesetz so zu errichten und betreiben sind, dass wassergefährdende Stoffe durch Hochwasser nicht abgeschwemmt oder freigesetzt werden können. Sie dürfen auch nicht auf eine andere Weise in ein Gewässer oder eine Abwasserbehandlungsanlage gelangen können. Erfüllen vorhandene Heizöllagertanks in Überschwemmungsgebieten diese gesetzlichen Anforderungen nicht, müssen sie bis zum 31.12.2021 nachgerüstet werden.

Umweltamt informiert

Auch für alle anderen Heizöltanks empfiehlt sich von Zeit zu Zeit das Hinzuziehen von Fachbetrieben nach Wasserhaushaltsgesetz, um Tanks und Leitungen auf mögliche Schwachstellen hin zu kontrollieren. Weitere Information gibt das Umweltamt des Oberbergischen Kreises unter Telefon 02261 88-6709 und Telefon 02261 88-6746.

Eine mit rot eingefärbtem Heizöl überschwemmte Terrasse. (Foto: OBK)
Eine mit rot eingefärbtem Heizöl überschwemmte Terrasse. (Foto: OBK)


Letzte Änderung: 7. November 2016